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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1978, Az.: IV ARZ 26/78

Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes bei einem negativen Kompetenzkonflikt; Zuständigkeitsbereich von Familiengerichten; Abgrenzung zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts ; Ausübung der Funktion des Familiengerichts durch das Amtsgericht in erster Instanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1978
Aktenzeichen
IV ARZ 26/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - AZ: IV ARZ 29/78
LG Bielefeld

Fundstellen

  • BGHZ 71, 264 - 276
  • MDR 1978, 824 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1531-1533 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1978, 303

Prozessführer

Hausfrau Dagmar S. gesch. R. geb. T., H.straße ..., P. W.,

Prozessgegner

Angestellten Herbert Ro., K.weg ..., M.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Abgaben oder "Verweisungen" zwischen dem Familiengericht und einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts sind nicht bindend. § 281 ZPO ist insoweit nicht anwendbar.

  2. b)

    Erklären sich innerhalb eines Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Zivilsenat in einem Verfahren für unzuständig, weil sie verschiedener Ansicht darüber sind, ob es sich um eine Familiensache handelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof den zuständigen Senat in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO.

  3. c)

    Ein Rechtsstreit über die Rückgewähr von Leistungen, die zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GVG erbracht worden sind, ist eine Familiensache. Bei Unterhaltsleistungen für ein eheliches Kind gilt dies auch dann, wenn sich die Klage gegen einen Elternteil richtet, der den zurückverlangten Betrag aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (hier: Scheidungsfolgenregelung) der Eltern empfangen hat.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 3. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm.

Gründe

1

I.

Beim Oberlandesgericht Hamm streiten sich der 8. Zivilsenat - ein Senat für allgemeine (im Geschäftsverteilungsplan näher bezeichnete) zivilprozessuale Berufungssachen - und der 1. Senat für Familiensachen darüber, welcher Senat zur Entscheidung über eine am 29. April 1977 eingegangene Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Februar 1977 zuständig ist.

2

Die Prozeßparteien sind geschiedene Eheleute. Die Beklagte hat aus einem im Scheidungsrechtsstreit geschlossenen Vergleich gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betrieben. In diesem Vergleich hatte sich der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet, zu ihren Händen an die drei gemeinsamen ehelichen Kinder monatlich je DM 110,- Unterhalt zu zahlen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht - gemäß den Klageanträgen - die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in Höhe von DM 2.596,30 für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Rückzahlung eines zuviel gezahlten Betrages von DM 2.113,70 nebst Zinsen verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit sie zur Zahlung verurteilt worden ist. Vor dem 1. Juli 1977 ist die Berufung vom 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bearbeitet worden. Nach dem 1. Juli 1977 hat der 8. Zivilsenat die Akten dem 1. Senat für Familiensachen zugeleitet und hat dies mit der neuen Geschäftsverteilung beim Oberlandesgericht Hamm ab 1. Juli 1977 begründet, wonach die neu eingerichteten Senate für Familiensachen am 1. Juli 1977 auch alle schon anhängigen Berufungen in Familiensachen übernehmen. Der 1. Senat für Familiensachen hat am 14. Februar 1978 den Beschluß verkündet, "der Senat für Familiensachen" sei zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig. Aufgrund dieses Beschlusses hat der 1. Senat für Familiensachen die Akten wieder dem 8. Zivilsenat zugeleitet. Dieser hat die "Rücknahme" der Sache abgelehnt. Daraufhin hat der 1. Senat für Familiensachen die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 36 ZPO vorgelegt. Auch die Beklagte hat beim Bundesgerichtshof beantragt, gemäß § 36 ZPO den zuständigen Senat beim Oberlandesgericht Hamm zu bestimmen.

3

II.

Die beteiligten Senate sind verschiedener Meinung darüber, ob der Rechtsstreit eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG ist (so der 8. Zivilsenat) oder nicht (so der 1e Senat für Familiensachen). Für die Entscheidung des darauf beruhenden negativen Kompetenzkonflikts ist der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zuständig.

