Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1978, Az.: 5 StR 806/77
Zum Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht; Grundlagen der Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 806/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 20.09.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessgegner
Schlachter Wolfgang K. aus L., geboren am ... 1941 in St. (Me.), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. September 1977 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Angeklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 16. Januar 1974 wegen Hehlerei zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hielt sich in den Jahren 1974 bis 1976 und wieder seit Januar 1977 in der Schweiz auf und ist am 30. März 1977 wegen der jetzt abgeurteilten Taten ausgeliefert worden.
Das Landgericht hat ihn wegen vollendeten Diebstahls in zehn Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 16. Januar 1974 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und wegen eines vollendeten Diebstahls und zwei versuchter Diebstähle zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung der einjährigen Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist auf das Strafmaß beschränkt worden.
Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen wendet; dazu hat die Beschwerdeführerin im einzelnen auch nichts vorgetragen.
Jedoch können die Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte ist nur wegen der in diesem Verfahren abgeurteilten Taten ausgeliefert worden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, verbietet es der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität, die mangels Zustimmung der schweizerischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem früheren Urteil in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen (BGHSt 9,5 mit weiteren Nachweisen). Das nötigt hier dazu, nicht nur die Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten, sondern auch die weitere Gesamtstrafe aufzuheben. Denn solange die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 16. Januar 1974 nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden darf, ist aus den hier verhängten Einzelstrafen beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 53 StGB).
Hierdurch erledigen sich auch die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die vom Tatrichter angeordnete Strafaussetzung zur Bewährung.
Wird die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn durch Eintritt einer der in den Auslieferungsverträgen bestimmten Voraussetzungen später wieder vollstreckbar, so müssen im Wege des § 460 StPO aus dieser Strafe und aus den im vorliegenden Verfahren festgesetzten Einzelstrafen nachträglich neue Gesamtstrafen gebildet werden (BGH a.a.O.).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann