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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1978, Az.: I ZR 170/76

Haftung für das Abhandenkommen von Waren während einer entgeltlich durchgeführten Güterbeförderung; Einordnung eines Vertrages über die entgeltliche Durchführung von Gütertransporten als Beförderungsvertrag oder als Speditionsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1978
Aktenzeichen
I ZR 170/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 29.09.1976

Prozessführer

Peter R., Fuhrunternehmer, I. Straße 18, K.

Prozessgegner

T. Versicherungs-AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Martin S., Ludwig van H., Jürgen S., Alan T., L. R. 14, H.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auf. Verträge über die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach § 1 GüKG sind die ADSp nicht anwendbar.

  2. 2.

    Zur Haftung des Spediteurs für Ladungsverluste, wenn der Transport bei Gesamtbetrachtung als Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1978
durch
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Frhr. v. Gamm,
Schwerdtfeger und
Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Firma U.-Werke hatte dem Beklagten, der u.a. Spedition und Nahverkehr betreibt, am 30. Januar 1973 einen schriftlichen "Verladeauftrag" erteilt, nach dem der Beklagte als "Übernahmespediteur" elf Kartons mit Tonbandgeräten im Gesamtgewicht von 156,2 kg zur "Weiterleitung an Empfangsspedition" nach Bonn erhielt. Als Empfänger ist in dem Verladeauftrag die Fa. S. in Bonn genannt. Der Beklagte verbrachte die Tonbandgeräte im Nahverkehrsbereich mit eigenem Fahrzeug vom Zweitwerk der Fa. U.-Werke in Asch bei Landsberg nach München und übergab sie dort der Spedition B., die die Geräte im Sammelladungsverkehr nach Bonn transportierte. Die Fa. S. reklamierte den Verlust von neun Kartons mit Tonbandgeräten. Daraufhin erbrachte die Fa. U.-Werke eine Ersatzlieferung im Wert von 5.467,- DM.

2

Diesen Betrag ersetzte die Klägerin als Transportversicherung der Fa. U.-Werke. Sie verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz des Transportschadens von dem Beklagten.

3

Sie hat ausgeführt, auf dem Transport seien vor der Auslieferung der Ware an die Fa. S. neun Kartons mit Tonbandgeräten in Verlust geraten. Der Beklagte hafte nach den §§ 3, 26 GüKG, 29, 6, 33 KVO für den von ihr - der Klägerin - regulierten Schaden unbeschränkt in voller Höhe. Angesichts des vom Beklagten übernommenen Auftrags zur durchgehenden Beförderung nach Bonn spiele es keine Rolle, ob der Beklagte tatsächlich nur im Nahverkehr tätig geworden sei, weil er sich zur Beförderung über Fernverkehrsstrecken jederzeit Unterbeauftragter bedienen könne. Selbst wenn man aber von einem Speditionsvertrag ausgehen wolle, liege wenigstens für die Teilbeförderungsstrecke von Asch nach München ein Selbsteintritt im Sinne des § 412 HGB und eine daran anschließende Bewirkung eines Sammelguttransportes vor, bei der die Fa. B. Frachtführer und nicht etwa Sammelgutspediteur gewesen sei, so daß die Haftung gem. § 413 Abs. 2 HGB gleichfalls den Beklagten treffe.

4

Sie hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 5.467,- DM nebst 10 % Zinsen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu verurteilen.

5

Der Beklagte hat dem entgegengehalten:

6

Er betreibe, wie der Fa. U.-Werke bekannt gewesen sei, ein Nahverkehrsunternehmen. Er sei von der Fa. U.-Werke nur zum Transport der Güter von Asch nach München beauftragt gewesen und habe ausschließlich nach den ADSp gearbeitet. Der Schaden sei erst nach der Übernahme durch die Fa. B. eingetreten, so daß er - der Beklagte - nach § 54 a Nr. 2 ADSp allenfalls für einen Betrag von 192,- DM hafte, den er bereits bezahlt habe.

7

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 5.275,- DM (5.467,- DM abzüglich unstreitig bereits gezahlter 192,- DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1974 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten hat es zu 1/27 der Klägerin und zu 26/27 dem Beklagten auferlegt.

8

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin auch die durch die Anrufung der unzuständigen Hamburger Gerichte entstandenen Mehrkosten zu tragen hat. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte

die Abweisung der Klage in vollem Umfang.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin erteilte Auftrag als Beförderungsvertrag oder als Speditionsvertrag zu werten sei. In jedem Fall hafte der Beklagte für die abhanden gekommenen Geräte.

11

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, für den Transport der Geräte nicht nur bis München, sondern bis Bonn zu sorgen. Nach der Aussage des Zeugen M. (Versandleiter der Fa. U.) sei der hier verwendete Auftragsvordruck stets benutzt worden, wenn der "Spediteur" die Sendung bis zu dem den Export ausführenden Kunden habe befördern sollen. Im schriftlichen Auftrag sei als Empfänger die Firma S. in Bonn genannt.

12

Würdige man den Auftrag als Beförderungsvertrag, so seien die Parteien sich darüber einig gewesen, daß der Transport mit Kraftfahrzeugen habe ausgeführt werden sollen. Demnach habe es sich um einen Vertrag über die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gehandelt, der nach § 1 GüKG ausschließlich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliege. Der Beklagte hafte aus §§ 429, 432 HGB, 6 KVO. Die Vereinbarung der ADSp und der darin enthaltenen Haftungsbeschränkung sei in einem solchen Fall nicht möglich.

