Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1978, Az.: IX ZR 11/74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1978
- Aktenzeichen
- IX ZR 11/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 16416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht München - 14.05.1970
- Landgerichts München I - 25.07.1969
Prozessführer
Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München,
Prozessgegner
Brucha G., C. J. Z., Apt. ..., M., Uruguay,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 1970 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die in Polen geborene jüdische Klägerin war nach ihren Angaben nach Ghetto-Aufenthalt in einem Zwangsarbeitslager und seit Januar 1945 in Konzentrationslagern inhaftiert. Nach ihrer Befreiung wohnte sie in Bayern.
Im September 1954 beantragte die Klägerin Entschädigung auch für Schaden an Körper oder Gesundheit und gab in dem Antragsformular München, B.straße ... als Anschrift an. 1955 wanderte sie nach Uruguay aus. Die Änderung ihrer Anschrift teilte sie nicht mit. Ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 3. Januar 1956 wurde von der Post mit dem Vermerk "verzogen, unbekannt wohin" zurückgesandt. Im Dezember 1960 bat die Behörde das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt München um amtliche Bestätigung, ob und wie lange die Klägerin unter der von ihr angegebenen Anschrift polizeilich gemeldet gewesen und wohin sie abgemeldet worden sei. Das Amt teilte mit, die Klägerin sei in München, B.straße ... gemeldet gewesen und am 4. April 1955 rückwirkend für den 20. März 1955 nach Südamerika abgemeldet worden.
Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 30. Januar 1961 die Ansprüche "wegen fehlenden Nachweises der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. wegen fehlender Mitwirkung" ab. Der Sachgebietsleiter ordnete die öffentliche Zustellung an. Auf der Rückseite der Urschrift des Bescheides befindet sich ein vom Geschäftsstellenleiter der Behörde unterzeichneter Vermerk: "öffentliche Zustellung angeordnet durch ..., ausgehängt am 2. Febr. 1961, abgenommen am 21. Febr. 1961." Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigen Hinweis nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält, trägt den Aufdruck: "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt am 2. Febr. 1961, abgenommen am 21. Febr. 1961."
Durch Schriftsatz des von ihr zwischenzeitlich bevollmächtigten Rechtsanwalts Dr. P. vom 6. April 1965 teilte die Klägerin erstmals ihre Auswanderung nach Uruguay und ihre dortige Anschrift mit und bat um Aufhebung des Bescheides. Die Behörde lehnte ab. Mit Globalanträgen meldete die Klägerin im November 1965 Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz neu an und erläuterte im Oktober 1966 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit.
Das Landgericht wies die am 29. Juni 1968 eingereichte Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente ab. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet:
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 30. Januar 1961 (§197 Abs. 1 BEG, §15 Abs. 1 a VwZG) erfüllt seien. Es nimmt an, die Frist zur Einreichung der Klage gegen den Bescheid sei mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden. Bei der öffentlichen Zustellung sei nach §15 Abs. 3 Satz 3 VwZG auf der zum Zwecke der Zustellung auszuhängenden Ausfertigung des Schriftstücks der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme jeweils durch Unterschrift des zuständigen Bediensteten zu beurkunden. Der nicht unterzeichnete Stempelvermerk auf dem zuzustellenden Schriftstück erfülle selbst dann nicht die zwingende Formvorschrift, wenn daneben auf der in den Akten der Behörde verbleibenden Urschrift vom zuständigen Bediensteten der Tag des Aushängens sowie der Abnahme vermerkt und durch seine Unterschrift bestätigt werde. Der Mangel sei nach §9 VwZG nicht heilbar. Da die Klägerin ihr Klagerecht nicht verwirkt habe, sei über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden.
1.
Diese Erwägungen verkennen, wie die Revision mit Recht rügt und die Erwiderung der Klägerin einräumt, die Formerfordernisse einer öffentlichen Zustellung nach §197 Abs. 1 BEG, §15 Abs. 2 und 3 VwZG. Sie sind erfüllt, wenn der zuständige Bedienstete den Tag des Aushangs und den der Abnahme der Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift in einem einheitlichen Vermerk auf der Urschrift des Bescheids beurkundet hat (BGH RzW 1970, 559; 1973, 184; 275). Das ist hier der Fall.
Die Aufnahme der Rechtsmittelbelehrung in die zur Zustellung verwendete, bei den Verwaltungsakten gebliebene beglaubigte Abschrift des Bescheids genügte, um mit der Zustellung den Lauf der Klagefrist beginnen zu lassen. Der Hinweis der Belehrung, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, ist zwar falsch, aber ohne Auswirkung (BGH RzW 1970, 559; 1973, 184).
2.
Die Revisionserwiderung macht geltend, die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Voraussetzungen der Anordnung der öffentlichen Zustellung nach §15 Abs. 1 a VwZG erfüllt seien, sei zu verneinen. Der Aufenthaltsort der Klägerin sei nicht unbekannt gewesen. Die Behörde hätte ihn durch Nachfrage bei der Hauseigentümerin und anderen Mietern des Hauses erfahren und sei verpflichtet gewesen, bei diesen nachzufragen.
Das trifft nicht zu.
Nachdem das Schreiben vom 3. Januar 1936 an die 1954 angegebene Anschrift mit dem Vermerk "verzogen, unbekannt wohin" zurückgekommen war, stand fest, daß der Aufenthalt der Klägerin von der Bundespost nicht mehr zu ermitteln war. Die Auskunft des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt München ergab, daß sie sich bereits vor mehr als fünf Jahren "nach Südamerika" abgemeldet hatte. Sie hatte weder einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des §174 Abs. 2 ZPO benannt, noch das Verfahren seit der Anmeldung ihrer Ansprüche überhaupt betrieben. Unter diesen Umständen versprachen weitere Nachforschungen der Behörde im Inlande keinen Erfolg. Ihr Aufenthalt war in der Bundesrepublik allgemein unbekannt. Im Auslande nachzuforschen, war die Behörde nicht verpflichtet. Sie durfte die öffentliche Zustellung anordnen (BGH RzW 1970, 559; 1973, 275; BGH, Urteil vom 3.2.1972 - IX ZR 42/70).
Danach ist der Bescheid vom 30. Januar 1961 nach §15 Abs. 3 Satz 2 VwZG, §210 Abs. 2 und 3 BEG mit Ablauf des 16. August 1961 unanfechtbar geworden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des §210 Abs. 2 BEG hat die Klägerin jedenfalls nicht rechtzeitig beantragt (§209 Abs. 1 BEG, §234 Abs. 3 ZPO).
3.
Der wirksam angemeldete Anspruch konnte nicht nach §189 a BEG nachgemeldet werden (BGH RzW 1969, 351).
Ein auf die Änderung in Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG (§31 Abs. 2 BEG n.F.) gestütztes Neuantragsrecht steht der Klägerin nicht zu, weil sie nach ihren Angaben nicht mindestens ein Jahr in solchen Haftstätten inhaftiert war, die als Konzentrationslager im Sinne des §31 Abs. 2 BEG anzusehen sind (§42 Abs. 2 BEG, §1 der 6. DV-BEG). Eine Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens ist nicht aus den in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a oder Abs. 3 BEG-SchlußG bezeichneten Gründen abgelehnt worden. Eine entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG kommt dann nicht in Betracht, wenn wegen mangelnder Mitwirkung durch Bescheid entschieden worden ist (BGH RzW 1969, 357 Nr. 39, 361).