Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1978, Az.: II ZR 168/76
Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit einer auf Geheimhaltung gerichteten Zusatzvereinbarung über Altersversorgung wegen steuerverkürzender Wirkung; Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung über die Altersversorgung infolge der Nichtigkeit der Geheimhaltungsabrede; Maßgeblichkeit des verbotenen Hauptzwecks des Vertrages für die Anwendbarkeit des § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1978
- Aktenzeichen
- II ZR 168/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 11.06.1976
- LG Lübeck - 05.02.1974
Rechtsgrundlagen
- § 396 AO
- § 134 BGB
- § 138 Abs. 1 BGB
- § 139 BGB
- § 13 AVB f. Lebensversicherung
Fundstelle
- GmbHR 1979, 270-271 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 3 AVB bei Abtretung der Ansprüche aus einem zugunsten eines Dritten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag an den Berechtigten.
- 2.
Besteht der hauptsächliche Vertragszweck einer neben dem Anstellungsvertrag abgeschlossenen Zusatzvereinbarung darin, dem Angestellten durch monatliche Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Lebensversicherung einen Anspruch auf Versorgung zu schaffen, so führt die mit der Aufspaltung der Abmachungen In zwei Verträge nebenbei verfolgte Absicht der Steuerverkürzung nicht zur Unwirksamkeit des Vertragswerks nach den §§ 134, 138 BGB. Nichtig gemäß § 134 BGB ist unter solchen Umständen allein die Absprache der Parteien, zu einer Steuerverkürzung zu gelangen und deswegen die Zusatzvereinbarung nicht offenzulegen; die Nichtigkeit dieser Absprache vermag jedoch auch bei Anwendung des § 139 BGB die gesamte Vereinbarung nicht zu Fall zu bringen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juni 1976 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lübeck vom 5. Februar 1974 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der C. Lebensversicherungs-AG, Direktion Leben, T. Allee ..., L. zu dem Lebensversicherungsvertrag Versicherungsschein Nr. ... die Erklärung gemäß § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung (AVB) abzugeben, daß sie (Beklagte) alle Ansprüche aus diesem Lebensversicherungsvertrag an den Kläger abgetreten habe.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, welcher von ihnen die Ansprüche aus einem auf das Leben des Klägers abgeschlossenen Versicherungsvertrag zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war seit 1954 bei der verklagten GmbH beschäftigt, zuletzt als Geschäftsführer. § 6 des Anstellungsvertrags vom 10. Juli 1967, der für die Zeit ab 1. November 1966 galt, enthielt eine Versorgungsregelung; er lautet - soweit hier von Interesse - wie folgt:
"a)
Scheidet Herr Dr.-Ing. W. (Kläger) nach dem 01.11.1988 aus Altersgründen aus der Firma (Beklagte) aus, so erhält er ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von 1.300,00 DM monatlich....
e)
Wird das Dienstverhältnis, gleichgültig von welcher Seite und aus welchem Grunde, vorzeitig beendet, so hat Herr Dr.-Ing. W., Anspruch auf die bis zu seinem Ausscheiden erdiente Versorgungsberechtigung. Deren Höhe errechnet sich entsprechend der prämienfreien Altersrente, die ein Versicherungsunternehmen bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens bilden würde....
f)
Die Firma ist berechtigt, zur Rückdeckung der Ruhegeldverpflichtungen einen entsprechenden Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen abzuschließen. Sämtliche Rechte aus diesem Vertrag stehen ausschließlich der Firma zu...."
Im Anstellungsvertrag war unter anderem noch geregelt (§ 3 a), daß der Kläger eine bestimmte monatliche Vergütung "abzüglich 680,00 DM" erhalte. Schon vor dem Datum des Anstellungsvertrags, nämlich am 6. Juni 1967, hatte die Beklagte mit der damaligen N.-Lebensversicherungs-AG, jetzt C. Lebensversicherungs-AG, einen Vertrag über eine Leibrente von monatlich 1.300,00 DM vom 1. November 1988 an auf das Leben des 1923 geborenen Klägers unter Mitversicherung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe der Leibrente abgeschlossen. Als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte wurde die Beklagte bezeichnet. Die von ihr an die Versicherung zu zahlende Prämie betrug monatlich 680,00 DM.
Unter demselben Datum wie dem des Anstellungsvertrags (10. Juli 1967) schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung:
"Zwischen der Firma GUSTAV M., A.fabrik GmbH und Herrn Dr. Ing. W. besteht Einigkeit darüber, daß alle eventuellen Leistungen aus der von der Firma mit der N.-Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Rückversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und für die Altersrente voll Herrn Dr. Ing. W. zustehen.
Diese Vereinbarung hat Vorrang vor etwaigen davon abweichenden Vereinbarungen im Anstellungsvertrag.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente besteht nur insoweit, als von der Nationalversicherung ein solcher Anspruch anerkannt wird."
Im Juni 1971 kündigte die Beklagte den Anstellungsvertrag. Im Zusammenhang hiermit führten die Parteien zwei Prozesse, die durch einen gerichtlichen Vergleich vom 15. Februar 1973 abgeschlossen wurden, wonach die Beklagte dem Kläger 55.000,00 DM zu zahlen hatte und "alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien" erledigt sein sollten.