4

1.

§ 36 Nr. 6 ZPO ist allerdings nicht unmittelbar anwendbar; denn bei den beteiligten Senaten handelt es sich nicht um "verschiedene Gerichte", sondern um verschiedene Spruchkörper eines und desselben Gerichts, des Oberlandesgerichts Ramm. Der gegenteiligen Ansicht von Jauernig, der die für die erste Instanz in gleicher Weise zu beurteilende Abgrenzung der Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) von der allgemeinen Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts (im Bereich der zivilprozessualen, nicht der FGG-Familiensachen) als eine Frage der sachlichen Zuständigkeit im üblichen Sinne begreift, mit der wichtigen Konsequenz, daß außer § 36 Nr. 6 ZPO auch § 281 ZPO bei Verweisungen unter den vorgenannten Abteilungen direkt eingreift (FamRZ 1977, 681 f, 761 f), vermag der Senat nicht zuzustimmen.

5

Die Legaldefinition der Familiengerichte beim Amtsgericht, die für die Familiensenate beim Oberlandesgericht entsprechend gilt (§ 119 Abs. 2 GVG), ist in § 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG enthalten. Danach sind die Familiengerichte bei den Amtsgerichten zu bildende "Abteilungen für Familiensachen". § 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG ist eine gerichtsorganisatorische Vorschrift, die anordnet, daß bei allen Amtsgerichten (vorbehaltlich der Konzentrationsermächtigung in § 23 c GVG) mindestens eine Abteilung für Familiensachen einzurichten ist, die die in anderen Vorschriften dem "Familiengericht" zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Entsprechende gerichtsorganisatorische Bestimmungen für die Landgerichte mit (sonst) gleicher Textfassung ("Bei den Landgerichten werden ... gebildet") finden sich in den §§ 60, 78 a Abs. 1 Satz 1, 93 Abs. 1 GVG für die Zivil-, Straf-, Strafvollstreckungskammern und Kammern für Handelssachen, Auch bei diesen - zum Teil unterschiedlich besetzten - Kammern handelt es sich nicht um jeweils "verschiedene Gerichte", sondern um verschiedene Spruchkörper des Landgerichts im Sinne des § 21 e GVG (für die Abgrenzung zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen vgl. BGHZ 63, 214, 217). Schon diese Parallele zu den genannten gerichtsorganisatorischen Vorschriften für das Landgericht spricht dafür, daß der Gesetzgeber § 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG nicht anders verstanden wissen wollte.

6

Wie die zitierten §§ 60, 78 a Abs. 1 Satz 1, 93 Abs. 1 GVG nicht zugleich Zuständigkeitsregeln darstellen (siehe vielmehr §§ 71 ff, 78 a Abs. 1 Satz 2, 94, 95 GVG), so enthält auch § 23 b Abs. 1 GVG keine Regelung der sachlichen Zuständigkeit für das "Familiengericht" (so auch Jauernig FamRZ 1977, 681; ferner D. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 3), sondern setzt eine solche in anderen Vorschriften getroffene Regelung, und zwar für das Amtsgericht, voraus. Diese sachlichen Zuständigkeitsnormen sind § 23 a Nr. 2, 4 und 5 GVG für die zivilprozessualen Familiensachen, § 64 a Abs. 1 FGG und § 11 Abs. 1 und 2 HausratVO für diejenigen Familiensachen, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehören. Die Vorschriften nennen als (sachlich) zuständige Gerichte die Amtsgerichte (wobei § 11 Abs. 1 HausratVO in Verbindung mit § 23 a Nr. 4 GVG, § 11 Abs. 2 HausratVO in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1 HausratVO, 64 a Abs. 1 FGG zu sehen ist). Auch § 621 Abs. 1 ZPO begründet für die Familiengerichte keine sachliche Zuständigkeit im üblichen Sinne der ZPO (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 621 Rdn. 1; a.A.: Brüggemann FamRZ 1977, 1, 3; Jauernig FamRZ 1977, 681). Zwar heißt es dort, für die aufgeführten Familiensachen sei "das Familiengericht ausschließlich zuständig".

