Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.1978, Az.: 4 StR 236/77
Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut" erst durch Aufrundung des Mittelwertes; Ausdehnung eines Tatbestandes über seinen Wortlaut hinaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 236/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 28, 1 - 5
- DRiZ 1978, 153
- MDR 1978, 688-689 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1930 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verkehrsordnungswidrigkeit
Amtlicher Leitsatz
Das Tatbestandsmerkmal "0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut" (§ 24 a Abs. 1 StVG) ist nicht erfüllt, wenn der Mittelwert aus den Einzelanalysen keine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille ergibt, dieser Wert vielmehr erst durch Aufrundung (hier von 0,7975 Promille) errechnet wird.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Salger sowie
die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Gribbohm und Dr. Ruß
beschlossen:
Tenor:
Das Tatbestandsmerkmal "0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut" (§ 24 a Abs. 1 StVG) ist nicht erfüllt, wenn der Mittelwert aus den Einzelanalysen keine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille ergibt, dieser Wert vielmehr erst durch Aufrundung (hier von 0,7975 Promille) errechnet wird.
Gründe
I.
Die Untersuchung des Blutalkoholgehalts des Betroffenen ergab nach dem gaschromatographischen Verfahren Einzelwerte von 0,77 und 0,78 Promille, nach dem ADH-Verfahren Einzelwerte von 0,83 und 0,81 Promille, mithin einen rechnerischen Mittelwert von 0,7975 Promille. Unter Aufrundung dieses Wertes auf 0,8 Promille hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG zu einer Geldbuße verurteilt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Das angerufene Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auffassung, daß § 24 a StVG dann nicht erfüllt ist, wenn, wie hier, der auf mehr als zwei Dezimalstellen berechnete arithmetische Analysenmittelwert knapp unter 0,8 Promille liegt und erst eine Aufrundung zu dem vom Gesetz geforderten Mindestwert führt (BayObLG VRS 53, 53; so auch OLG Köln DAR 1976, 81; Jagusch 23. Aufl. § 24 a StVG Rdn. 15; Mühlhaus 7. Aufl. Anm. 2). So zu entscheiden sieht es sich gehindert durch einen Beschluß des 2. Senats des Oberlandesgerichts Hamm, der im Gegensatz zu dessen 3. Senat (NJW 1976, 2309) die Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille rechtlich für unangreifbar erklärt, wenn "das aus mehreren Einzelanalysen gemäß den geltenden Richtlinien errechnete arithmetische Mittel einen Wert von 0,7975 (oder mehr als 0,795 Promille) ergeben hat" (NJW 1976, 382 mit Anm. Lundt in Blutalkohol 1976, 157 und Meurer in JR 1976, 454). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die streitige Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt.
III.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 a StVG ist die Mindestblutalkoholkonzentration gesetzlich auf 0,8 Promille festgelegt. Dieser Wert darf nicht erst durch die Anwendung von Rechenmethoden erreicht werden, denen - bei aller Anerkennung der fließenden biologischen Übergänge - auch nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis ein Aussagewert über den Alkoholisierungsgrad des Betroffenen nicht mehr zukommt. Sonst würde der gesetzliche Tatbestand des § 24 a StVG in unzulässiger Weise erweitert werden:
1.
Nach dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" von 1966 ist absolute Genauigkeit, d.h. Übereinstimmung des Untersuchungsergebnisses mit der wahren, der wirklichen Konzentration eines Stoffes (hier Alkohol) in einer Blutprobe mittels physikalischer Messungen und chemischer Methoden nicht erreichbar. Das Bestreben kann sich nur darauf richten, eine möglichst weitgehende Annäherung des Meßergebnisses an den wahren Wert zu erreichen, d.h. die Differenz zwischen wahrem Wert und Meßergebnis - den Fehler - so klein wie möglich zu halten. Nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung kommt das arithmetische Mittel aus einer Mindestzahl voneinander unabhängiger Einzelmeßwerte dem wahren Wert am nächsten (Gutachten S. 32 Ziff. 5, 6). Wurden diese Einzelwerte nach dem Widmark- und ADH-Verfahren ermittelt, so wird der arithmetische Mittelwert aus 5 Einzeluntersuchungen berechnet (Gutachten S. 32 Ziff. 7); wurde das Widmark-Verfahren - wie hier - durch eine automatische gaschromatographische Analyse ersetzt, so genügen insgesamt 4 Einzelwerte (2 und 2) als Grundlage (Zweites Gutachten von 1977, S. 8).
2.
Bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration im Rahmen des § 24 a StVG kommt der ersten Dezimale hinter dem Komma die entscheidende Bedeutung zu. Gleichwohl ist es ständige forensische Praxis, die zweite Dezimale mitzuverwenden. Das ergibt sich hier schon daraus, daß der Gesetzgeber - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG VersR 1976, 600) - einen Sicherheitszuschlag von 0,15 Promille auf den ebenfalls zweistelligen Gefahrengrundwert von 0,65 Promille aufgestockt hat, als er 0,8 Promille als Grenzwert alkoholischer Beeinflussung festsetzte. An sich würde ein Grenzwert mit einer Dezimale nach dem Komma sowohl den naturwissenschaftlich-analytischen und biologischen Differenzierungsmöglichkeiten wie auch den rechtlichen Differenzierungserfordernissen genügen.
3.
Die dritte Dezimale indessen ist sowohl analytisch wie biologisch für die Feststellung der Blutalkoholkonzentration im Entnahmezeitpunkt ohne Bedeutung. Maßgebende Wissenschaftler auf dem Gebiet der Blutalkoholbestimmung halten es für "absolut irreführend", den Mittelwert mit der dritten oder gar noch vierten Stelle hinter dem Komma anzugeben (Grüner, Blutalkohol 1977, 215, 222). Nach Heifer ist es "schon aus naturwissenschaftlich-mathematischen und erst recht aus biologisch-medizinischen Gründen nicht möglich", einen BAK-Wert in der zweiten Dezimale als Zwischenwert zuverlässig zu ermitteln. Dieser komme eine für die Alkoholwirkung meßbare Bedeutung nicht zu; sie könne lediglich einen Richtwert für die tatsächliche Größe der ersten Dezimale abgeben (vgl. BayObLG Blutalkohol 1973, 206, 209; so auch Ruth, DAR 1974, 57, 59). Nach Grüner "sollte" im Hinblick auf die Fehlerbreite der Alkoholbestimmungsmethoden "eigentlich bereits die zweite Stelle hinter dem Komma weggelassen werden" (a.a.O.).
4.
Dem 3. Senat des Oberlandesgerichts Hamm ist deshalb zuzustimmen, daß es die von Dezimale zu Dezimale zunehmende Meßungenauigkeit beim gegenwärtigen Stand der medizinischbiologischen Forschung ausschließt, einem in der dritten Dezimale nicht einmal gemessenen, sondern lediglich errechneten Wert eine Aussagekraft beizulegen, die zur Veränderung anderer Dezimalwerte im Wege der Aufrundung führt (NJW 1976, 2309). Die "Informationen der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin" (1977, 52) zeigen hinsichtlich der Berücksichtigung und Bewertung der dritten Dezimale auch ein uneinheitliches Bild. Zahlreiche deutsche gerichtsmedizinische Institute verwenden die Endziffern 5 bis 9 in der dritten Dezimale nicht zu einer Aufrundung der zweiten Dezimale. Österreichische und schweizerische Institute lehnen die Aufrundung von der dritten auf die zweite Stelle hinter dem Komma als "pseudo-wissenschaftlich" ab, da bereits die zweite Stelle hinter dem Komma mit einer erheblichen Schwankungsbreite behaftet sei.
5.
Auch die Normen des Ausschusses für Einheiten und Formelgrößen (AEF) im deutschen Normenausschuß (DNA) in der Din-Norm 1333 verpflichten nicht, der dritten Dezimale einen eigenständigen Wert beizumessen. Sie haben weder Verordnungscharakter noch sind sie sonst verbindlich. Sie enthalten nur Regeln darüber, wie in wissenschaftlichen Veröffentlichungen im Interesse der Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit Ergebnisse von Messungen und Berechnungen in Dezimalschreibweise angegeben werden "sollen". Wie der Mediziner (vgl. vorstehend unter Ziff. 3 und 4) stellt auch der Mathematiker nur auf die "benötigte Anzahl von Ziffern, von links her gezählt" ab; nur sie sind "beizubehalten", die übrigen nicht erforderlichen hingegen sind "fallen zu lassen" (Filtschakow, Numerische und graphische Methoden der angewandten Mathematik S. 6, Braunschweig 1975).
6.
Letztlich hält es selbst der 2. Senat des Oberlandesgerichts Hamm im Ergebnis für "sinnvoll", das arithmetische Mittel nur mit zwei Dezimalstellen anzugeben (NJW 1976, 382, 383). Wenn das Gericht dann gleichwohl der dritten Stelle eine Aufrundungsfunktion zuerkennt, begibt es sich - wie schließlich später auch Grüner - in einen Widerspruch. Es mißtnämlich der dritten Stelle, die anerkanntermaßen keinerlei Aussagewert besitzt, die Bedeutung zu, u.U. im Wege der Aufrundung die zweite Stelle zu verändern.
7.
Bei dieser Sachlage hat der Richter die dritte Dezimale außer Betracht zu lassen. Das gilt sowohl für die Errechnung des Mittelwertes wie für die der Einzelwerte. Für die Vorlegungsfrage ergibt sich daraus, daß der Tatbestand des § 24 a StVG nicht erfüllt ist, wenn der Mittelwert aus den Einzelanalysen erst durch Aufrundung 0,8 Promille ergibt.
IV.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Spiegel
Hürxthal
Gribbohm
Ruß