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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1978, Az.: 4 StR 248/78

Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen; Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen; Handeln mit Verdeckungsabsicht im Verlauf einer unerwarteten, einheitlichen, tätlichen und übergangslosen Auseinandersetzung; Tötung um eine begangene Nötigung und Körperverletzung zu verdecken; Erwachsen der Vortat und der Verdeckungstat aus einem vom Täter nicht erwarteten Konflikt heraus ; Fehlen der spezifischen Spontaneität; Vortat und Verdeckungstat mit derselben Angriffsrichtung; Wechsel in der Zielsetzung des Angriffs; Grenzfall engen zeitlichen und sachlichen Zusammentreffens von Vortat und Verdeckungstat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1978
Aktenzeichen
4 StR 248/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 22.12.1977

Fundstellen

  • BGHSt 28, 77 - 82
  • JZ 1978, 615-616
  • MDR 1978, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2402-2403 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ermöglichen oder Verdecken einer anderen Straftat

Mord

Prozessführer

Dachdeckermeister Paul Manfred P. aus E. geboren am ... 1934 in L.

Amtlicher Leitsatz

Eine einschränkende Anwendung des Mordtatbestandes in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat kommt nicht in Betracht, wenn der Täter sich bereits in rechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben hat, aus der heraus sich die Vortat entwickelt, selbst wenn diese dann zu einer Konfliktslage führt und der zunächst mit anderer Zielrichtung (hier Nötigung mit Körperverletzung) vorgenommene Angriff unmittelbar in einen solchen mit Tötungsvorsatz übergeht, um die Vortat zu verdecken.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Juli 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

3

I.

Verfahrensrügen

4

1.

Den gegen den Sachverständigen Dr. Wiedenfeld angebrachten Ablehnungsantrag hat das Schwurgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Es durfte hier - entgegen der Auffassung der Revision - aus Zweckmäßigkeitsgründen die endgültige Entscheidung über den Antrag bis zum Ende der mündlichen Anhörung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung zurückstellen. Die vom Angeklagten im einzelnen vorgebrachten Gründe rechtfertigen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau (vgl. BGHSt 8, 226, 235) die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Zwar ist diese Frage vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Maßgeblich ist jedoch nicht dessen persönliche Empfindung ("tiefgreifende Verunsicherung und Hemmung"). Es kommt vielmehr allein darauf an, ob er aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung begründeten Anlaß hatte, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln (BGHSt 8, 144, 145/146). Dazu muß er vernünftige Gründe vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (vgl. BGHSt 21, 334, 341). Daran fehlt es hier.

5

Die vom Angeklagten beanstandeten Formulierungen des schriftlichen Gutachtens lassen weder einzeln noch insgesamt betrachtet eine "gegen den Angeklagten gerichtete Tendenz" erkennen. Daß der Sachverständige sich auch mit Fragen der Beweiswürdigung befaßt hat, indem er beispielsweise Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten aufgezeigt und sich ihr gegenüber kritisch erwiesen hat, kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Der Gutachter muß sich ein eigenes Bild von den tatsächlichen Vorgängen verschaffen, die er seinen Ausführungen zugrunde zu legen hat. Eine Gefahr für die Wahrheitsfindung liegt darin nicht. Die so gewonnenen Schlußfolgerungen stehen immer unter dem unausgesprochenen, selbstverständlichen Vorbehalt, daß das Gericht zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 367 für den Fall der Beweiswürdigung durch den Sachverständigen in der Hauptverhandlung). Überdies lassen die jeweils gewählten Formulierungen des Gutachtens erkennen, daß von einer Voreingenommenheit des Sachverständigen nicht gesprochen werden kann.

6

2.

Darin, daß das Schwurgericht das beantragte psychologische Fachgutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht eingeholt hat, liegt hier kein Rechtsfehler. Eine solche Maßnahme drängte sich nicht auf. Das Schwurgericht war hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den psychiatrischen Gutachter sachkundig beraten, der zudem eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Psychologie aufzuweisen hatte. Psychologische Fachfragen haben sich in der Hauptverhandlung ersichtlich nicht ergeben. Auch die Revision legt nicht dar, daß der vom Schwurgericht gehörte Sachverständige in einzelnen Teilbereichen überfragt gewesen sei. Daß die endgültige Entscheidung über den Beweisantrag bis zum Abschluß der Anhörung des Gutachters zurückgestellt worden ist, lag im Rahmen sachgerechter Verfahrensgestaltung.