7

Damit ist auch nicht die örtliche Zuständigkeit gemeint, wie sich aus einem Umkehrschluß aus § 621 Abs. 2 und 3 ZPO ergibt (vgl. Brüggemann FamRZ 1977, 1, 3; Diederichsen NJW 1977, 601, 603 Fußn. 31; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 167 II 1). Die Bedeutung des § 621 Abs. 1 ZPO liegt jedoch nur darin, daß die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für die aufgeführten Familiensachen eine ausschließliche ist und daß die sich aus § 23 b Abs. 1 GVG ergebende gerichtsinterne Zuständigkeitsregelung des Gesetzgebers gleichermaßen ausschließlich, also zwingend ist (vgl. D. Schwab a.a.O. Rdn. 3 Fußn. 2; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 167 II 1). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß das Gesetz in § 621 Abs. 1 ZPO nur von der ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichts spricht. Diese Fassung ist - gesetzestechnisch - so zu erklären, daß damit beide dargestellten Rechtsfolgen in einem Satz ausgedrückt werden sollten, weil der Gesetzgeber hier an seine im selben Gesetz (1. EheRG) gegebene Definition des Familiengerichts anknüpfen und deshalb mit einer Zusammenfassung beider Ausschließlichkeitsbestimmungen den Gesetzestext straffen konnte. Es besteht demgegenüber kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Gesetzgeber den gerichtsorganisatorischen Standort der Familiengerichte, der im Gerichtsverfassungsgesetz zu regeln war und in § 23 b Abs. 1 GVG auch geregelt worden ist, durch § 621 Abs. 1 ZPO hat anderweit bestimmen oder modifizieren wollen. Ob man die Abgrenzung zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts als eine Frage der "gesetzlichen Geschäftsverteilung" (OLG Koblenz FamRZ 1977, 648 f; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 125; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 36. Aufl. § 23 b GVG Anm. 2 A; Kissel NJW 1977, 1034 f; vgl. auch Brüggemann FamRZ 1977, 582, 585) oder als eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung innerhalb des Amtsgerichts (Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, § 23 b GVG Rdn. 2; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 166 III 3, § 167 II 1; vgl. auch OLG Kamm FamRZ 1977, 727 f) bezeichnet, ist rechtlich belanglos, weil diese unterschiedliche Benennung nicht zu abweichenden Rechtsfolgen führen kann. Wichtig ist allein, daß die gerichtsinterne Zuweisung der Familiensachen an die Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gesetzlich vorgeschrieben und damit der Regelungsbefugnis des Präsidiums des Gerichts entzogen ist, und ferner, daß diese Zuweisung zwingend ("ausschließlich") ist.

8

Die Gegenansicht (vgl. u.a. Jauernig FamRZ 1977, 681, 761) stützt sich vor allem auf die Materialien und verweist auf einen Abschnitt in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. EheRG (BT-Drucks. 7/650, S. 187), wo es heißt: Mit der unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebenden Zuweisung der Familiensachen an das Familiengericht (§ 23 b Abs. 1 GVG) gehe der Entwurf über den Gedanken der gesetzlichen Geschäftsverteilung hinaus und folge einem Vorschlag, den der Bundesrat zum früheren Entwurf (BT-Drucks. VI/3453) gemacht habe. Der Bundesrat hatte seinerzeit vorgeschlagen, anstatt einer "gesetzlichen Geschäftsverteilung", bei der dem Präsidium ohnehin kein Ermessensspielraum zustehe, "die Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen unmittelbar im Gesetz zu begründen" (BT-Drucks. VI/3453 Anl. 2 Nr. 1). - Abgesehen davon, daß bei den in den Materialien niedergelegten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten immer zu prüfen ist, ob und inwieweit sie wirklich Gesetz geworden sind, ergibt sich aus dem zitierten Abschnitt der amtlichen Begründung schon inhaltlich nicht notwendig, daß das Familiengericht gerichtsverfassungsrechtlich als eigenständiges "Gericht" konstituiert und mit besonderer sachlicher Zuständigkeit (im herkömmlichen Sinne) gegenüber den allgemeinen Zivilprozeßabteilungen des Amtsgerichts abgegrenzt werden sollte. Dagegen ist weiteren Abschnitten der amtlichen Begründung eindeutig zu entnehmen, daß die Verfasser des Gesetzentwurfs einen solchen Standpunkt gerade nicht vertreten haben. In der Erläuterung zu § 23 b GVG wird gesagt: Mit dieser Vorschrift werde die "besondere Zuständigkeit" des Familiengerichts begründet und festgelegt, daß in erster Instanz das Amtsgericht die Funktionen des Familiengerichts ausübe. Bei dessen Legaldefinition werde der Begriff der Abteilung im gerichtsverfassungsrechtlichen Sinne verstanden, er bezeichne die Sprucheinheit. Die innere Organisation des Amtsgerichts im übrigen werde nicht berührt (BT-Drucks. 7/650 S. 187). Gegen die Ansicht von Jauernig spricht schließlich die von der amtlichen Begründung selbst gezogene Parallele zur Kammer für Handelssachen. Auf S. 80 a.a.O. wird ausgeführt: Außer der Zusammenfassung der Zuständigkeiten sehe der Entwurf eine Bildung von Spruchkörpern vor, die auf Ehesachen und die unmittelbar ehebezogenen Verfahren besonders ausgerichtet seien. Spezialspruchkörper dieser Art seien dem geltenden Recht in Form der Kammer für Handelssachen bekannt. Hätten die Verfasser des Gesetzentwurfs das Familiengericht als eigenständiges Gericht angesehen, dessen Abgrenzung zu den allgemeinen Zivilprozeßabteilungen des Amtsgerichts eine Frage der sachlichen Zuständigkeit im üblichen Sinne ist, so hätten sie diesen Vergleich zu den Kammern für Handelssachen (siehe oben) nicht ziehen dürfen.

9

2.

Obwohl der allgemeine Berufungssenat und der Familiensenat - wie die entsprechenden Abteilungen des Amtsgerichts - lediglich verschiedene Spruchkörper innerhalb eines Gerichts sind, muß ein zwischen ihnen bestehender negativer Kompetenzkonflikt im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO (analog) behoben werden, soweit er nur durch eine Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregel des § 23 b Abs. 1 GVG gelöst werden kann. Denn dem Präsidium des Gerichts, das als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß § 21 e GVG bei einer den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit mehrerer Spruchkörper grundsätzlich eingreifen kann, ist es verwehrt, einen Kompetenzstreit durch Anwendung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu entscheiden (vgl. auch BGH LM § 36 Ziff. 6 ZPO Nr. 7; BGH NJW 1975, 2304). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich das Präsidium die Entscheidung selbst vorbehalten oder etwa einem Spruchkörper des Gerichts übertragen hat. In einem solchen Fall gebietet es der Zweck des § 36 Nr. 6 ZPO, die Vorschrift analog anzuwenden. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es in erster Linie, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit den mißlichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, möglichst schnell zu beenden (BGH NJW 1964, 1416, 1417). Unter diesem Blickwinkel macht es weder für die Parteien noch für die Belange einer geordneten Rechtspflege einen Unterschied, ob zwei verschiedene Gerichte oder zwei Spruchkörper desselben Gerichts ihre Zuständigkeit zur Sachentscheidung leugnen. Sofern das Gesetz keine andere Möglichkeit zur Lösung des Konflikts vorsieht, bleibt nur das Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO übrig, um den Kompetenzstreit zu erledigen.

10

Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß auf einen Zuständigkeitsstreit zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen desselben Landgerichts - bei zwei einander widersprechenden Verweisungen im Sinne des § 102 GVG - § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar ist (OLG Düsseldorf OLGZ 1973, 243; OLG Bremen OLGZ 1975, 475; OLG Nürnberg NJW 1975, 2345). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung haben schon zahlreiche Oberlandesgerichte negative Kompetenzkonflikte zwischen Abteilungen für Familiensachen und allgemeinen Zivilprozeßabteilungen der Amtsgerichte nach dem 1. Juli 1977 im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO entschieden (OLG Koblenz NJW 1977, 1735 = FamRZ 1977, 648; OLG Oldenburg FamRZ 1977, 726; OLG Stuttgart FamRZ 1977, 797; OLG Celle FamRZ 1978, 49; OLG München FamRZ 1978, 48 Nr. 33 und Nr. 34, 198; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 125, 127, 128).

11

Der analogen Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO steht nicht entgegen, daß - wie unter III 1 näher ausgeführt wird - die vom Familiensenat mit einer Zuständigkeitsleugnung verbundene Abgabe einer Sache an einen allgemeinen Berufungssenat (oder umgekehrt) weder für den abgebenden Senat unabänderlich noch für den anderen Senat bindend ist, daß also insoweit von einer "rechtskräftigen" Erklärung über die Unzuständigkeit im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden kann. Da § 36 Nr. 6 ZPO die Parteien bei einem Zuständigkeitsstreit der Gerichte vor einer Rechtsschutzversagung bewahren soll, reicht es für die entsprechende Anwendung der Vorschrift aus, daß das Gesetz den Parteien einen anderen Rechtsbehelf gegen eine solche Zuständigkeitsleugnung nicht gibt. Infolgedessen erfüllen im vorliegenden Fall der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen vom 14. Februar 1978 (siehe oben I) und die Ablehnung der "Rücknahme" der Sache seitens des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm die Voraussetzungen dafür, den für die Sachentscheidung zuständigen Spruchkörper im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO (analog) zu bestimmen.

12

III.

Die Bestimmung des zuständigen Senats hängt davon ab, ob der Streitgegenstand eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG ist oder nicht.

13

1.

Die Beantwortung dieser Frage erübrigt sich nicht deshalb, weil der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm seine Zuständigkeit durch förmlichen Beschluß verneint und zugleich - wie dem Zusammenhang der Begründung sowie der unmittelbar nachfolgenden Vorlage der Sache an den 8. Zivilsenat zu entnehmen ist - die Abgabe an diesen Senat beschlossen hat. Denn dieser Beschluß war für den 8. Zivilsenat nicht bindend. § 281 ZPO ist auf Abgaben oder "Verweisungen" unter Abteilungen, Kammern oder Senaten desselben Gerichts nicht anwendbar (vgl. BGHZ 6, 178, 182). Für eine Abgabe vom Familiensenat zum allgemeinen Berufungssenat desselben Oberlandesgerichts gilt nichts anderes, wie die Oberlandesgerichte Düsseldorf (FamRZ 1978, 125 f und 127) und Schleswig (SchlHA 1977, 156) für das Verhältnis zwischen der Abteilung für Familiensachen und der allgemeinen Zivilprozeßabteilung desselben Amtsgerichts entschieden haben. Der Gegenansicht von Jauernig (FamRZ 1977, 681 f und 761 f) sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart (FamRZ 1977, 720) und Oldenburg (DAVorm 1978, 225) kann nicht beigepflichtet werden. Die bindende Wirkung einer Verweisung gemäß § 281 ZPO setzt voraus, daß zwei verschiedene Gerichte beteiligt sind (vgl. BGHZ 63, 214, 217). Das trifft auf die für Familiensachen zuständigen Spruchkörper einerseits und die für allgemeine Zivilprozeßsachen zuständigen Spruchkörper desselben Amts- oder Oberlandesgerichts andererseits, deren Abgrenzung voneinander keine Frage der sachlichen Zuständigkeit im herkömmlichen Sinne der ZPO ist, nicht zu (vgl. oben II 1). Wenn der Gesetzgeber gleichwohl die Abgabe von einem zum anderen der vorgenannten Spruchkörper mit bindender Wirkung hätte ausstatten wollen, um etwa der Verzögerung der Prozesse durch Zuständigkeitskonflikte vorzubeugen, so hätte er das ausdrücklich anordnen müssen, wie er es auch für die Verweisung von der Zivilkammer zur Kammer für Handelssachen desselben Landgerichts (oder umgekehrt) für nötig befunden und in § 102 GVG bestimmt hat. Aus dem Fehlen einer dem § 102 GVG entsprechenden Vorschrift muß im Gegenteil geschlossen werden, daß die Abgabe zwischen dem Familiengericht und einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts (vorbehaltlich ausdrücklicher Ausnahmebestimmungen, wie z.B. § 18 Abs. 1 HausratVO) nicht bindend sein soll.

14

2.

Der im Berufungsrechtszug allein anhängig gewordene Bereicherungsanspruch des Klägers ist eine Familiensache gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG. Obwohl es sich nicht unmittelbar um einen Unterhaltsanspruch der ehelichen Kinder handelt und obwohl sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau und nicht gegen seine Kinder richtet, "betrifft" dieser Anspruch die "gesetzliche Unterhaltspflicht" gegenüber seinen Kindern. Hierfür ist entscheidend, daß der Kläger die zurückverlangten Beträge von insgesamt DM 2.113,70 (auch) zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinen ehelichen Kindern gezahlt hat und es zu den wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen seiner Bereicherungsklage gehört, daß insoweit kein Unterhaltsanspruch seiner Kinder bestand.

15

a)

Das 1. EheRG hat die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts hinsichtlich der auf Ehe oder Verwandtschaft beruhenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche erweitert. Während § 23 a Nr. 2 GVG a.F. insoweit den Zuständigkeitsbereich mit den Worten umschrieb: "Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht", heißt es nunmehr in § 23 a Nr. 2 GVG n.F.: "Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen". Wie der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. EheRG zu entnehmen ist, wollte der Gesetzgeber mit dieser Kompetenzausdehnung dem Amtsgericht auch die Streitigkeiten zuweisen, die nicht die Zahlungspflicht selbst, sondern Nebenpflichten zum Gegenstand haben; man wollte aus den Gründen des Sachzusammenhangs sicherstellen, daß die Auskunftsansprüche des materiellen Unterhaltsrechts (§§ 1580, 1605 BGB) in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen (BT-Drucks. 7/650, S. 186). Eine dem § 23 a Nr. 2 GVG entsprechende Fassung hat die hier interessierende Vorschrift des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG erhalten. Da sich das Gesetz bei der Erweiterung des § 23 a Nr. 2 GVG nicht damit begnügt hat, enumerativ die Auskunfts- sowie etwaige sonstige Nebenansprüche aufzuzählen, sondern die allgemeine Wendung "Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht ... betreffen" enthält, ist die Auslegung der §§ 23 a Nr. 2, 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (und Nr. 6) GVG nicht von vornherein auf den zitierten Inhalt der Begründung des Gesetzentwurfs festgelegt, sondern hat grundsätzlich auch alle diejenigen Ansprüche zu erfassen, deren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts (Familiengerichts) nach Sinn und Zweck der genannten Normen geboten erscheint.

16

Hierzu gehören Bereicherungsansprüche auf Rückgewähr von Leistungen, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (und Nr. 6) GVG erbracht worden sind (so auch OLG München FamRZ 1978, 48 f; OLG Hamm - 3. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 550 (L); Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 621 Rdn. 9); angesichts der Beschränkung des Familiengerichts auf Ehesachen und "ehebezogene Verfahren" (amtliche Begründung a.a.O. S. 79; Diederichsen NJW 1977, 601, 602) gilt dies zumindest dann, wenn in persönlicher Hinsicht der Bereich, der dem Familiengericht grundsätzlich zugewiesen ist, nicht überschritten ist, wenn daher an den Verfahren nur die (geschiedenen) Ehegatten und ihre ehelichen Kinder beteiligt sind (vgl. amtliche Begründung a.a.O. S. 188). Da ein solcher Bereicherungsanspruch nur begründet sein kann, wenn die Leistung ohne Rechtsgrund, also ohne daß eine Unterhaltspflicht wirklich bestanden hatte, gewährt worden ist, ist auch hier die gesetzliche Unterhaltspflicht - im Gewande des Bereicherungsanspruchs - Gegenstand der rechtlichen Prüfung. Die Beurteilung der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat aber das Gesetz dem Familienrichter zugewiesen, um den Gedanken einer Zuständigkeitskonzentration für alle ehebezogenen Verfahren zu verwirklichen und den Parteien einen Richter mit der als notwendig erachteten besonderen Sachkunde zur Verfügung zu stellen. Diesem Gesetzeszweck würde es zuwiderlaufen, wenn Bereicherungsansprüche der vorliegenden Art aus den Familiensachen ausgeklammert werden würden.

17

Im Interesse der Rechtssicherheit kann dabei nicht darauf abgestellt werden, ob im konkreten Fall der eigentliche Streit der Parteien und der Schwerpunkt der rechtlichen Problematik im Unterhaltsrecht oder auf anderem Rechtsgebiet, etwa in bereicherungsrechtlichen Fragen, liegen.

18

b)

Im Streitfall hat der Kläger laut seinem Vorbringen die zurückverlangten Beträge - entgegen der Ansicht des vorlegenden Familiensenats - (auch) zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG gezahlt. In dem Scheidungsfolgenvergleich, der der Auszahlung der Unterhaltsbeträge zu Händen der Beklagten, der geschiedenen Ehefrau, zugrunde lag, war nämlich ausdrücklich geregelt, daß die vereinbarten Zahlungen für den Unterhalt der ehelichen Kinder bestimmt waren. Somit war klar festgelegt, daß die hier interessierenden Zahlungen des Klägers als materiellen Leistungszweck seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen ehelichen Kindern erfüllen sollten, für die die (zumindest damals) sorgepflichtige Beklagte als Zahlungsempfängerin auftrat. Dabei konnte es sich nur um den "gesetzlichen" Unterhaltsanspruch handeln, weil der Scheidungsfolgenvergleich die Unterhaltspflichten lediglich mit Wirkung zwischen den (geschiedenen) Eheleuten regelte und den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der am Vergleich nicht beteiligten Kinder nicht abändern oder gar ersetzen konnte und sollte. Daher bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Streitigkeiten, die die in Unterhaltsvereinbarungen geregelte Unterhaltspflicht betreffen, Familiensachen im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nr. 6 GVG sind (vgl. hierzu Rolland, 1. EheRG § 621 ZPO Rdn. 4; D. Schwab a.a.O. Rdn. 421 ff).

19

Ob die Beklagte nach dem auf § 812 BGB gestützten Klagevorbringen die richtige Anspruchsgegnerin ist, obwohl der Kläger mit den zurückverlangten Zahlungen nicht ihr, sondern den Kindern gegenüber Unterhalt leisten wollte, ist keine Frage der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO, sondern allein eine Frage der Begründetheit der Klage, die von dem als zuständig bestimmten Gericht zu beurteilen ist. Das ist der (1.) Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm, weil der noch rechtshängige Anspruch - wie ausgeführt - die gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen ehelichen Kindern "betrifft" und damit als Familiensache zu qualifizieren ist.

Dr. Grell
Dr. Buchholz
Knüfer
Dr. Hoegen
Dr. Seidl