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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1978, Az.: VIII ZB 41/77

Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (EuGH); Ansehen eines von französischen Zivilgerichten erlassenen Urteils auf Zahlung zur Konkursmasse gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person als in einem Konkurs ergangen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1978
Aktenzeichen
VIII ZB 41/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRspr 1978, 154
  • NJW 1978, 1768 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1979, 1120 (amtl. Leitsatz)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 22. Mai 1978
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
beschlossen:

Tenor:

Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) wird dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein von französischen Zivilgerichten aufgrund von Art. 99 des französischen Gesetzes Nr. 67-563 vom 13. Juli 1967 erlassenes Urteil auf Zahlung zur Konkursmasse gegen den faktischen Leiter einer juristischen Person als in einem Konkurs oder konkursähnlichen Verfahren ergangen anzusehen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens), oder handelt es sich bei einem solchen Urteil um eine Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens)?

Gründe

1

I.

Am 7. März 1974 ist für die Gesellschaft F. M., P. Konkurs angemeldet worden. Am 19. Juni 1974 wurde der Antragsgegner als "de facto-Leiter" in das Konkursverfahren persönlich gemäß Art. 99 des französischen Gesetzes Nr. 67-563 vom 13. Juli 1967 "sur le règlement judiciaire, la liquidation des biens, la faillite personnelle et les banqueroutes" einbezogen. Auf Klage des Antragstellers als Verwalter der Liquidation der Vermögenswerte dieser Gesellschaft hat das Appellationsgericht Paris am 15. März 1976 unter teilweiser Abänderung eines Urteils des Handelsgerichts Paris vom 11. April 1975 den Antragsgegner zur Zahlung der Gesellschaftsschulden in Höhe von 743.563,15 ffrs sowie der Kosten des Berufungsverfahrens abzüglich der Gebühren von Rechtsanwalt V. an den Antragsteller verurteilt.

2

Der Antragsteller hat, gestützt auf das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts Paris vom 15. März 1976 für die Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

3

Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg/Lahn hat mit Verfügung vom 22. April 1977 diesem Antrag mit der Maßgabe entsprochen, daß eine Zwangsvollstreckung über Maßregeln der Sicherung nicht hinausgehen dürfe, bis der Antragsteller ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvollstreckung aus dem französischen Urteil unbeschränkt stattfinden darf. Er hat weiter angeordnet, daß der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abwenden kann.

4

Das Beschwerdegericht hat diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen.

5

II.

1.

Das Beschwerdegericht meint in seiner vom Antragsteller beim Bundesgerichtshof mit Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung, eine auf Art. 99 des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1967 gestützte persönliche Verurteilung des faktischen Leiters einer in Konkurs gefallenen Gesellschaft des Handelsrechts, die juristische Person ist, sei nicht in einer Zivil- und Handelssache ergangen, sondern müsse nach übergreifenden Gesichtspunkten als zum Konkurs gehörig angesehen werden; denn eine solche Verurteilung, die dem deutschen Rechtssystem unbekannt sei, habe ihre Grundlage im Konkurs der betreffenden Handelsgesellschaft und bleibe dein Konkursverfahren verhaftet, auch wenn sie in Form eines zivilrechtlichen Streitverfahrens herbeigeführt worden sei.

6

2.

Der Antragsteller macht demgegenüber mit seiner Rechtsbeschwerde geltend, es handele sich bei dem nach Art. 99 des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1967 möglichen Konkursdurchgriff gegen den rechtlichen oder faktischen Leiter einer juristischen Person nicht um ein Rechtsinstitut des Konkurses, sondern um einen besonderen zivilrechtlichen Haftungstatbestand, der in einem Zivilrechtsstreit vom Liquidationsverwalter verfolgt werden müsse.

7

III.

Die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof hängt demnach von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens ab. Diese Auslegung obliegt nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Braxmaier
Claßen
Hoffmann
Wolf
Merz