Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1978, Az.: 1 StR 104/78
Verurteilung wegen tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betruges ; Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts; Täuschung über die Eignung für eine zu besetzende Vertrauensstellung ; Verfälschung von Ablichtungen des polizeilichen Führungszeugnisses und des Zeugnisses eines früheren Arbeitgebers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 104/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 03.10.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1978, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2042-2043 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Rentner Ernst Oswald H. aus La./L., geboren am ... 1915 in W. (Sudetenland).
Amtlicher Leitsatz
Über die Voraussetzungen des Anstellungsbetrugs bei Erschleichung eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses (Anschluß an BGHSt 17, 254, 259).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Oktober 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 13. September 1973 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie wegen teilweise mit Urkundenfälschung in Tateinheit stehender fortgesetzter Untreue zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, erweist sich als unbegründet.
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Landgericht es unterlassen hat, die von einzelnen Begehungsakten der fortgesetzten Untreue betroffenen Kunden der Firma La. Rolladenbau als Zeugen zu vernehmen und einen Schriftsachverständigen zuzuziehen. Bei Erhebung dieser Beweise, so meint die Revision, hätte sich herausgestellt, daß die genannten Kunden keine Zahlungen leisteten und daß die über solche Zahlungen ausgestellten Quittungen nicht vom Angeklagten stammten. Von der insoweit behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil der Angeklagte nach den Urteilsgründen den festgestellten Sachverhalt glaubhaft eingeräumt und nur zum Umfang der Wiedergutmachung des Schadens Angaben gemacht hat, die das Gericht für widerlegt hielt (UA S. 21, 22). Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben der Angeklagte und sein Verteidiger überdies in der Hauptverhandlung keine Einwendungen dagegen erhoben, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auf die Vernehmung der bereits geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen verzichtete, und sie haben vor Schluß der Beweisaufnahme ausdrücklich erklärt, keine Beweisanträge mehr stellen zu wollen. Unter diesen Umständen bestand für die Strafkammer kein Anlaß, von Amts wegen weitere Beweise in der von der Revision gewünschten Richtung zu erheben.
2.
Das Urteil hält auch der allgemeinen Sachbeschwerde stand.
Näherer Erörterung bedarf hier nur die Frage, ob der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe zu Recht wegen Anstellungsbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen bewarb sich der Angeklagte, der seine bisherige Arbeitsstelle bei der Firma Gebr. We. in C. auf Grund strafbarer Handlungen verloren hatte, im Frühjahr 1973 bei der Firma I. um eine Vertrauensstellung als selbständiger Einkäufer. Dabei legte er dem Bewerbungsschreiben u.a. die Fotokopien eines im Datum verfälschten, nunmehr auf "19.2.1973" lautenden polizeilichen Führungszeugnisses und eines insgesamt gefälschten Führungszeugnisses der Firma Walter K. vom "31.12.1963" bei (UA S. 6-8). Er machte ferner bei dem mit dem Prokuristen der Firma I. geführten Einstellungsgespräch falsche Angaben über den Grund seiner Bewerbung und verschwieg die Vorfälle bei der Firma Gebr. We. sowie das hierwegen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren (UA S. 9). Der Prokurist vertraute den vorgelegten Zeugnissen und den Angaben des Angeklagten, ließ sich dadurch über dessen Eignung für die zu besetzende Vertrauensstellung täuschen und stellte den Angeklagten zum 1. Mai 1973 als selbständigen Einkäufer für die mit I. verbundene Firma R. GmbH ein. Er hätte das, wie dem Angeklagten bewußt war, nicht getan, wenn er die Vorfälle in C. und die Anfälligkeit des Angeklagten für Vermögensstraftaten gekannt hätte (UA S. 6, 10). Durch die Anstellung des für eine Vertrauensstellung ungeeigneten Angeklagten wurde die Firma R. GmbH auch geschädigt, da mit der Anstellung die konkrete und ständige Gefahr bestand, daß der Angeklagte bei günstiger Gelegenheit zum Nachteil seiner Arbeitgeberin über deren Vermögensgüter verfügen werde (UA S. 10).
