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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1978, Az.: 4 StR 282/78

Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt; Bewußter und zweckwidriger Einsatz eines Kraftfahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung ; Sehr nahes Vorbeifahren an einer Verkehrskontrolle zu Fluchtzwecken als Eingriff in den Straßenverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1978
Aktenzeichen
4 StR 282/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 08.02.1978

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Prozessgegner

Kaufmann Heinz-Werner S. aus B., dort geboren am ... 1947, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, daß ihm für immer keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

3

Nach den Feststellungen der Strafkammer geriet der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, auf einer nächtlichen Fahrt mit einem Pkw Marke Jaguar XJ 6 in eine Verkehrskontrolle. Der Angeklagte bemerkte den etwa einen halben Meter links von der Straßenmitte - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - im Lichtkreis einer Straßenlampe stehenden, den beleuchteten Anhaltestab schwenkenden POM J. und hielt etwa 10 m vor diesem an. Um einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu entgehen, wollte er flüchten. Er schaltete die Scheinwerfer aus, legte bei dem mit Halbautomatik ausgestatteten Pkw den Stadtgang ein und steuerte ihn unter Beschleunigung mit Vollgas auf die linke Fahrbahnseite, "um links neben dem Zeugen J. vorbeizufahren" (UA 6, 7). Dies gelang ihm, jedoch nur in einem Abstand von 1/2 bis 3/4 m, so daß der Wagen den von J. immer noch hin und her geschwenkten Anhaltestab traf und am Haltegriff abbrach. In diesem Augenblick sprang POM J. zur Seite und kam zu Fall.

4

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht.

5

Wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, werden nach der Neufassung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I S. 921) solche Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt, grundsätzlich nicht von § 315 b StGB, sondern von § 315 c StGB erfaßt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt und zur Vornahme eines den Begehungsformen des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGBähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs mißbraucht (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39, 187, 189; 45, 363).

6

Die Feststellungen der Strafkammer, nach denen der Angeklagte "neben" dem Polizeibeamten "vorbeizufahren" beabsichtigte, lassen zwar ein grob verkehrswidriges Verhalten des Angeklagten erkennen. Ein bewußt zweckwidriger und in verkehrsfeindlicher Einstellung vorgenommener Einsatz des Fahrzeugs - wie etwa in den Fällen der Einwirkung auf einen anderen, um diesen zu Verlassen der Fahrbahn zu zwingen (vgl. BGHSt 22, 6, 8; 22, 67; 26, 176) - ist damit aber nicht dargetan. Die von der Strafkammer angestellten hypothetischen Erwägungen (UA 11, 12), mit denen sie sich vom Sachverhalt entfernt, ergeben nichts anderes. Das Vorliegen der oben erwähnten Voraussetzungen kann auch nicht den Ausführungen entnommen werden, der Angeklagte habe durch "Zufahren auf den Polizeibeamten" (UA 12) diesen "zwingen" wollen, "die Straße freizugeben" (UA 11). Damit setzt sich die Strafkammer vielmehr in Widerspruch zu der ursprünglichen Feststellung, die dahin aufzufassen ist, der Angeklagte habe den Polizeibeamten an dessen Standort unbehelligt lassen wollen.

7

Die aufgezeigten Unklarheiten in dem Urteil nötigen zu seiner Aufhebung. Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird von den unzureichenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Seite des Tatgeschehens in Frage gestellt (vgl. Schönke-Schröder 17. Aufl. § 113 Rdn. 44; BGH bei Dallinger MDR 1955, 144).

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Maier