Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1978, Az.: 1 StR 118/78
Verurteilung wegen Mordes und wegen vorsätzlicher Körperverletzung ; Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts; Vorliegen des Mordmerkmals der Verdeckung einer anderen Straftat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 118/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Waldshut-Tiengen - 18.11.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1978, 616-617
- MDR 1978, 769-770 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2105 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Hilfsarbeiter Traugott F. aus Ho.-L., geboren am ... 1932 in H. (Be.), zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Zum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. November 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 211, 223, 21, 53, 54 Abs. 2 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Revision beanstandet, daß kein weiterer Sachverständiger zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört worden sei, ist offensichtlich unbegründet.
II.
Die Sachrüge gibt Anlaß zur Prüfung, ob die Tötung des achtjährigen Raimund S. durch den Angeklagten rechtlich als Mord oder als Totschlag zu qualifizieren ist.
1.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts überholte der Junge den auf der Straße gehenden Angeklagten mit dem Fahrrad und streifte ihn dabei leicht am Arm. Auf die Äußerung des Angeklagten: "Kannst du nicht aufpassen, du Lausbub" rief der Junge im Weiterfahren: "Du bist ja besoffen". Anschließend kehrte der Junge um und gab dem Angeklagten auf die Frage, was er gerade gesagt habe, nochmals die gleiche Antwort. Der Angeklagte setzte ihm nach und faßte das Fahrrad; das Kind ließ das Rad los und rannte in die neben der Straße liegende Wiese. Der Angeklagte ließ das Fahrrad fallen und setzte dem Jungen nach; er bekam ihn zu fassen und schlug ihn rechts und links an die Ohren. Der Junge wehrte sich und trat den Angeklagten ans Schienbein, worauf dieser nochmals zuschlug. Nach einem heftigen Faustschlag gegen den Kopf fiel das Kind zu Boden und blieb benommen liegen. Der Angeklagte bemerkte nun, daß es sich um einen Jungen handelte, bei dessen Eltern er schon gearbeitet hatte; er dachte an die Folgen, die sich ergäben, wenn der Junge den Vorfall zu Hause erzählte. Er holte nun das neben der Straße liegende Fahrrad und schob es in Richtung auf den noch am Boden liegenden Jungen. Dieser begann sich zu rühren und wieder zu schreien. Dem Angeklagten "wurde jetzt erst recht bewußt, was er angestellt hatte". Er hatte "nur noch den einen Gedanken, das Kind zum Schweigen zu bringen und es damit für später als Zeugen auszuschalten". Mit einem Klappmesser stach er auf den Jungen ein, der ihm abwehrend die Hände entgegenstreckte, und brachte ihm sechs Schnitt- und vier Stichverletzungen bei, darunter einen sechs Zentimeter tiefen Stich in die Halsschlagader. Das Kind starb alsbald.
Die Leiche versteckte der Angeklagte in einem nahe gelegenen Dickicht. Nachdem er sich zu Hause gewaschen hatte, kaufte er in einem Lebensmittelgeschäft ein und suchte anschließend zwei Gaststätten auf.
2.
Das Schwurgericht sieht das Mordmerkmal der Verdeckung einer anderen Straftat als gegeben an; es hält sich dabei an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 9, 385), von der abzugehen es hier auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfG NJW 1977, 1525) keinen Anlaß sieht, weil zwar die Tat des Angeklagten nicht voraus geplant gewesen sei, aber im Hinblick auf Tatanlaß und Tatopfer "Züge unmenschlicher Brutalität" aufweise, die sie als besonders verwerflich kennzeichneten (UA S. 31/32).
3.
Diese Würdigung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat bereits entschieden, daß das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts es nicht gebiete, den Mordtatbestand in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat auf solche Fälle einzuschränken, in denen der Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen schon im voraus geplant hatte (BGH NJW 1978, 229 = BGHSt 27, 281). Nach dieser Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, nötigt der bloße Umstand, daß der Angeklagte die Tötung des Kindes nicht von Anfang an ins Auge gefaßt, sondern sich dazu erst nach Abschluß der Körperverletzung entschlossen hat, nicht zur Verneinung des Mordmerkmals der Verdeckung einer anderen Straftat.
b)
Nun hat der 2. Strafsenat in einem neueren Urteil ausgesprochen, daß ein Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tätlichkeiten den Entschluß zum Töten gefaßt hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (BGH NJW 1978, 1062 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Ob der erkennende Senat dieser auf einen eng umgrenzten Sachverhalt zugeschnittenen Entscheidung - deren Leitsatz sich nicht völlig mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt deckt - folgen würde, kann offen bleiben; denn der hier zu beurteilende Tathergang weist so erhebliche Abweichungen auf, daß die beiden Fälle nicht ohne weiteres vergleichbar sind.
In dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Falle hatte der Täter eine Prostituierte im Verlaufe einer Auseinandersetzung über das geschuldete Entgelt bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt und entschloß sich dann in der Befürchtung, die derart mißhandelte Frau werde ihn anzeigen, sie zu töten; er stieß eine Glasscherbe zweimal in den Bauch des bewußtlosen Opfers. Für die Abgrenzung von Mord und Totschlag in einem solchen Falle wird in jenem Urteil besonders abgehoben auf den Übergang vom Vorsatz der Körperverletzung zum Vorsatz der Tötung in Grenzfällen engen zeitlichen und sachlichen Zusammentreffens von Vortat und Verdeckungstat.
Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich die Tat des Angeklagten ganz erheblich. Er hatte zunächst ein achtjähriges Kind aus nichtigem Anlaß körperlich mißhandelt; erst als das Kind benommen am Boden lag, nahm er wahr, daß er es kannte und daß der Junge, der auch ihn kannte, den Vorfall wohl zu Hause erzählen werde. Nun. holte er erst das abseits liegende Fahrrad des Jungen heran und faßte sodann, als das Kind wieder zu schreien begann, den Vorsatz, das Kind zu töten und es damit "für später als Zeugen auszuschalten". Hier liegt gerade nicht der Fall vor, daß der Verletzungsvorsatz aus einer sich steigernden Erregung heraus übergangslos in den Tötungsvorsatz einmündet, sondern zwischen dem Ende der Körperverletzung und dem Entschluß zur Tötung liegt eine deutliche Zäsur, äußerlich besonders betont durch das Weggehen vom Tatort und das Heranholen des Fahrrads und innerlich gekennzeichnet durch die für den Angeklagten überraschende Erkenntnis, das Opfer der ersten Tat kenne ihn. Demgemäß hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum Tatmehrheit zwischen der Körperverletzung und dem nachfolgenden Tötungsdelikt angenommen. Bei einer solchen Sachlage könnte sich zudem der Gedanke in den Vordergrund drängen, daß die besondere Verwerflichkeit, die der Einschätzung der Tötung zur Verdeckung einer Straftat als Mord zugrunde liegt, je nach den Tatumständen des Einzelfalles dem Grade nach verschieden stark ausgeprägt sein kann (vgl. BGH NJW 1978, 1062), und daß daher auch das Bundesverfassungsgericht eine Einengung des Mordtatbestarides nur für Grenzfälle im Auge hat, denen "nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das einen lebenslangen Freiheitsentzug als verhältnismäßig erscheinen läßt" (BGH NJW 1978, 229).
c)
Nach allem hat das Schwurgericht frei von Rechtsfehlern angenommen, daß die Tat des Angeklagten im Hinblick auf Tatanlaß und Tatopfer Züge unmenschlicher Brutalität aufweist und deshalb besonders verwerflich ist. Der Tatrichter hat in den Strafzumessungsgründen mit Recht hervorgehoben, daß der Angeklagte "das Kind in einem längeren Tötungsakt regelrecht zusammengestochen" hat und daß ihn bei diesem grausigen Tun "weder die Schreie noch die Todesangst des Kindes, das mit bloßen Händen die Messerstiche abzuwehren suchte", gestört haben. Auch der "hier richtunggebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" (BGH NJW 1978, 1062) gebietet es nicht, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für den vorliegenden Fall einschränkend auszulegen, zumal gegen den Angeklagten nicht die lebenslange Freiheitsstrafe, sondern in Anwendung der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB die zeitliche Höchststrafe verhängt worden ist.
4.
Was die Revision im übrigen gegen das angefochtene Urteil vorbringt, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Rechtsmittel ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel