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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1978, Az.: VII ZR 104/76

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bevollmächtigung; Anforderungen an die Auslegung eine Reiseanmeldungsformulars; Objektiver Erklärungswert einer Reiseanmeldung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1978
Aktenzeichen
VII ZR 104/76
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1978, 11412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.03.1976
LG Essen - 25.02.1975

Fundstellen

  • BB 1978, 928
  • MDR 1978, 1016-1017 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 55, 81
  • WM 1978, 899

Prozessführer

Firma Reisebüro Dr. F., Inhaberin Frau Doris von V.-F., Am M.platz ..., G.

Prozessgegner

1. Gebrauchtwagenhändler Robert W., K. Straße ..., We.

2. dessen Ehefrau Thea W., ebenda

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, in wessen Namen der Besteller einer kostspieligen Flugreise für eine größere Reisegruppe auftritt.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 1976 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25. Februar 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben auch die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagten nahmen im Herbst 1974 zusammen mit acht Bekannten an einer von dem Reiseunternehmen Sch. veranstalteten Flugreise (zum Preis von 2.770 DM je Person) nach Martinique teil. Ein Mitglied der Gruppe, Werner Fr., hatte zuvor sich und die übrigen Teilnehmer bei der Klägerin, die in G. ein Reisebüro betreibt, für diese Reise angemeldet. Dazu benutzte er Vordrucke der Firma Sch.. Auf diesen ist jeweils Raum für die Eintragung von vier Reiseteilnehmern nach Name, Vorname, Alter und Geschlecht. Nur für den an erster Stelle genannten Reiseteilnehmer ist auch eine Zeile für dessen Anschrift, Telefonnummer und Beruf vorhanden. In der rechten unteren Ecke des Formulars ist für die "Unterschrift des Kunden" eine Zeile vorgesehen; sie bietet lediglich Raum für die Unterschrift einer Person.

2

Die Anmeldeformulare wurden nur von Fr. unterzeichnet. In den späten Abendstunden des letzten Tages vor der Abreise holte der Reiseteilnehmer St. die Reiseunterlagen für alle 10 Personen in der Wohnung einer Angestellten der Klägerin ab. Er unterzeichnete eine Empfangsquittung, in der es heißt, eine Bezahlung sei bisher nicht erfolgt, der Reisepreis von insgesamt 27.700 DM "soll überwiesen worden sein".

3

Die Klägerin, die sich die Ansprüche der Firma Sch. gegen die Beklagten hat abtreten lassen, verlangt von den Beklagten die Zahlung des auf sie entfallenden Reisepreises von 5.540 DM nebst Zinsen.

4

Die Beklagten verweigern die Zahlung. Sie machen geltend, nicht die Klägerin, sondern Fr. sei ihr Vertragspartner gewesen; an diesen hätten sie auch - bereits vor dem Abflug - den Reisepreis bezahlt. Die Klägerin habe deshalb nichts von ihnen zu fordern.

5

Vorsorglich haben sie mit eigenen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Die Klägerin hätte nämlich vor Übergabe der Reiseunterlagen den Eingang der Zahlungen nachprüfen müssen. Nur weil sie das versäumt habe, könnten die Beklagten - falls überhaupt - erneut auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

7

Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision waren die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, gegen sie Versäumnisurteil zu erlassen.

Entscheidungsgründe

8

I.

1.

Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagten hätten es - wie die übrigen Reiseteilnehmer - Fr. überlassen, für sie das zur Durchführung der Reise Erforderliche zu veranlassen. Darin liege eine Bevollmächtigung Fr..

9

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision als der Klägerin günstig nicht angegriffen.

10

2.

Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, Fr. sei gegenüber der Klägerin für alle nur in eigenem Namen aufgetreten. Er allein habe den Anmeldevordruck als bestellender "Kunde" unterzeichnet. Darüber, daß die anderen Reiseteilnehmer nicht nur Empfangsberechtigte, sondern auch Vertragspartner hätten sein sollen, gebe das Anmeldeformular keinen hinreichenden Aufschluß.

11

Dem kann nicht gefolgt werden.

12

a)

Die Beurteilung des Berufungsgerichts widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Denn wer es übernommen hat, andere, mit denen er nicht verwandt ist oder sonst in engen Beziehungen steht, für eine Reise anzumelden, hat in der Regel nicht den Willen, dies im eigenen Namen zu tun und damit erhebliche Ansprüche des Reiseveranstalters gegen sich zu begründen. Das gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine größere Reisegruppe und eine kostspielige Reise handelt.

13

So ist es hier. F. hat eine zehnköpfige Reisegruppe für eine Flugreise angemeldet, die 2.770,- DM je Person kostete. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß er das - allen dagegen sprechenden Umständen zum Trotz und nach außen erkennbar - nur in eigenem Namen tun wollte.

14

b)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus dem von der Klägerin verwendeten Anmeldeformular, daß Fr. seine Erklärungen nicht nur im eigenen, sondern auch im Namen der übrigen Reiseteilnehmer abgegeben hat. Der Inhalt dieses Vordrucks ist deshalb maßgeblich, weil die Klägerin als Reisebüro die Buchungen lediglich für den Reiseveranstalter vermittelt und für diesen dann auch im Zweifel so handeln will, wie er es vorschreibt. Die benutzten Vordrucke werden für Reiseverträge nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet. Das Revisionsgericht kann daher ihren Inhalt frei auslegen (BGHZ 62, 251, 254 mit Nachweisen; Senatsurteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = WM 1975, 409, 410).

15

In dem Anmeldeformular ist unmittelbar über der für die "Unterschrift des Kunden" vorgesehenen Stelle folgende Erklärung vorgedruckt:

"Diese Anmeldung wird auf der Grundlage der Reiseausschreibung (Prospekt) vorgenommen. Ich erkenne - gleichzeitig im Auftrag aller angemeldeten Teilnehmer - die in den Prospekten genannten Bedingungen sowie die Beförderungsbedingungen der beteiligten Verkehrsträger und die Bedingungen der Beherbergungsbetriebe als verbindlich an. Sie gelten bereits für den Vertragsschluß. Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters."

16

Dieser Hinweis kann nach seinem objektiven Erklärungswert zumindest in einem Falle wie dem vorliegenden nur so verstanden werden, daß der Unterzeichnende die Anmeldung der übrigen Reiseteilnehmer nicht in eigenem Namen, sondern als deren Vertreter vornimmt.

17

c)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht von Bedeutung, daß sich die Klägerin bei der Anmeldung weder die Anschrift noch den Beruf der übrigen Reiseteilnehmer hat mitteilen lassen. Abgesehen davon, daß dazu in den Vordrucken der nötige Raum fehlte, läßt das Fehlen dieser Angaben keineswegs den Schluß zu, daß Fr. nur in eigenem Namen gehandelt hätte.

18

3.

Das Berufungsgericht meint weiter, selbst wenn nach dem objektiven Erklärungswert der Reiseanmeldung ein Vertragsverhältnis mit sämtlichen Reiseteilnehmern habe begründet werden sollen, könne die Klägerin daraus keine Rechte herleiten. Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, daß die Klägerin nach ihren eigenen Geschäftsgepflogenheiten Friesen als alleinigen Vertragspartner angesehen habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dazu erklärt, für die Klägerin sei derjenige die zur Zahlung der Reisekosten verpflichtete Vertragspartei, der die Reise bestelle und die Anmeldung unterschreibe. Auch die Angestellte Korosec der Klägerin, die für diese Reisebestellungen entgegennehme, habe bekundet, die Klägerin schließe lediglich mit den die Reise bestellenden und die Anmeldung unterschreibenden Kunden ab. Das sei hier Friesen gewesen.

19

Auch diese Ausführungen sind rechtsirrig.

