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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1978, Az.: 2 StR 702/77

Revision wegen Strafbarkeit aufgrund eines verbotenen Hinweises auf eine Gelegenheit zur Abgabe von Betäubungsmittel anstatt aufgrund Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1978
Aktenzeichen
2 StR 702/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 14.02.1977

Fundstelle

  • NStZ 1981, 16

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

1. Gelegenheitsarbeiter Silver O., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1950 in L./Nigeria

2. Gelegenheitsarbeiter Christopher A., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1950 in J./Nigeria

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Juni 1978
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten O., ihm hinsichtlich des Schriftsatzes des Verteidigers Rechtsanwalts S. vom 26. Mai 1977 zur Nachholung weiterer Revisionsrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 24. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 1977 zu gewähren, wird kostenpflichtig verworfen.

  2. 2.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß sie nicht des verbotenen Hinweises auf eine Gelegenheit zur Abgabe von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG), sondern des verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) schuldig sind.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revision rechtzeitig begründet. Zum Nachschieben einzelner Revisionsrügen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

2

2.

Zu den Schuldsprüchen hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen wie folgt:

"Die Angeklagten haben sich nach den Feststellungen nicht eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG schuldig gemacht, sondern eines Vergehens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG. § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG stellt denjenigen unter Strafe, der eigennützig oder öffentlich einen konkreten Hinweis auf die Gelegenheit zur Abgabe von Betäubungsmitteln erteilt. Wer es dagegen übernimmt, das von einem anderen einzuführende Betäubungsmittel abzusetzen, beteiligt sich am Handeltreiben. Der Begriff Handeltreiben setzt nicht voraus, daß es zum Absatz tatsächlich gekommen ist. Er umfaßt jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, also auch schon den Erwerb zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung (BGHSt 25, 290). Das Handeltreiben war somit bereits mit dem Erwerb des Heroins durch die Zeugin B. vollendet. Ohne Bedeutung für die Tatbestandsverwirklichung in dieser Begehungsform ist daher, daß das Heroin auf der Fahrt nach Deutschland abhanden kam. Die Angeklagten waren nicht nur Gehilfen beim Handeltreiben, sondern Mittäter. Daß sie ein eigenes Interesse an der Tat hatten, ergeben die Darlegungen der Strafkammer auf UA S. 18 zur Eigennützigkeit. Sie verfügten auch über die Tatherrschaft, da das Handeltreiben in der vorgesehenen Weise während der Abwesenheit Allinsons nur aufgrund ihrer Zusage, für den Absatz zu sorgen, möglich war."

3

Dem ist beizutreten. Der Senat hat selbst die Schuldsprüche entsprechend geändert, weil die Angeklagten auch nach Hinweis gemäß § 265 StPO sich nicht hätten anders verteidigen können. Die Änderung der Schuldsprüche läßt die Strafaussprüche unberührt.

Schumacher
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