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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1978, Az.: I ZR 72/77

Zulässigkeit einer im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderung; Maßgeblichkeit des Wertes von Klageforderung und Aufrechnungsforderung für die Berechnung des Streitwertes; Hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1978
Aktenzeichen
I ZR 72/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Arthur C., Kaufmann, G. straße 18, CH-4052 Basel/Schweiz,

Prozessgegner

Firma T.-Film GmbH & Co., K.-F.-Straße 15, M.,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma T.-Film GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Leo K.,

Sonstige Beteiligte

Firma P. Television Ltd., (frühere Firma: D. S. (U.K. Ltd.), 23 B. House, H. Hill, L. W 1,
gesetzlich vertreten durch Bruce G.,

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 30. Juni 1978
durch
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Beschluß vom 28. April 1978 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 13. Januar 1976 zur Zahlung eines Hauptsachebetrages von 244.948,08 DM an die Klägerin verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 31. März 1977 zurückgewiesen. In den Gründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dem Beklagten eine im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung in gleicher Höhe nicht zustehe. Die von ihm eingelegte Revision hat der Beklagte nach Einreichung der Revisionsbegründungsschrift und nach Annahme der Revision durch den Senat auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs über die Klageforderung, der die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht umfaßt, zurückgenommen.

2

Der Gebührenstreitwert für die Revisionsinstanz ist vom Senat auf 489.896,16 DM festgesetzt worden. Mit ihren Gegenvorstellungen macht die Klägerin geltend, gemäß § 19 Abs. 3 GKG sei der Betrag, der mit der Hilfsaufrechnung in das Verfahren eingeführt worden sei, der Klagesumme nicht hinzuzurechnen.

3

Sie beantragt,

den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 244.948,08 DM festzusetzen.

4

Die Gegenvorstellungen haben keinen Erfolg.

5

Der Streitwert für die Revisionsinstanz bestimmt sich nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 GKG). Im vorliegenden Falle wurde das Berufungsurteil, das die Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache bestätigt und über die Hilfsaufrechnung zu seinen Ungunsten entschieden hatte, in vollem Umfang angefochten. Auch die Hilfsaufrechnung ist in der Revisionsinstanz erneut geltend gemacht worden, um die Klageabweisung zu erreichen. Beide Forderungen, über die bereits das Berufungsgericht eine Entscheidung getroffen hat, sind somit in die Revisionsinstanz gelangt. Damit ist aber nach § 14 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 GKG für den Streitwert der Revisionsinstanz der Wert von Klage- und Aufrechnungsforderung maßgebend. Der Auffassung der Klägerin, daß der volle Wert von Klage- und Aufrechnungsforderung nur dann zugrundegelegt werden könne, wenn auch in der Revisionsinstanz über die Gegenforderung entschieden worden sei, kann für den vorliegenden Fall nicht beigetreten werden. Die Bestimmung des § 19 GKG gilt für alle Instanzen, während die Vorschrift des § 14 GKG den Besonderheiten der Rechtsmittelinstanzen gerecht zu werden sucht. § 19 GKG kann daher für die Rechtsmittelinstanz nur in Verbindung mit § 14 GKG verstanden werden. Das hat aber zur Folge, daß sich im vorliegenden Fall der Streitwert um den Wert der Gegenforderung erhöht. Denn der Beklagte und Revisionskläger wollte mit seinen Anträgen nicht nur die ihm ungünstige Entscheidung über die Klageforderung, sondern auch die der Rechtskraft fähige Entscheidung des Berufungsgerichts über seine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung beseitigt wissen. Demgegenüber ist es unerheblich, daß es infolge der Revisionsrücknahme nicht mehr zu einer Entscheidung des Revisionsgerichts über Klage- und Gegenforderung gekommen ist; denn das Berufungsurteil, das über Klage- und Gegenforderung entschieden hat, ist in vollem Umfang angefochten und durch die Zurücknahme der Revision auch hinsichtlich der Entscheidung über die Gegenforderung (§ 322 Abs. 2 ZPO) rechtskräftig geworden. Aus diesem Grund ist es auch ohne Bedeutung, daß der außergerichtliche Vergleich der Parteien den Streit über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht erfaßt.

Alff
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger
Rebitzki