20

a)

Die Anmeldung durch Fr. stellte zunächst ein Angebot zum Abschluß eines Reisevertrages für sich und zugleich in Vertretung für die übrigen Reiseteilnehmer dar. Die Klägerin ist hierauf eingegangen, ohne in irgendeiner Weise zu erkennen zu geben, daß sie nur mit Fr. abschließen wolle; auch und gerade aus den Umständen ergab sich ein derartiger Wille nicht. Sie hat also das Angebot konkludent angenommen, und zwar so, wie es Fr. abgegeben hatte. Damit waren die Verträge mit den einzelnen Reiseteilnehmern zustande gekommen.

21

b)

Ein etwa entgegenstehender innerer Wille der Klägerin ist unbeachtlich. Denn selbst wenn den Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin und der Angestellten Ko., die ohnehin im wesentlichen nur ihre unmaßgebliche Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht haben, zu entnehmen wäre, daß die Klägerin nach ihren Geschäftsgepflogenheiten nur mit Fr. habe abschließen wollen als demjenigen, der die Anmeldung unterschrieben habe, so ist dieser Wille doch nicht nach außen in Erscheinung getreten. Das wäre aber erforderlich gewesen, wenn er hätte beachtet werden sollen.

22

c)

Dafür, daß etwa nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Willen der Klägerin und Fr. entgegen dem objektiven Erklärungswert der von ihnen abgegebenen Erklärungen der Reisevertrag nur im Namen Fr. abgeschlossen werden ist, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Auch das Berufungsgericht nimmt das nicht an. Dabei kommt es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Infolgedessen ist nicht ausschlaggebend, daß die Klägerin später zunächst einen Vollstreckungsbefehl über den vollen Reisepreis für alle Reiseteilnehmer gegen Fr. erwirkt und Fr. dagegen nichts unternommen hat. Da die Klägerin nichts über die Vertretungsmacht Fr. wußte, mochte dieser Weg ihr schon im Hinblick auf § 179 BGB zunächst als der sicherere erscheinen, um zu ihrem Geld zu kommen. Fr. kann sich dagegen den anderen Reiseteilnehmern gegenüber für verpflichtet gehalten haben, die Angelegenheit selbst zu bereinigen. Das besagt aber nicht, daß er die Reisegruppe von Anfang an nur im eigenen Namen anmelden wollte. Davon kann um so weniger ausgegangen werden, als er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich bevollmächtigt war, die Reiseverträge im Namen aller Reiseteilnehmer abzuschließen. Im Zeitpunkt der Anmeldung hatte er zudem nach seinen eigenen Angaben den Reisepreis der anderen Teilnehmer noch nicht in Händen.

23

4.

Da somit der Reisevertrag unmittelbar mit den Beklagten zustande gekommen ist, sind sie auch zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Ob sie den geschuldeten Betrag bereits an Fr. bezahlt haben, kann dahinstehen. Mit befreiender Wirkung konnten sie an Fr. nicht leisten, weil dieser von der Klägerin zur Einziehung nicht bevollmächtigt war.

24

II.

Mit der vorsorglich erklärten Aufrechnung können die Beklagten nicht durchdringen.

25

Eine positive Vertragsverletzung der Klägerin, aus der die Beklagten Schadensersatzansprüche herleiten, ist nicht schlüssig dargetan. Es ist nicht zu erkennen, was die Angestellte Ko. noch hätte unternehmen sollen, als ihr am späten Abend des letzten Tages (einem Freitag) vor der Abreise der Reiseteilnehmer St., der die Reiseunterlagen für die gesamte Gruppe bei ihr abholte, bescheinigte, der Reisepreis "soll überwiesen worden sein". In diesem Zeitpunkt war es zu spät, die Angaben St. zu überprüfen, wenn die Reise nicht scheitern sollte. Aus der Sicht der Angestellten der Klägerin konnte die Überweisung auch durchaus noch unterwegs sein. Wenn sie unter den gegebenen Umständen den Abflug der Reisegruppe durch die Aushändigung der Reiseunterlagen ermöglichen wollte, so liegt darin keine Pflichtwidrigkeit gegenüber den Beklagten, in deren Interesse sie vielmehr damit handelte.

26

III.

Nach alledem ist im Wege des Versäumnisurteils auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Vogt
Girisch
Recken
Bliesener
Obenhaus