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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1978, Az.: IV ARZ 39/78

Antrag auf Abänderung der durch Unterhaltsvergleich berechneten Unterhaltssumme gegenüber seinen ehelichen Kindern; Zuständigkeit der Gerichte bei einem Kostenfestsetzungsverfahren bezüglich einer Familiensache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1978
Aktenzeichen
IV ARZ 39/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
AG Bielefeld

Fundstellen

  • MDR 1978, 737 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1633 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. Bärbel M., geboren am ... 1959,

2. Annette M., geboren am ... 1960,
gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 5. Frau Edith M.

3. Ilona M., geboren am ... 1965,
gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 5. Frau Edith M.

4. Frank M., geboren am ... 1968,
gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 5. Frau Edith M.

5. Frau Edith M.,

Prozessgegner

Versicherungskaufmann Walter M., J.straße ..., S.

Amtlicher Leitsatz

Kostenfestsetzungsverfahren, die zu einer Familiensache gehören, sind ebenfalls Familiensachen. über Beschwerden in solchen Sachen hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 3. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm.

Gründe

1

Durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 19. Juli 1977 ist die Klage, mit der der Kläger die Abänderung der seinen ehelichen Kindern gegenüber durch Uhterhaltsvergleich übernommenen Unterhaltspflicht verlangt hatte, abgewiesen worden, soweit der Anspruch nicht anerkannt worden war. Bei der Festsetzung der dem Kläger auferlegten Kosten hat der Rechtspfleger eine Beweisgebühr angesetzt. Auf Erinnerung des Klägers hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld durch Beschluß vom 2. Dezember 1977 entschieden, daß eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Absetzung der Beweisgebühr beanstanden und geltend machen, im Erinnerungsverfahren nicht gehört worden zu sein. Der Amtsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. Der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat durch Beschluß vom 14. März 1978 seine Zuständigkeit verneint mit der Begründung, der Kostensenat (23. Zivilsenat) sei zuständig. Dieser hat sich mit Beschluß vom 12. April 1978 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Senats vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zuständig. Das hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78 - entschieden.

3

Zuständig zur Entscheidung über die Kostenbeschwerde ist der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts, weil die Hauptsache (Unterhaltspflicht gegenüber ehelichen Kindern) nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG eine Familiensache ist und für das zur Hauptsache gehörige Kostenverfahren nichts anderes gelten kann. Für das Kostenverfahren ist, wie der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts durch den seine Unzuständigkeit aus sprechenden Beschluß vom 14. März 1978 zutreffend ausgeführt hat, derselbe Rechtsmittelweg anzunehmen wie für die Hauptsache (so auch die in seinem Beschluß bereits angeführten Entscheidungen OLG München NJW 1971, 1321; OLG Hamm FamRZ 1972, 150: OLG Koblenz NJW 1974, 2055; ebenso KG FamRZ 1978 131). Das kann aber nur dann angenommen werden, wenn das Kostenverfahren einer Familiensache gleich dieser als Familiensache anzusehen ist. Andernfalls wäre für Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen der Amtsgerichte - Familiengerichte - gemäß § 72 GVG das Landgericht und nicht, wie für die Hauptsache, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht das zuständige Rechtsmittelgericht. Eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte ist nach der letztgenannten Vorschrift nur in Kindschafts- und Familiensachen gegeben. Würden Beschwerden gegen Kostenentscheidungen in Familiensachen an das Landgericht gehen, so würde das also zu einem mißlichen Auseinanderfallen des Rechtsmittelzuges führen, indem das Landgericht zur Entscheidung über die Kostensachen eines Rechtsstreits berufen wäre, mit dessen Hauptsache es nicht befaßt ist und nicht befaßt werden kann, der vielmehr bei anderen Instanzen anhängig ist oder war. Der Kostensenat des Oberlandesgerichts kann in keinem Fall für die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zuständig werden, da die Beschwerde nur entweder an das Landgericht oder an den Familiensenat des Oberlandesgerichts gelangen kann. Die Zusammengehörigkeit von Hauptsache und Kostensache und die gebotene Einheitlichkeit des Rechtsmittelzuges erfordern, auch das Kostenverfahren einer Familiensache als Familiensache anzusehen.

Dr. Grell
Dr. Buchholz
Knüfer
Dr. Hoegen
Dr. Seidl