7

II.

Sachrüge

8

Die auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hin vorgenommene Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

9

1.

Nach den widerspruchsfreien Feststellungen des Schwurgerichts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

10

Die vom Angeklagten getrennt lebende Ehefrau hatte ihn angezeigt, sich an ihrer 11-jährigen Tochter, seiner Stieftochter, sexuell vergangen zu haben. Da die Aussagen des Mädchens widersprüchlich waren, wurde ihre gerichtliche Vernehmung auf den 11. August 1977 anberaumt. Der Angeklagte, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt, war nicht nur bemüht, seine Frau zur Rücknahme der - möglicherweise unberechtigten - Aussage zu bewegen, er wollte sich mit ihr auch wieder aussöhnen, obwohl er in Erfahrung gebracht hatte, daß sie mit einem anderen Mann zusammenlebte. In der Annahme, daß die Wohnung leer sei - er wollte seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr vom vermuteten Einkaufen zur Rede stellen -, drang er am 9. August 1977 gegen 10.00 Uhr in ihre Wohnung ein. Um sich gegen einen möglichen Angriff seines Nebenbuhlers, den er in der Nähe seiner Frau vermutete, zur Wehr setzen zu können, führte er in seiner Aktentasche ein eigens hierfür gekauftes Fleischermesser mit. Überraschenderweise traf er in der Wohnung seine Stieftochter an. Er betrat die Wohnung, verschloß die Wohnungstür von innen und zog den Schlüssel ab. Sodann schimpfte er auf das Mädchen ein und fragte es nach seinem Nebenbuhler aus. Das Kind wollte wissen, was er überhaupt noch in der Wohnung suche, und bedeutete ihm, daß die Mutter in Kürze zurückkommen müsse. Der Angeklagte steckte daraufhin sein Fleischermesser in die Hosentasche. Dem mehrfach nach der Mutter Ausschau haltenden ratlosen und verschüchterten Kind machte der Angeklagte nunmehr Vorwürfe, weil es ihn bei der Polizei belastet habe. Auf die Antwort des Kindes: "Und du hast mich ja doch unten angefaßt", geriet der Angeklagte in Erregung. Er faßte es an den Nacken, um es auf diese Weise nachdrücklich aufzufordern, endlich zu schweigen. Als Birgit sich mit den Worten "jetzt faßt du mich ja schon wieder an!" dagegen zur Wehr setzte, umfaßte der Angeklagte mit beiden Händen ihren Hals und würgte sie. Er wollte sie zum Schweigen bringen und ihr einen "nachhaltigen Denkzettel verpassen". In seinem Zorn drückte er kräftig und nicht nur kurz zu, ohne dabei zu bedenken, daß sie möglicherweise sterben könne. Birgit wehrte sich zunächst, und beide fielen zu Boden. "Das Mädchen wurde bewußtlos, seine Abwehrbewegungen ließen plötzlich nach, und der Körper erschlaffte. Darüber erschrack der Angeklagte, weil er annahm, er habe seine Stieftochter getötet. Er ließ ihren Hals los. Unmittelbar danach kam das Mädchen wieder zu sich und begann sich zu regen. Gleichzeitig faßte der Angeklagte, der durch den kurzen Schreck seinen Zorn und seinen Angriffsdrang gegenüber dem Kind nicht verloren hatte, den Entschluß, sein Opfer nunmehr zu töten. Ihm kam jäh zum Bewußtsein, daß er seine Stieftochter schwer mißhandelt hatte und daß ihn nunmehr deswegen auf jeden Fall eine harte Bestrafung erwartete. Er wollte daher die einzige Belastungszeugin beseitigen und alsbald unerkannt entkommen. Deshalb ergriff er das Fleischermesser und stach auf seine Stieftochter Birgit, die mit ihren Händen das Messer verzweifelt abzuwehren versuchte, insgesamt achtmal rasch und wuchtig ein. Um das Kind sicher zu töten, richtete er das Messer bewußt gegen den Hals und den linken Brustbereich" (UA 13). An den Stichverletzungen verstarb das Mädchen.