Der Kläger forderte die Beklagte - erfolglos - mit Schreiben vom 2. März 1973 auf, ihm zu bestätigen, daß sein Rentenanspruch gemäß § 6 des Anstellungsvertrags von dem Vergleich nicht erfaßt sei. Mit der Klage (Hauptantrag) hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zur Abgabe einer Erklärung gegenüber der "C." zu verurteilen, daß sie alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger abgetreten habe. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, daß die Zusatzvereinbarung sich nicht auf den Fall des vorzeitigen Ausscheidens beziehe. Außerdem habe der Kläger durch den gerichtlichen Vergleich alle etwaigen Ansprüche aufgegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Allerdings hat das Berufungsgericht der Zusatzvereinbarung ohne Rechtsfehler entnommen, daß die Beklagte ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger abgetreten habe. Zur Wirksamkeit der Abtretung war nicht erforderlich, daß sie gemäß § 13 Abs. 3 AVB der Versicherungsgesellschaft schriftlich angezeigt wurde (vgl. SenUrt. v. 8.6.67 - II ZR 248/64, VersR 1967, 796 zur entsprechenden Bestimmung in § 15 Nr. 3 ALB). Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Anspruch des Klägers darauf, daß die Beklagte die Abtretung der "C." anzeigt, auch nicht der zwischen den Parteien am 15. Februar 1973 geschlossene Vergleich entgegen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Auslegung möglich, daß der Anspruch auf Anzeige der Abtretung nicht unter die vergleichsweise geregelten "gegenseitigen Ansprüche" falle. Die Revisionsbeklagte hat die Auslegung der Zusatzvereinbarung und des Vergleichs durch das Berufungsgericht mit Verfahrensrügen nach § 286 ZPO angegriffen, die der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat (§ 565 a ZPO).
2.
Das Berufungsgericht hält jedoch die Zusatzvereinbarung nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 396 AO in der damals geltenden Fassung für nichtig. Denn die Parteien hätten mit der Vereinbarung den Hauptzweck verfolgt, Steuereinnahmen zu verkürzen. Selbst wenn der Hauptzweck der Zusatzvereinbarung nicht hierin gelegen habe, sei jedenfalls die - einen Teil der Vereinbarung bildende - Absprache der Parteien, im Ergebnis zu einer Steuerverkürzung zu gelangen, wegen Gesetzesverstoßes und Sittenwidrigkeit nichtig. Dies habe gemäß § 139 BGB zur Folge, daß die gesamte Vereinbarung über die Versorgung einschließlich der Zusatzvereinbarung nichtig sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Unter dem Gesichtspunkt eines verbotenen Hauptzwecks des Vertrages läßt sich die Anwendung des § 134 oder § 138 BGB nicht rechtfertigen. Zwar hätten die Parteien die Versorgungsregelung nicht getroffen, sondern sich stattdessen auf ein entsprechend höheres Gehalt geeinigt, wenn der Kläger mit keiner Steuerersparnis hätte rechnen können. Das ändert aber nichts daran, daß der mit den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen verwirklichte hauptsächliche Vertragszweck darin bestand, dem Kläger durch monatliche Aufwendungen der Beklagten von 680,00 DM auf dem Wege über eine Lebensversicherung eben diese Versorgung zu verschaffen. Als lediglich auch mit verfolgter Vertragszweck tritt dahinter die Steuerverkürzung, deretwegen die Parteien die Versorgungsabsprache in den § 6 des (offenzulegenden) Anstellungsvertrages und die (verdeckt zu haltende) Zusatzvereinbarung aufgespalten haben, schon wegen ihrer geringeren wirtschaftlichen Bedeutung völlig zurück.
b)
Dagegen könnte man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Absprache der Parteien, zu einer Steuerverkürzung zu gelangen und dazu die Zusatzvereinbarung nicht offenzulegen, für sich allein genommen nach § 134 BGB nichtig ist. Eine Steuerverkürzung könnte nämlich darin liegen, daß die von der Beklagten auf die Direktversicherung zu leistenden und damit lohnsteuerpflichtigen Prämien vorgeblich auf eine steuerunschädliche Rückdeckungsversicherung gezahlt wurden (vgl. Herrmann/Heuer, Anm. 260 bis 263 zu § 19 EStG). Die Nichtigkeit jener Absprache erstreckt sich aber auch unter Anwendung des § 139 BGB nicht auf die gesamte Vereinbarung. Denn keine der beiden Parteien würde den Bestand der getroffenen Versorgungsregelung von der Wirksamkeit der Geheimhaltungsabrede abhängig gemacht haben. Für den Kläger liegt das auf der Hand, denn es kann nicht angenommen werden, er würde, nachdem er im Interesse seiner Versorgung eine Kürzung seines zunächst in Aussicht genommenen Gehalts hingenommen hatte, auch noch auf die Lebensversicherung und die Prämienzahlungen der Beklagten keinen Wert mehr gelegt haben, nur weil mit der Nichtigkeit der Geheimhaltungsabrede die erhoffte Steuerersparnis in Gefahr war. Ebenso liegt es fern, daß die Beklagte die Versorgung des Klägers durch Direktversicherung nur bei Gültigkeit der auf die Steuerverkürzung zielenden Absprache gewollt hätte. Sie hatte an dieser kein eigenes Interesse. Die Zahlung der Prämien war für sie so oder so Betriebsausgabe. Fragen der Aktivierung des Deckungskapitals und der Passivierung der Pensionsverpflichtung stellen sich im Umfang der Direktversicherung für den Arbeitgeber nicht (Herrmann/Heuer, Anm. 8 zu § 6 a EStG und Heissmann, Finanzrundschau 1968, 135). Die Nichtigkeit der Gesamtregelung kommt daher auch nach der Vorschrift des § 139 BGB nicht in Betracht.
3.
Da die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wirksam ist, kann der Kläger deren Anzeige nach § 13 Abs. 3 AVB von der Beklagten verlangen.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben. Stimpel
Dr. Skibbe