Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1978, Az.: III ZR 170/76
Voraussetzungen einer Enteignung ; Anforderungen an die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an Straßengrundstücken ; Zulässigkeit einer Enteignung zugunsten des Trägers der Straßenbaulast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 170/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 20.10.1976
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs. 2 Nr. 1 BBauG
- § 186 Abs. 1 S. 1 BBauG
- § 2 Nr. 1 REG
Fundstellen
- BGHZ 71, 375 - 379
- DVBl 1979, 240 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1979, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2093-2094 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 176 - 178
- VwRspr 1979, 176-178 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Enteignung der in E. gelegenen Parzellen Flur ... Nr. ... und ...
Prozessführer
3. Bezirksregierung K.,
vertreten durch den Regierungspräsidenten, K.
Prozessgegner
2. Ortsgemeinde E.,
vertreten durch den Ortsbürgermeister
Sonstige Beteiligte
1. Frau Elfriede Ha., S.
Amtlicher Leitsatz
Gelände, das für die Verbreiterung einer Ortsstraße im unbeplanten Innenbereich benötigt wird, kann nach den Vorschriften des Landesenteignungsrechts (hier: LEnteigG Rheinland-Pfalz) enteignet werden, wenn das Straßenbauvorhaben städtebaulich nicht relevant und daher die Aufstellung eines Bebauungsplans, der die Festsetzung innerörtlicher Verkehrsflächen enthält, nicht zulässig ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Enteignungsbehörde wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligte zu 1) (im folgenden: Eigentümerin) ist Eigentümerin eines im Gebiet der Beteiligten zu 2) (im folgenden: Gemeinde) gelegenen, an die Poststraße angrenzenden Hausgrundstücks. Zu diesem Grundbesitz gehört ein 44 qm großer, aus den Parzellen Nr. ... und ... bestehender Geländestreifen. Diesen hat die Gemeinde etwa im Jahr 1964 bei einem Ausbau der Poststraße, einer Ortsstraße, in die befestigte Straßendecke einbezogen.
In der Folgezeit betrieb die Gemeinde die Enteignung der Fläche.
Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 1974 (1 U 5/73 Baul) wurde der auf § 33 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 15. Februar 1963 (GVBl S. 57) gestützte Enteignungsantrag der Gemeinde unter Aufhebung des Enteignungsbeschlusses der Bezirksregierung K. vom 2. Januar 1973 zurückgewiesen.
Ein (weiterer) Antrag der Gemeinde, die Zulässigkeit der Enteignung nach § 9 Abs. 2 LStrG festzustellen, wurde durch das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft und Verkehr als oberste Straßenbaubehörde am 15. Januar 1975 abgelehnt.
Daraufhin beantragte die Gemeinde die Enteignung des Geländestreifens nach § 2 des rheinland-pfälzischen Enteignungsgesetzes (LEnteigG) vom 22. April 1966 (GVBl S. 103) in der Fassung vom 27. Juni 1974 (GVBl S. 290). Diesem Antrag gab die Bezirksregierung Koblenz als Enteignungsbehörde durch Enteignungsbeschluß vom 13. August 1975 statt und setzte die Entschädigung für die entzogene Fläche auf 440 DM (10 DM/qm) fest.
Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Eigentümerin die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses begehrt. Damit hatte sie vor dem Landgericht Erfolg. Mit ihrer Berufung hat die Enteignungsbehörde das Ziel verfolgt, daß der Antrag der Eigentümerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wird. Die Eigentümerin hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise hat sie Anschlußberufung eingelegt und beantragt, die Enteignungsentschädigung um einen angemessenen Betrag zu erhöhen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Enteignungsbehörde weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision (Senatsurteil NJW 1975, 1658 = LM BBauG § 162 Nr. 5) muß Erfolg haben.
I.
Zwar ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts vom 24. April 1974 der Einleitung des vorliegenden Enteignungsverfahrens nicht entgegensteht. Die Rechtskraftwirkung jenes Urteils beschränkt sich darauf, daß bei unveränderter Sach- und Rechtslage die Enteignungsbehörde nicht den gleichen Verwaltungsakt aus den vom Oberlandesgericht mißbilligten Gründen erlassen darf (BVerwG Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 16; BVerwGE 16, 224, 226; 29, 210, 213 ff Redeker/von Oertzen VwGO 5. Aufl. § 121 Anm. 7, 10). Das hat die Enteignungsbehörde hier aber auch nicht getan. Der (erste) Enteignungsbeschluß vom 2. Januar 1973 war ausschließlich auf § 33 Abs. 3 LStrG gestützt, während der nunmehr angefochtene Enteignungsbeschluß eine Enteignung nach § 2 Ziffer 1 LEnteigG betrifft. Die in den beiden Vorschriften normierten Voraussetzungen einer Enteignung weichen erheblich voneinander ab. § 2 Ziffer 1 LEnteigG regelt in Anlehnung an Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG den Grundtatbestand der zulässigen Enteignungszwecke; demgegenüber stellt § 33 Abs. 3 LStrG eine Sondervorschrift dar, die der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an Straßengrundstücken dient. Da die Beteiligten ihren Sachvortrag in beiden Enteignungsverfahren jeweils an der maßgeblichen Rechtsnorm ausgerichtet haben, war in dem Vorprozeß über einen anderen Sachverhalt zu entscheiden als im jetzigen Rechtsstreit. Die - den Umfang der Rechtskraft bestimmenden - Streitgegenstände der beiden Verfahren sind daher nicht identisch.
II.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin zugestimmt werden, daß die Vorschrift des § 2 Ziff. 1 LEnteigG, die von der Enteignungsbehörde als Rechtsgrundlage der Enteignung herangezogen worden ist, im vorliegenden Falle keine Anwendung finde.
1.
Der Geltungsbereich des Landesenteignungsgesetzes wird in § 1 Abs. 1, 2 dahin umschrieben, daß das Gesetz für Enteignungen im Lande Rheinland-Pfalz, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist, gilt und Enteignungen durch Landesgesetz und die enteignungsrechtlichen Vorschriften in anderen Landesgesetzen unberührt bleiben. Das Landesenteignungsgesetz greift daher insoweit nicht ein, als für Enteignungen eine abschließende bundesrechtliche Regelung oder eine abschließende spezialgesetzliche Landesregelung besteht (Kneis, Landesenteignungsrecht für Rheinland-Pfalz, 1966, Einführung C II 1 S. 18). Soweit indes keine derartigen (Sonder-) Bestimmungen vorhanden sind, gilt das Landesenteignungsgesetz im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs unmittelbar und ausschließlich (Kneis a.a.O. S. 19).
2.
Das Landesstraßengesetz enthält weder in seiner Fassung vom 15. Februar 1963 noch in seiner neuen Fassung vom 1. August 1977 (GVBl S. 274) eine abschließende Regelung der Enteignung zum Zwecke der Anlegung und der Änderung von Gemeindestraßen, zu denen auch die Ortsstraßen zählen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LStrG ist zugunsten des Trägers der Straßenbaulast (das ist für Gemeindestraßen gemäß § 14 Abs. 1 LStrG die Gemeinde) die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 5 ff festgestellten Planes notwendig ist. Ferner kann - soweit eine Planfeststellung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 LStrG entfällt - ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden, wenn die oberste Straßenbaubehörde (was sie hier abgelehnt hat) die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat (§ 9 Abs. 2 LStrG). Eine Planfeststellung ist im Landesstraßengesetz jedoch nur für den Bau oder die Änderung neuer Landes- oder Kreisstraßen (von den Ausnahmen des § 5 Abs. 3 LStrG abgesehen) zwingend vorgeschrieben (§ 5 Abs. 1 LStrG). Für Gemeindestraßen bedarf es dagegen grundsätzlich keiner Planfeststellung. Insoweit kann die oberste Straßenbaubehörde auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast lediglich die Planfeststellung für die Durchführung von Baumaßnahmen vorschreiben, wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt (§ 5 Abs. 5 LStrG, in der Neufassung § 5 Abs. 4 LStrG). Eine solche Anordnung ist indes nicht ergangen. Da nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 1974 auch die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 LStrG nicht vorliegen, ist im Streitfall eine Enteignung nach den Vorschriften des Landesstraßengesetzes nicht zulässig.
