Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1978, Az.: AnwZ (B) 8/78
Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Versäumung einer Frist; Rücknahme einer Zulassung als Rechtsanwalt ; Absetzen ins Ausland nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1978
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 8/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Bayern - 20.12.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1978, 1020 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 30, 239 - 242
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Amtlicher Leitsatz
Der Rücknahmegrund der "Aufgabe der Kanzlei" ist auch dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt flüchtig ist, um sich einer Strafverfolgung zu entziehen (im Anschluß an EGE IX 7).
Einer Rechtsmittelbelehrung bedarf die Rücknahmeverfügung auch seit dem 1. Januar 1977 nicht. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (hier: dessen § 79) ist auf Verfahren nach der BRAO nicht anwendbar (vgl. §§ 2, 3 Nr. 1 VwVfG).
Die Rücknahmeverfügung vor Entscheidung über einen anhängigen Antrag auf Befreiung von der Residenzpflicht zu erlassen, stellt jedenfalls dann keinen Ermessensfehler dar, wenn der Befreiungsantrag aussichtslos ist und kurz danach über ihn abschlägig entschieden worden ist.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 8. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 20. Dezember 1977 und sein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 35 Abs. 2 BRAO werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels und des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der zuvor in Berlin als Rechtsanwalt tätig war, ist seit Februar 1973 bei dem Amtsgericht München, den Landgerichten München I und II und dem Oberlandesgericht München als Rechtsanwalt zugelassen. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung gab er seine im Hause Harthauser Straße 85 in München 90 eingerichtete Kanzlei auf und setzte sich ins Ausland ab. Durch Bescheid vom 21. Dezember 1976 nahm daraufhin das Bayerische Staatsministerium für Justiz seine Zulassung bei den genannten Gerichten und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück.
Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 20. Dezember 1977 als unzulässig - weil verspätet - verworfen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der (hilfsweise) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist begehrt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zwar statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) und auch rechtzeitig angebracht. Sie ist jedoch nicht begründet.
Wie der Ehrengerichtshof im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der in § 35 Abs. 2 Satz 5 BRAO vorgeschriebenen Monatsfrist gestellt worden. Der mit Gründen versehene Rücknahmebescheid des Antragsgegners wurde dem Antragsteller im Wege der Rechtshilfe durch Vermittlung der in der Schweiz dafür zuständigen Behörde, nämlich der Kanzlei des Appellationsgerichtes Lugano, am Dienstag, dem 31. Mai 1977, an seinem damaligen Wohnort Minusio bei Locarno zugestellt. Der Antragsteller hat den Empfang des Bescheides, der ihm durch die Gemeindepolizei von Minusio an diesem Tage ausgehändigt wurde, mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt. Das alles ergibt sich zweifelsfrei aus den von dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern mit Schreiben vom 17. November 1977 übersandten Empfangsbekenntnis mit Anlagen (nach Bl. 40 d.A.). Die danach am 31. Mai 1977 in Lauf gesetzte Monatsfrist endete somit gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 17 Abs. 1 FGG, § 188 Abs. 2 und 3 BGB am Donnerstag, dem 30. Juni 1977. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ausweislich des Eingangsstempels der Geschäftsstelle erst am 1. Juli 1977 (Bl. 1 d.A.), also verspätet, beim Bayerischen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte eingegangen. Er ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers gehen fehl. Nur folgendes bedarf der Erörterung:
Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei der Rücknahmebescheid erst am 1. Juni 1977 abends um 20.20 Uhr in einer Garage in Minusio von einem Polizisten unter Protest übergeben worden, steht im Widerspruch zum Inhalt des von ihm selbst unterzeichneten Empfangsbekenntnisses. Das zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung vorgelegte Schriftstück hat hinsichtlich des mit der Hand geschriebenen Datums "1.6.1977" keinen Beweiswert; die Stempel enthalten das Datum "5.2.77".
Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich schon vor der Zustellung bei der Fremdenpolizei in Locarno abgemeldet, widerspricht ebenfalls den Zustellungsunterlagen.
Der Umstand, daß dem Rücknahmebescheid des Antragsgegners keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, hinderte den Lauf der Frist nicht. Es gibt keine Vorschrift, nach der eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich wäre (BGHZ 10, 303; BGH NJW 1959, 149; 1965, 1017; 1974, 1335; vgl. auch Beschluß des Senats vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 2/77 - sowie bei Seybold-Hornung, BNotO 5. Aufl., § 111 Rdn. 39). Das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verwaltungsverfahrensgesetz (hier: § 79 VwVfG i.V. mit § 58 VerwGO) gilt nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG nicht für Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (vgl. auch Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz § 2 Rdn. 14).
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, insbesondere auch nicht dadurch, daß dem Beschwerdeführer der die Zustellung betreffende Sachverhalt vor der Entscheidung nicht noch einmal ausdrücklich bekannt gemacht oder ihm nicht eine Abschrift des Empfangsbekenntnisses vom 31. Mai 1977 mitgeteilt worden ist. Darauf kam es nicht an, nachdem der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die persönliche Empfangnahme des zugestellten Schriftstücks bestätigt hatte.