13

Aber auch wenn man den Auftrag als Speditionsvertrag ansehe, hafte der Beklagte für den eingetretenen Verlust, ohne sich auf die ADSp berufen zu können. Es liege dann ein Selbsteintritt des Beklagten im Sinne des § 412 Abs. 2 HGB vor. Wenn die von ihm selbst ausgeführte Beförderung auch nicht über die Nahverkehrszone hinausgegangen sei, so sei der von ihm übernommene Transport bei einer Gesamtbetrachtung doch als Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen von Asch nach Bonn anzusehen. Der Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als sei mit ihm ein Beförderungsvertrag über die Gesamtstrecke abgeschlossen worden; auch bei Annahme eines Speditionsauftrages hafte er daher wie ein Frachtführer.

14

An diesem Ergebnis ändere nichts, daß die Fa. U. eine SVS/RVS-Verbotskundin des Beklagten sei. Da eine Anwendung der ADSp auf den streitigen Vertrag ausscheide, komme dem Umstand, daß die Firma U. dem Beklagten den Abschluß einer Speditionsversicherung untersagt habe, keine Bedeutung zu. Es sei Sache des Beklagten gewesen, für eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu sorgen.

15

Es widerspreche auch nicht Treu und Glauben, den Beklagten als den am wenigsten am Gewinn Beteiligten "in die volle Haftung" zu nehmen. Hier gehe es nicht um Beteiligung an einem gemeinsam verfolgten wirtschaftlichen Erfolg, sondern um das jeweils eigenständige unternehmerische Risiko, das im Einzelfall größer sein könne als der mit der unternehmerischen Betätigung angestrebte eigene Gewinn.

16

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

17

1.

Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte sei auf Grund des Vertrages vom 30. Januar 1973 verpflichtet gewesen, für die Verbringung der Geräte nicht nur bis München, sondern bis zur Empfängerin, der Fa. S. in Bonn, zu sorgen; die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Transport mit Kraftfahrzeugen ausgeführt werden sollte. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen.

18

Hiernach haben die Parteien keinen Speditionsvertrag, sondern einen Vertrag über die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen geschlossen, der nach § 1 GüKG ausschließlich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Für die Anwendung der ADSp auf solche Verträge wäre selbst dann kein Raum, wenn die Parteien sie vereinbart hätten; eine derartige Abrede wäre tarifwidrig (BGHZ 38, 150, 153). Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht die Haftung des Beklagten für den eingetretenen Verlust aus §§ 429, 432 HGB, 6 KVO bejaht.

19

2.

Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage befaßt, wie zu entscheiden wäre, wenn die Vereinbarung als Speditionsvertrag anzusehen wäre. Die für diesen Fall von ihm angestellten Erwägungen finden sich - wie auch die Revision nicht verkennt - im Einklang mit den insoweit vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen (u.a. BGHZ 38, 150, 154; 65, 340, 342 ff; NJW 1972, 866, 867). Der Senat hat sich insbesondere in den beiden letztgenannten Entscheidungen mit der vom Schrifttum geäußerten Kritik auseinandergesetzt und keine Veranlassung gesehen, von diesen Grundsätzen abzugehen. Der Senat hält auch weiterhin an dieser Rechtsprechung fest. - Es mag in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen werden, daß (bei der Annahme eines Speditionsvertrages) der Beklagte - wie auch die Revisionserwiderung geltend macht - sich selbst dann hätte wie ein Frachtführer behandeln lassen müssen, wenn ein Selbsteintritt nach § 412 Abs. 1 HGB nicht erfolgt wäre. Denn da für die Güterfernverkehrstrecke München-Bonn die Bewirkung eines Sammelgutverkehrs vorliegt, ergäbe sich die Haftung des Beklagten aus § 413 Abs. 2 HGB i.V.m. § 6 KVO (s. auch BGH NJW 1972, 866). Maßgeblich ist, ob der Transport bei einer Gesamtbetrachtung als Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Das trifft hier zu.

20

3.

Es widerspricht entgegen der Auffassung der Revision nicht Treu und Glauben, daß die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Da bei Beförderungsverträgen die Anwendung der ADSp und die sich daraus ergebende Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist und - weil tarifwidrig - nicht hätte vereinbart werden können, nützt es dem Beklagten nichts, wenn er darauf hinweist, daß die Parteien bei allen Aufträgen immer von der Anwendung der ADSp ausgegangenen seien. Er konnte nicht darauf vertrauen, daß die Firma U. ihn im Schadensfall nur im Rahmen der beschränkten Haftung in Anspruch nehmen werde. Das würde auch dann gelten, wenn es zuträfe, daß - wie der Beklagte behauptet - 1972 in einem vergleichbaren Schadensfall von der Klägerin nach den ADSp abgerechnet wurde. Der Beklagte kann sich gegen Schäden aus Beförderungsverträgen durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung absichern. Im übrigen kann er gegebenenfalls aus § 432 Abs. 3 HGB Rückgriff nehmen.

21

III.

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Alff
Merkel
v. Gamm
Schwerdtfeger
Rebitzki