3.
a)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird das Landesenteignungsgesetz auch nicht durch die Enteignungsvorschriften des Bundesbaugesetzes verdrängt. Nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 BBauG 1976 (§ 85 Abs. 2 BBauG 1960) bleiben die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten (nämlich städtebaulichen) Zwecken unberührt. Dagegen sind Vorschriften, deren Gegenstände im Bundesbaugesetz geregelt sind, außer Kraft getreten (§ 186 Abs. 1 Satz 1 BBauG). Daraus ergibt sich der Grundsatz, daß die städtebauliche Enteignung im Bundesbaugesetz (und in dem hier nicht einschlägigen Städtebauförderungsgesetz) abschließend geregelt ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG, Stand 1. September 1977, § 85 Rdn. 36; Brügelmann/Pohl BBauG, Stand April 1977 § 85 Anm. 6 b).
Maßnahmen des Straßenbaus können grundsätzlich Gegenstand der Bauleitplanung - vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG 1976 (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG 1960) - und der sektoralen Fachplanung - vgl. § 9 Abs. 6 BBauG 1976 (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BBauG 1960) - sein (zum Verhältnis der Bauleitplanung zur Planung von Bundesfernstraßen und sonstigen Straßen von überörtlicher Bedetung vgl. § 38 BBauG). Nun bedarf es für Ortsstraßen, wie oben ausgeführt, von Ausnahmefällen abgesehen keines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Eine Gemeinde kann grundsätzlich Gelände, das sie zum Ausbau einer Gemeindestraße benötigt, in einem Bebauungsplan als Verkehrsfläche festsetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG 1976, § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG 1960) und die Enteignung der Fläche betreiben, um sie entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu nutzen (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG).
b)
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Enteignung allein nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes (§§ 85 ff) hätte durchgeführt werden können, wenn die betroffene Gemeinde den Geländestreifen in einem Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzt hätte oder sie dies nach geltendem Recht zumindest hätte tun können (bejahend z.B. Halstenberg, Die Versorgungswirtschaft im Städtebaurecht 1963, S. 81; Dittus Bauwelt 1960, 1250, 1273, 1275; verneinend: Schlichter/Stich/Tittel BBauG 2. Aufl. § 85 Rdn. 28; zweifelnd: Haas DVBl 1961, 257, 258 Fn. 4). Der Weg einer Enteignung nach dem Bundesbaugesetz ist jedenfalls dann versperrt, wenn ein Bebauungsplan mit einer Festsetzung der genannten Art aus Rechtsgründen überhaupt nicht aufgestellt werden darf.
c)
Das ist hier der Fall. Zwar schließt § 9 Abs. 1 BBauG Bebauungspläne, die sich in der Festsetzung einer Verkehrsfläche erschöpfen, nicht aus - sog. isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplanung - (BVerwGE 38, 152, 155 ff). Die Gemeinden sind jedoch zur Bauleitplanung nur berechtigt und verpflichtet, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BBauG 1976, ähnlich schon § 2 Abs. 1 BBauG 1960). Die Aufstellung eines Bauleitplans ist erforderlich, soweit dies nach der an den Grundsätzen des § 1 Abs. 4 und 5 BBauG 1976 orientierten planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist oder wenn die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets ohne Planung nicht gewährleistet erscheint (Ernst/Hoppe, Das öffentliche Bau- und Bodenrecht, Raumplanungsrecht, 1978, Rdn. 254). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es bedurfte zur städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde keiner Bauleitplanung. Die Gemeinde wollte keine planerische Gesamtkonzeption verwirklichen, sondern lediglich eine bestehende Ortsstraße ausbauen und unter Inanspruchnahme einer Fläche von nur 44 qm geringfügig verbreitern. Der Verlauf der Poststraße stand seit längerem fest; eine Änderung der Linienführung stand nicht in Frage. Bei dieser Fallgestaltung kam, wie auch das Berufungsgericht in Erwägung zieht, die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht in Betracht (so für einen vergleichbaren Sachverhalt auch das zu § 125 BBauG ergangene Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 1969 = IV C 100.68 = DVBl 1970, 417, 418).
