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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.1978, Az.: 5 StR 151/78

Revisionsrechtliche Beurteilung des Ausschlusses eines Verteidigers durch den Vorsitzenden; Ausschluss eines Verteidigers unter dem Aspekt der unzulässigen Einschränkung der Verteidigung als absoluter Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1978
Aktenzeichen
5 StR 151/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 05.07.1977

Verfahrensgegenstand

Bankrott u.a.

Prozessführer

Kaufmann Max P. aus H., geboren am ... 1924 in B.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 7. April 1978
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Max P. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 1977, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Wie die Revision mit Recht rügt, hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung am 21. April 1977 die von dem Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsanwältin Dr. D. L. von der Verteidigung ausgeschlossen und nach dem Erscheinen des Mitverteidigers Rechtsanwalt Horst-Günther L. darauf hingewiesen, "daß seine Anwesenheit in allen angesetzten Verhandlungen notwendig ist und er sich auch nicht vertreten lassen kann" (Protokollband Bl. 26). Nachdem Rechtsanwalt Ho.-G. L. erklärt hatte, daß er in der Sitzung am 26. April 1977 um 9 Uhr nicht erscheine, sondern auch zu diesem Termin seine Ehefrau, die Rechtsanwältin Dr. D. L. als Verteidigerin entsenden werde, hat der Vorsitzende zu Protokoll "festgestellt, daß der Verteidiger, Rechtsanwalt L., sich weigert, die Verhandlung am 26. April 1977 wahrzunehmen" (Protokollband Bl. 27). Das Gericht hat sodann in einem nach geheimer Beratung verkündeten Beschluß dem Beschwerdeführer den Rechtsanwalt Dr. Sch.-K. als Pflichtverteidiger beigeordnet, "weil der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt L.,sich weigert, die Verteidigung zu führen". Damit hat es die gesetzwidrige Anordnung des Vorsitzenden über den Ausschluß der Rechtsanwältin Dr. D. L. gebilligt. Hierdurch ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).

Herrmann
Schmidt
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Schuster
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