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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.1978, Az.: VI ZR 128/76

Gemeindeunfallversicherungsverband; Kostenfreiheit; Gesetzliche; Unfallversicherung; Haushaltsplan

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1978
Aktenzeichen
VI ZR 128/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1978, 1016 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Kostenfreiheit genießt nicht ein Gemeindeunfallversicherungsverband, dem das Land die ihm als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung obliegenden Aufgaben übertragen hat, der aber nicht nach den Haushaltsplänen verwaltet wird.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 2. Juni 1977 - Kassenzeichen 3106 - wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Der Kläger ist gemäß Nr. 2 des Runderlasses des n. Sozialministers vom 26.7.1965 (Nds MBl S. 880) Ausführungsbehörde für die Aufgaben, die dem Land N. als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für seine Beschäftigten obliegen (§§ 766 Abs. 2, 656 RVO). Er macht im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 1542 RVO auf ihn übergegangene Ersatzansprüche aus einem Unfall eines Beschäftigten des Landes geltend.

2

Der Kläger nimmt auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GKG für sich Kostenfreiheit in Anspruch und wendet sich deshalb gegen den Ansatz der Prozeßgebühr.

3

Die Erinnerung ist nicht begründet. Nach der genannten Vorschrift steht Kostenfreiheit nur denjenigen öffentlichen Kassen oder Anstalten zu, die nach den Haushaltsplänen eines Landes verwaltet werden, d.h. deren Einnahmen und Ausgaben vollständig im Haushaltsplan erscheinen (BGH VersR 56, 242 Rpfl 56, 97 zu § 90 GKG a.F.). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Der Landeshaushalt weist in Titel 681 12 lediglich die Summe aus, die das Land zur Durchführung der Unfallversicherung für seine Angestellten und Arbeiter aufbringt und die dem Kläger in bestimmten Teilabschnitten gegen nachträgliche Abrechnung zur Verfügung gestellt wird. Auch die vom Land getragenen Verwaltungskosten werden jährlich abgerechnet (Nr. 27 (3) des o.a. Runderlasses). Dagegen erscheinen im Landeshaushalt weder die Ergebnisse dieser Abrechnungen noch diejenigen Beiträge, die nach Nr. 27 (1) des Runderlasses von einzelnen Unternehmen für bestimmte, bei ihnen beschäftigte Personen an den Kläger abgeführt werden noch die Einnahmen des Klägers aus Regreßansprüchen, wie sie hier geltend gemacht werden. Unbekannt bleibt ferner, in welcher Weise die dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden (Barleistungen, Sachleistungen, Krankenversicherungsbeiträge). Weist aber der Landeshaushalt, wie hier, nur einen Einnahmeposten des Klägers aus, mag er auch der wesentlichste sein, während er über die Ausgaben keine Angaben enthält, dann sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nicht erfüllt.

4

Andere bundesrechtliche Vorschriften, die dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenfreiheit bewilligen, bestehen nicht. Eine etwa im n. Landesrecht ausgesprochene Kostenbefreiung umfaßt das Verfahren vor den Gerichten des Bundes nicht (BGH MDR 72, 308 = Rpfl 72, 53).

5

Wegen der Kosten vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 GKG.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt