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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1978, Az.: 4 StR 162/78

Fahren eines Personenkraftwagens (PKW) ohne die für die Fernsicht notwendige Brille; Fahren eines Personenkraftwagens (PKW) mit einem Blutalkoholgehalt von 1,56 Promille; Beinahes Anfahren eines Polizeibeamten; Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs; Vorliegen eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffes"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1978
Aktenzeichen
4 StR 162/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 06.12.1977

Verfahrensgegenstand

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs

Prozessführer

Werkzeugmacher Ahmet-Necati S. aus Sc. (O.), geboren am ... 1926 in I. (Türkei)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landesgerichts Hildesheim vom 6. Dezember 1977

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist;

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte, dem ein Führerschein mit der Eintragung, "beim Fahren passende Gläser zu tragen", erteilt war, fuhr mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,56 %o ohne die für die Fernsicht notwendige Brille nachts mit seinem PKW auf öffentlicher Straße. Er hatte die Möglichkeit, fahruntauglich zu sein, erkannt und in Kauf genommen. Polizeimeister B., der über Funk auf die unsichere Fahrweise des Angeklagten hingewiesen worden war, versuchte, ihn anzuhalten. Mitten auf der Fahrbahn stehend schwenkte er von dem Augenblick an, als er das Fahrzeug des Angeklagten auf eine Entfernung von etwa 200 m bemerkte, seine weithin sichtbare rotleuchtende Anhaltekelle. Der Angeklagte fuhr jedoch mit gleichbleibender Geschwindigkeit von ca. 70 km/h geradewegs auf B. zu. Er hätte B. frontal angefahren, wäre dieser nicht zur Seite gesprungen, als der PKW noch etwa 10 m entfernt war. Der vorbeifahrende PKW beschädigte die Anhaltekelle. Nach den Feststellungen der Strafkammer lassen die verminderte Sehfähigkeit sowie die alkoholbedingte Einschränkung der Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten es als möglich erscheinen, daß er den Polizeibeamten zu spät bemerkt hat, um noch rechtzeitig vor diesem anhalten zu können.

2

Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Außerdem hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweisen Erfolg.

3

Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB als erfüllt angesehen. Da jedoch der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich des Fahrens in fahruntüchtigem Zustand bedingt vorsätzlich gehandelt und nur die Gefahr fahrlässig verursacht hat, stellt sein Verhalten gemäß § 11 Abs. 2 StGB eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs dar (vgl. Krumme, Straßenverkehrsgesetz, StGB § 315 c Rdn. 84 und dort Fußn. 116).

4

Darüber hinaus hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als einen fahrlässig begangenen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB gewertet. Das beanstanden der Angeklagte mit seiner Revision und damit übereinstimmend der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. März 1978 mit Recht. Wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, werden nach der Neufassung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) solche Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt, grundsätzlich nicht von § 315 b StGB, sondern von § 315 c StGB erfaßt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt und zur Vornahme eines den Begehungsformen des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGBähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs mißbraucht (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39, 187, 189; 45, 363). Das bedeutet weiter, daß ein derartiger Eingriff auf die hier erörterte Weise, also durch einen Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr, kaum jemals fahrlässig im Sinne des § 315 b Abs. 5 StGB vorgenommen werden kann (BGHSt 23, 4, 8). Im vorliegenden Fall hat aber die Strafkammer nur feststellen können, daß der Angeklagte fahrlässig auf den Polizeibeamten zugefahren ist und ihn fahrlässig in Gefahr gebracht hat.

5

Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats ist die Strafkammer der Auffassung, ein solches Verhalten sei gleichwohl nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des § 315 b StGB strafbar. Offenbar folgert sie dies aus der uneingeschränkten Bezugnahme des Absatzes 5 auf Absatz 1. Indessen besagt eine derartige gesetzestechnische Lösung nicht, daß jede Handlung, die bei vorsätzlicher Begehung den Tatbestand der angezogenen Vorschrift erfüllt, bei nur fahrlässiger Begehung von der bezugnehmenden Vorschrift erfaßt werden müßte. Die Strafkammer verkennt, daß die Tatbestandsmerkmale des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB "einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" der Ausfüllung bedürfen, und daß es Fallgruppen gibt, die nur bei bewußt verkehrsfeindlichem Verhalten die genannten Voraussetzungen erfüllen. In solchen Fällen ist eine fahrlässige Begehung begrifflich ausgeschlossen. Auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats behält § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB im Rahmen des Absatzes 5 weiterhin Bedeutung, zum Beispiel für Fälle, in denen ein Täter von außerhalb des fließenden Verkehrs einen dem Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff", vornimmt.

6

Damit ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß Vorsatz zur Last gelegt worden war.

7

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zugleich entfällt damit die Maßregel. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14, 381, 383).

Salger
Hürxthal
RiBGH Dr. Knoblich ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Salger
Ruß
Maier