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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1978, Az.: III ZR 174/76

Kreditvertrag; Rechtsberatung; Schadensabwicklung; Bank; Auswahl unter Rechtsanwälten; Kreditnehmer; Zahlungen des Versicherers; Forderungseinziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1978
Aktenzeichen
III ZR 174/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1979, 38 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2100 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Kreditvertrag kann als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der Abwicklung des Schadens auch dann gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, wenn die kreditgebende Bank dem Unfallgeschädigten die Auswahl unter mehreren vorgeschlagenen Rechtsanwälten läßt.

2. Die kreditgebende Bank muß auch im bereicherungsrechtlichen Verhältnis zu ihrem Kreditnehmer Zahlungen des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners an den mit der Geltendmachung der Schadenersatzforderungen beauftragten, von ihr und dem Kreditnehmer ermächtigten Rechtsanwalt gegen sich gelten lassen, wenn sie die Zahlung an den Anwalt in dem von ihr festgelegten Verfahren der Forderungseinziehung selbst vorgeschrieben hatte.