Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1978, Az.: 1 StR 109/78
Verurteilung wegen Verbreitung pornografischer Schriften ; Öffentliche Vorführung pornografischer Filme gegen überwiegend hierfür verlangtes Entgelt ; Berechnung von Entgelten für eine Filmvorführung und anderer Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 109/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 30.11.1977
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1978, 768-769 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen § 184 StGB
Prozessführer
Hausfrau Christa B., geborene W., aus Mü., geboren am ... 1947 in We./M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des überwiegend für die öffentliche Vorführung pornographischer Filme verlangten Entgelts bei kombinierten Leistungsangeboten eines Filmtheaterunternehmers.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat der Angeklagten die öffentliche Vorführung pornographischer Filme gegen überwiegend hierfür verlangtes Entgelt zur Last gelegt und sie hiernach wegen eines fortgesetzten Vergehens der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB unter Einbeziehung der vom Landgericht München I durch Urteil vom 20. September 1976 ausgesprochenen Geldstrafen zur Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt mit Erfolg Verletzung sachlichen Rechts.
Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Angeklagte war alleinige Geschäftsführerin der Fa. K. Gaststätten GmbH, die in Mü. ein Kino mit Angebot gastronomischer Leistungen betrieb. Das Kino hatte ungefähr 50 Plätze; daneben war noch eine sog. Bar vorhanden, in welcher 12 Gäste Platz finden konnten. Seit April 1975 führte die Angeklagte in diesem Kino ausschließlich pornographische Filme vor, darunter in der Zeit vom 16. bis 29. Mai 1975 den Spielfilm "Not Just Another Woman" mit einem Vorspann zu dem Pornostreifen "The Devil in Miss Jones" (UA S. 12 ff). Die Besucher dieser Filme mußten einen sog. Einlaßverzehrbon von 12,- DM erwerben. Hiervon sollten, wie sich aus einem Aufdruck ergab, 5,- DM Entgelt für die Filmvorführung sein, während 7,- DM für 2 Getränke nach Wahl (lt. Aushang) berechnet wurden (UA S. 11). Im Gegensatz zu dieser Aufschlüsselung entfiel jedoch der überwiegende Anteil der - offensichtlich allein durch die Zahlungen der Besucher zu deckenden - Geschäftsunkosten auf den Kinobereich; das war der Angeklagten auch jedenfalls in den Grundzügen der insoweit anzustellenden Berechnungen bekannt, zumindest nahm sie auf Grund ihres Wissens das Überwiegen der Kosten des Kinobetriebes billigend in Kauf (UA S. 28, 29). Dem hat die Strafkammer entnommen, daß auch das von dem einzelnen Kinobesucher geforderte Entgelt überwiegend für die Filmvorführung verlangt worden sei (UA S. 38, 39).
Die gegen die Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision sind an sich unbegründet. Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die hierbei sachverständig beratene Strafkammer einen überwiegenden Anteil der auf den Kinobereich entfallenden Kosten angenommen hat. Auch daß es sich bei den öffentlich vorgeführten Filmen um Erzeugnisse der Pornographie handelte, ist einwandfrei dargelegt.
Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB zu rechtfertigen.
Gegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz bestehen keine durchgreifenden Bedenken; insbesondere genügt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Straftatbeständen (BVerfG MDR 1978, 117; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1978 - 1 BvL 13/76 - NJW 1978, 933).
Indessen halten die Ausführungen der Strafkammer zum Tatbestandsmerkmal des überwiegend für die Filmvorführung verlangten Entgelts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen handelte es sich hier um ein untrennbar kombiniertes Leistungsangebot, bei dein eine Aufschlüsselung der geforderten Vergütung in selbständige Teilpreise, die als solche "ganz" auf eine entsprechende Teilleistung entfielen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1977 - 5 StR 598/76), nicht möglich war (BVerfG NJW 1978, 933, 934/935). Der Tatrichter konnte also nicht umhin, eine Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung vorzunehmen. Dabei war er berechtigt und verpflichtet, die von der Angeklagten gegebene nominelle Deklaration der Preisanteile für Filmvorführung und weitere Leistung als unbeachtlich anzusehen und dafür eine eigene Wertung vorzunehmen (BVerfG a.a.O.; Laufhütte JZ 1974, 46, 49; Lackner, StGB 11. Aufl. § 184 Anm. 3 b). Diese Berechnung mußte aber in erster Linie auf einen Vergleich der dem Kinokunden einerseits im Filmbereich und anderseits auf gastronomischem Gebiet konkret angebotenen Leistungen gerichtet sein. Stattdessen hat das Landgericht - auf der Grundlage einer nachträglich vorgenommenen buchhalterischen und kostenrechnerischen Trennung der beiden Betriebszweige (UA S. 38) - allein auf das allgemeine Wertverhältnis der von der Angeklagten in den beiden Bereichen gemachten betrieblichen Aufwendungen abgestellt und danach auch das von jedem einzelnen Besucher zu zahlende Gesamtentgelt aufgeschlüsselt, ohne sich mit der naheliegenden und einfacher zu klärenden Frage zu befassen, welche entgeltlich angebotenen Leistungen sich im Einzelfall gegenüberstanden. So teilt das Urteil weder den nach Aufführungsdauer und Kinoausstattung angemessenen und üblichen Preis der Filmvorführung mit noch Art, Menge und üblichen Preis der daneben angebotenen Getränke. Mangels solcher Anhaltspunkte ist das Revisionsgericht aber nicht in der Lage, das von der Strafkammer gefundene Ergebnis auf seine Richtigkeit oder auch nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Die von der Strafkammer angewandte Berechnungsmethode war an sich zwar zulässig, ihr konnten wohl auch bestimmte Anzeichen für ein Überwiegen des Filmentgelts entnommen werden, sie erlaubte aber nicht ohne weiteres auch sichere, für eine Verurteilung ausreichende Rückschlüsse, weil das gefundene Ergebnis von Besonderheiten der organisatorischen und finanziellen Situation des Betriebes beeinflußt sein konnte, die mit der entscheidenden Frage nach dem Verhältnis der angebotenen Leistungen und dem in Wirklichkeit dafür jeweils berechneten und verlangten Entgelt nichts zu tun hatten. Daß auch beim Fehlen einer nicht nur nominellen, sondern echten, am Wert der gebotenen Leistungen orientierten internen Entgeltkalkulation auf das für derartige Leistungen angemessene und übliche Entgelt abgestellt werden kann, ist nicht zu bezweifeln (vgl. BVerfG NJW 1978, 933, 934).
Nach alledem kann die Verurteilung der Angeklagten schon aus objektiven Gründen nicht aufrecht erhalten werden. Da ergänzende Feststellungen möglich sind, die einen Schuldspruch rechtfertigen könnten, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß gegebenenfalls auch die Frage eines Verbotsirrtums eingehender zu prüfen sein wird, als dies bisher geschehen ist. Immerhin handelt es sich bei der Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB auf Fälle der vorliegenden Art um schwierige Abgrenzungsfragen, die - wie auch die Entscheidung BVerfG NJW 1978, 933 ausweist - von zahlreichen Gerichten verschieden beantwortet worden sind und deren endgültige Klärung im Sinne einer einfachen, umfassenden und für jedermann überschaubaren Lösung nur vom Gesetzgeber erwartet werden kann.
Loesdau
Pikart
Zipfel
Kuhn