Wenn demnach das Straßenbauvorhaben, in das die Fläche der Eigentümerin einbezogen wurde, nicht in die städtebauliche Ordnung eingriff, so daß die Aufstellung eines Bebauungsplans rechtlich nicht möglich, zumindest aber entbehrlich war, so fehlt ein einleuchtender Sachgrund dafür, die Enteignung des benötigten Randstreifens gleichwohl ausschließlich den Vorschriften des Bundesbaugesetzes zu unterwerfen. Unter diesen Umständen ist vielmehr eine Enteignung nach den allgemeinen landesrechtlichen Enteignungsgesetzen zulässig (Ernst/Zinkahn/Bielenber a.a.O. § 9 Rdn. 3; a.A. Brügelmann/Pohl a.a.O. § 85 Anm. 6 c) ee), die hier nur Enteignungen auf Grund der Landesstraßengesetze zulassen wollen). Andernfalls könnten Straßenbaumaßnahmen, die für die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs unerläßlich sind, daran scheitern, daß die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht geboten ist.
d)
Diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 85 BBauG und der Vorschriften des rheinlandpfälzischen Landesenteignungsgesetzes entspricht auch der im Grundgesetz festgelegten Verteilung der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Enteignung zwischen Bund und Ländern. Der im Bundesbaugesetz geregelte Sachbereich "Enteignung für städtebauliche Zwecke" fällt nach Art. 74 Nr. 14 in Verb, mit Nr. 18 GG - Bodenrecht, vgl. dazu BVerfGE 3, 407, 423 ff [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52] - unter die konkurrierende Gesetzgebung. Der Bundesgesetzgeber hat, wie unter c) ausgeführt, für Enteignungen zum Zwecke des innerörtlichen Straßenbaus insoweit keine Regelung getroffen, als das jeweilige Vorhaben unterhalb der Schwelle der "Bebauungsplanwürdigkeit" liegt. Daher sind die bundesrechtlichen Vorschriften, sofern man die vorliegende Fallgestaltung überhaupt noch dem Bereich der städtebaulichen Enteignung und nicht der Materie "Enteignung für den Bau von Gemeindestraßen" (dazu unten) zuordnet, nicht erschöpfend und regeln die Rechtsmaterie nicht abschließend, so daß nach Art. 72 Abs. 1 GG eine Gesetzgebungszuständigkeit der Länder besteht (vgl. BVerfGE 32, 319, 323, 327 [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvR 111/68] m.w.Nachw.; Leibholz/Rinck GG 5. Aufl. Art. 72 Anm. 1). Die Gesetzgebungsbefugnis für Vorschriften über den Bau und die Unterhaltung der Gemeindestraßen - und damit nach Art. 74 Nr. 14 GG in diesem Rahmen auch für das Recht der Enteignung - haben die Länder (BVerfGE 34, 139, 152).
III.
Demnach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht rechtsirrig die Vorschrift des § 2 LEnteigG für unanwendbar gehalten hat. Die von der Eigentümerin in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretene Auffassung, § 2 Nr. 1 LEnteigG verstoße wegen zu weiter, tatbestandlich nicht genügend ausgeformter Fassung gegen Art. 14 GG, trifft nicht zu. Eine präzise Umschreibung aller Enteignungszwecke ist kaum möglich (vgl. auch die Formulierung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Die Eigentümerin beachtet zudem nicht hinreichend, daß hier die - die Enteigungsbefugnis einschränkenden - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs Anwendung finden (Kneis a.a.O. Einführung C II 1 S. 20, 21; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 68, 100, 102).
Der erkennende Senat kann noch nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu den von der Eigentümerin bestrittenen Enteignungsvoraussetzungen nach den §§ 2 Nr. 1 in Verb, mit § 4 LEnteigG und dem Wert der abzutretenden Fläche keine näheren Feststellungen getroffen hat. Daher muß die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen: Bei der Prüfung der Frage, ob die Enteignung dazu dient, ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Unternehmen zu verwirklichen, wird zu berücksichtigen sein, daß der Ausbau der Poststraße, einer öffentlichen Straße, nach dem Vorbringen der Enteignungsbehörde den Zweck hatte, die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs zu verbessern.
Krohn
Tidow
Lohmann
Boujong