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB mit Recht angenommen. Zwar ist in den Fällen des Erschleichens einer privatrechtlichen Anstellung für die Feststellung eines durch die Täuschungshandlung des Bewerbers bewirkten Vermögensschadens im allgemeinen nur Raum, wenn die vom Dienstherrn zu erbringenden geldlichen Leistungen wertmäßig die vom Verpflichteten zugesagten und geleisteten Dienste übersteigen (BGH NJW 1961, 2027 Nr. 18). Auch bei einer der Vergütung entsprechenden fachlichen Eignung und Leistung des Angestellten kann aber ein Vermögensschaden des Geschäftsherrn vorliegen, wenn es an besonderen Voraussetzungen des Vertragsabschlusses mangelt, so etwa an der Erfüllung spezieller, für die Höhe der Vergütung maßgebender Vorbedingungen (vgl. Lackner in LK StGB 9. Aufl. § 263 Rdn. 229) oder am Vorhandensein der für eine erlangte Vertrauensstellung erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit. So kann ein Vermögensschaden des Dienstberechtigten namentlich auch in der Gefährdung erblickt werden, die dadurch entsteht, daß ein in einem privaten Dienstverhältnis stehen der Angestellter, der wegen Vermögensstraftaten erlittene erhebliche Vorstrafen verschwiegen hat, in der für ihn vorgesehenen Stellung über Vermögen des Dienstberechtigten verfügen kann (BGHSt 17, 254).
Diese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer zutreffend herangezogen. Das Urteil weist allerdings nicht mit Sicherheit aus, daß der Angeklagte bereits bei Begehung des ihm zur Last gelegten Anstellungsbetruges rechtskräftig wegen eines Vermögensdelikts bestraft war. Der Hinweis auf eine nach den Jahren 1964 - 1965 verbüßte Freiheitsstrafe (UA S. 3) ist insoweit unzureichend. Dem Angeklagten war aber bereits im Jahre 1963 fristlos gekündigt worden, weil er Unterschlagungen begangen hatte (UA S. 3). Er hatte ferner bei der Firma Gebr. We. im Jahre 1970 insgesamt mehr als 100.000.- DM veruntreut, was bereits im Zeitpunkt der Bewerbung bei I. zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt hatte und am 13. September 1973 auch zur Verurteilung führte (UA S. 4, 5). Anderseits ergeben die Urteilsgründe, daß dem hochverschuldeten Angeklagten eine Stellung eingeräumt wurde, die ihm ermöglichte, im Bereich von Einkauf, Kalkulation, Fakturiervorbereitung und Überwachung selbständig zu handeln und dabei über das Vermögen seiner Arbeitgeberin nachteilige Dispositionen zu treffen (UA S. 10). Er hat später tatsächlich auch Veruntreuungen in größerem Umfang begangen (Fall II 2 der Urteilsgründe). Unter diesen Umständen ist die für das Vorliegen eines Vermögensschadens wesentliche Annahme des Tatrichters, die Firma R. GmbH sei schon mit der Anstellung des für Vermögensstraftaten anfälligen Angeklagten der konkreten und ständigen Gefahr ausgesetzt gewesen, daß der Angeklagte bei günstiger Gelegenheit zu ihrem Nachteil verfügen werde (vgl. BGHSt 17, 254, 259), ausreichend durch Feststellungen belegt.
Die Verurteilung wegen im Fall II 1 tateinheitlich begangener Urkundenfälschung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Angeklagten bei der Bewerbung vorgelegten Fotokopien waren zwar als solche keine Urkunden im Sinne von § 267 StGB (BGHSt 24, 140). Die Ablichtungen des polizeilichen Führungszeugnisses und des Zeugnisses des früheren Arbeitgebers K. waren aber nach den tatrichterlichen Feststellungen derart zustandegekommen, daß zunächst die eine Urkunde verfälscht und die andere fälschlich hergestellt und danach beide Urkunden zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr fotokopiert wurden. Bei dieser Sachlage stellt das Vorlegen der Ablichtungen jedenfalls eine Form des Gebrauchmachens von der verfälschten und gefälschten Originalurkunde dar (vgl. BGHSt 5, 291; BGH NJW 1965, 642, 643; BGH, Urteil vom 18. August 1970 - 1 StR 43/70).
Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.
Loesdau
Pikart
Zipfel
Kuhn