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2.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mordes auch unter Berücksichtigung der Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525) aufgestellt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat nur Grenzfälle im Auge, denen nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das eine lebenslange Freiheitsentziehung als verhältnismäßig erscheinen läßt. Der von ihm in diesem Zusammenhang erwogenen Einschränkung des Mordtatbestandes auf Fälle, in denen die Tat im voraus geplant worden ist, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGHSt 27, 281; Urteil vom 13. Juni 1978 - 1 StR 118/78). Er hat auch bisher die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit der Tat nicht verlangt (BGHSt 9, 385, 389; 11, 139, 143). Lediglich für eine kleine Randgruppe von Fällen hat er eine Eingrenzung des Mordtatbestandes dahin vorgenommen, daß derjenige nicht in Verdeckungsabsicht handele, der im Verlauf einer von ihm nicht erwarteten einheitlichen tätlichen Auseinandersetzung übergangslos vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergehe (BGHSt 27, 346).

12

3.

Ob dem im Grundsatz zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Im Hinblick auf das rechtspolitische Anliegen (vgl. BGHSt 9, 385, 389) spricht vieles dafür, am bisherigen Verständnis des Mordtatbestandes festzuhalten und in diesen wenigen Ausnahmefällen - wenn überhaupt - allein die absolute Strafdrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Frage zu stellen, nicht aber die Verwirklichung des Tatbestands des § 211 Abs. 2 StGB zu verneinen. Die Entstehungsgeschichte und die eindeutige Fassung dieser Bestimmung lassen unmißverständlich das Anliegen des Gesetzgebers erkennen, dem Richter für die Beurteilung der Frage, ob eine Tötung Mord oder Totschlag ist, klare und fest umrissene Tatbestände an die Hand zu geben (BGHSt 9, 385, 389). Das Gesetz umschreibt demgemäß abschließend die Fälle, die es als besonders verwerflich und deshalb als Mord einordnet. Nur dadurch wird es auch dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) gerecht (vgl. BVerfGE 25, 269, 285), indem es gleiche Rechtsanwendung gewährleistet und dem Gebot der Vorausberechenbarkeit des Rechts entspricht. Ob der Täter des Mordes oder des Totschlags schuldig ist, soll nach dem Willen des Gesetzes lediglich von der Verwirklichung des im einzelnen umschriebenen Unrechtstatbestandes abhängen, nicht aber von einer - höchst unsicheren - richterlichen Wertung des Gesamtbildes der Tat (BGHSt a.a.O.; BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77).

13

4.

Hier hat der Angeklagte getötet, um eine andere Straftat, nämlich die an seiner Stieftochter begangene Nötigung und Körperverletzung zu verdecken. Damit hat er den gesetzlichen Tatbestand des Mordes verwirklicht. Das gilt selbst für den Fall, daß man der einschränkenden Auslegung des § 211 Abs. 2 StGB durch den 2. Strafsenat (BGHSt 27, 346; Beschluß vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77) folgen wollte. Der vorliegende Fall wird nach seiner besonderen Gestaltung von dieser Rechtsprechung aus mehreren Gründen nicht erfaßt.

14

a)