III.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Antragsteller nicht gewährt werden (vgl. § 40 Abs. 2 BRAO; § 22 Abs. 2 FGG). Sie wäre nur möglich, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen wäre. Das ist nicht der Fall. Der Zustellungstag vom 31. Mai 1977 war ihm ausweislich seiner Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis bekannt. Eine fehlerhafte Berechnung der Frist hatte er allein zu vertreten. Er hätte die Fristversäumung auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und ihm im konkreten Fall zumutbaren Sorgfalt vermeiden können. Zwar durfte er die ihm eingeräumte Antragsfrist bis zu ihrer Grenze ausnutzen. Dabei mußte er andererseits aber auch die gewöhnliche Laufzeit eines Briefes aus der Schweiz in seine Berechnungen einbeziehen (vgl. auch BVerfG NJW 1975, 1405; BGHZ 9, 118, 119). Der Brief mit dem Antrags schreiben enthält, soweit leserlich, den Poststempel "Zürich 1 - 29.6.77 - 8 -" (vgl. hinter Bl. 3 d.A.). Selbst wenn es gleichwohl zutreffen sollte, daß er bereits am 28. Juni 1977 in Zurüch zur Post gegeben worden ist, durfte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, daß er noch am 30. Juni 1976, also am übernächsten Tage bereits, in München zugestellt werden würde. Unter den gegebenen Umständen hätte er vielmehr von der Möglichkeit der telegraphischen Einlegung des Rechtsmittels Gebrauch machen müssen.
IV.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Beschwerde führer erhobenen Verfahrensrügen nicht an. Eine fehlerhafte Besetzung oder ein sonst mangelhaftes Verfahren des Ehrengerichtshofs würde nichts daran ändern, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet gestellt worden ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus sachlichrechtlichen Gründen nicht gewährt werden kann.
V.
Dem Beschwerdeführer wäre im übrigen ein Erfolg auch dann versagt geblieben, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht gestellt worden wäre; denn die Rücknahme seiner Zulassung als Rechtsanwalt gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO durch den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz (Antragsgegner) vom 21. Dezember 1976 entspricht dem Gesetz.
1.
Der Beschwerdeführer hält sich mit Rücksicht auf die gegen ihn laufenden Fahndungsmaßnahmen wegen Steuerhinterziehung seit Frühjahr 1976 im Ausland auf. Er hat seitdem weder seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks, in dem er zugelassen ist (§ 27 Abs. 1 BRAO), noch hat er an dem Ort der Gerichte, bei denen er zugelassen ist, eine Kanzlei eingerichtet (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Er ist auch von den ihn insoweit nach § 27 BRAO treffenden Pflichten nicht befreit (vgl. § 29 BRAO). Er hatte zwar einen dahingehenden Antrag gestellt, über den im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung noch nicht entschieden war. Das hinderte jedoch die Rücknahme seiner Zulassung nicht. Solange über seinen Antrag nicht positiv entschieden worden war, bestand für den Beschwerdeführer die Residenzpflicht. Im übrigen ist der Antrag auf Befreiung von der Residenzpflicht kurz darauf mit Verfügung vom 31. Januar 1977 abschlägig beschieden worden.
2.
Die Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung. Der Beschwerdeführer könnte daher nach § 39 Abs. 3 BRAO nur geltend machen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein solcher Ermessensfehler ist indessen nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Daß der Antragsgegner über den Befreiungsantrag von der Residenzpflicht nicht ausdrücklich vorab entschieden hatte, könnte allenfalls dann fehlerhafte Ermessensausübung sein, wenn eine positive Entscheidung über den Befreiungsantrag überhaupt in Betracht gekommen wäre. Das ist indessen nach Lage der Sache auszuschließen. Der Beschwerdeführer hält sich im Ausland auf, um sich den wegen Steuerhinterziehung eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen zu entziehen. Nichts spricht dafür, daß diese Maßnahmen in absehbarer Zeit eingestellt werden. Der Beschwerdeführer muß vielmehr damit rechnen, daß er in Haft genommen wird, wenn er das Gebiet der Bundesrepublik betritt. Das ist nach seiner eigenen Erklärung auch der Grund dafür, daß er Terminsladungen im vorliegenden Verfahren keine Folge leistet. Daß schließlich die dem Beschwerdeführer drohenden Strafverfolgungsmaßnahmen, die er sich durch sein eigenes Verhalten, nicht zuletzt auch durch seine Flucht ins Ausland, selbst zuzuschreiben hat, keinen ausreichenden Grund für eine Befreiung von der Residenzpflicht abgeben und der Rücknahme der Zulassung nicht entgegengehalten werden können, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 - (EGE IX 7) dargelegt.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13 a Abs. 1 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Kirchhof
Hürxthal
Girisch
Siebecke
Schaefer
Rössler