Die Vortat und die Verdeckungstat sind hier nicht aus einem vom Täter nicht erwarteten Konflikt heraus erwachsen. Der Angeklagte ist vielmehr bereits in rechtswidriger Weise in die Wohnung seiner - von ihm getrennt lebenden - Ehefrau eingedrungen. Da er mit einer tätlichen Auseinandersetzung in irgendeiner Form rechnete, führte er ein Messer mit sich. Der wider Erwarten in der Wohnung angetroffenen Stieftochter, die ihn mit ihrer Aussage im schwebenden Ermittlungsverfahren schwer belastet hatte, begegnete er von Anfang an in feindseliger Haltung. Er schloß die Tür hinter sich zu und zog den Schlüssel ab, so daß sie nunmehr völlig seiner Gewalt unterworfen war. Anschließend beschimpfte er sie längere Zeit und suchte von sich aus zunehmend die Auseinandersetzung mit ihr. Bereits diese von Anbeginn des Zusammentreffens an festzustellende feindselige Einstellung gegenüber dem späteren Opfer läßt einen Vergleich mit den vom 2. Strafsenat entschiedenen Fällen nicht zu. Diesen Entscheidungen lag jeweils eine vom Täter von vornherein nicht gesuchte Konfliktslage zugrunde, in die er auf eine von ihm nicht zu vertretende Weise hineingeraten war und die ihn zu spontanem Handeln veranlaßte, indem er in einer fortschreitenden Reihe von Tätlichkeiten vom Körperverletzungsvorsatz im Rahmen eines insgesamt einheitlichen Geschehens schließlich wiederum spontan zum Tötungsvorsatz überging. Diese besondere psychische Lage des Täters kann seinem Verhalten ausnahmsweise die besondere Verwerflichkeit, die der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat ansonsten im Regelfall anhaftet, nehmen. Im vorliegenden Falle fehlt indessen diese spezifische Spontaneität, weil für den Angeklagten die Konfliktssituation nicht überraschend kam.

15

b)

Hinzu kommt, daß - im Gegensatz zu den vom 2. Strafsenat entschiedenen Fällen - die Vortat und die Verdeckungstat hier nicht dieselbe Angriffsrichtung aufweisen. Während dort die Vortat ihr Gepräge durch das Verletzenwollen des Opfers erhielt und damit - als Steigerung - die Tötungsfolge bereits dem Grunde nach in ihr angelegt war, stand bei dem Handeln des Angeklagten eindeutig der Nötigungswille im Vordergrund. Es ging ihm darum, seine Stieftochter dazu zu bringen, ihre Vorwürfe, sie sexuell mißbraucht zu haben, zu unterlassen. Die Tätlichkeit gegen sie, der "nachhaltige Denkzettel", war insoweit in erster Linie die Gewalt, die von ihm für diesen Versuch der Nötigung nach § 240 StGB eingesetzt worden ist. Die Körperverletzung stellte dabei nur eine - notwendige - Nebenfolge des Angriffs auf die Selbstbestimmung des Opfers dar. Der Täter aber, der nach einem derart begrenzten Vorhaben die Angriffsrichtung ändert und, wenn auch übergangslos, auf eine Tötung dessen, der zunächst nur in seiner Willensentschließung beeinflußt werden sollte, abzielt, hat nach allem eine höhere Hemmungsschwelle zu überwinden als derjenige, dem es von Anfang an nur oder doch in erster Linie auf die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers ankam.

16

c)

Dieser Wechsel in der Zielsetzung des Angriffs ist hier noch äußerlich begleitet von dem Wechsel des Angriffsmittels, nämlich dem Übergang vom Würgegriff zum Stechen mit dem Messer. Ob nicht bereits allein dieser Wechsel des Angriffsmittels einen entscheidungserheblichen Einschnitt im Geschehensablauf und damit auch im Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz bedeutet, weil er in der Regel eine Unterbrechung der Angriffshandlung bedingt, bedarf hier keine Entscheidung (vgl. einerseits BGHSt 27, 346, andererseits BGH, Urteil vom 13. Juni 1978 - 1 StR 118/78). In den Fällen jedenfalls, in denen mit dem Wechsel des Angriffsmittels auch eine Änderung der Tatrichtung hinsichtlich des angegriffenen Rechtsguts, nämlich ein Übergang vom Nötigungsvorsatz zum alleinigen Körperverletzungs- bzw. Tötungsvorsatz verbunden ist, kann selbst bei rechtlich einheitlichem Tatgeschehen von einem Grenzfall engen zeitlichen und sachlichen Zusammentreffens von Vortat und Verdeckungstat (vgl. BGHSt 27, 346) nicht gesprochen werden.

17

5.

Nach alledem liegt hier ein Regelfall des Mordes in Verdeckungsabsicht vor, der beim Täter eine besonders niedrige Gesinnung und eine hohe Gefährlichkeit aufweist und wegen des mit der Tat verfolgten zu mißbilligenden Zwecks die härtere Bestrafung nach den Mordvorschriften rechtfertigt (BVerfG NJW 1977, 1525, 1533).

Salger
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Ruß