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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1978, Az.: II ZR 207/76

Haftung des Vereinsvorstandsmitglieds für nicht selbstverantwortliches Handeln als Dritter im Sinne des § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1978
Aktenzeichen
II ZR 207/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 25.08.1976
LG Verden

Fundstellen

  • DB 1978, 1025 (Volltext mit amtl. LS)
  • DfS Nr. 1993/41
  • GmbHR 1978, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 907 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2390 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

"Dritter" im Sinne von § 31 BGB kann auch ein Vorstandsmitglied des Vereins sein, sofern es die Schadensverursachende Handlung nicht selbst (mit-)zuverantworten hat.

Redaktioneller Leitsatz

Es werden 7500 DM Schmerzensgeld für eine schwere Verätzung der Speiseröhre durch versehentliches Servieren von Ätznatron gewährt. Infolge dessen war eine stationäre Behandlung von zwei Monaten erforderlich. Erst nach 2 1/2 Jaghren lag ein ärztlich unauffälliger Befund der Speiseröhre vor. Zuvor wurden noch Schmerzen bei der Nahrungsaufnahme verspürt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 1976 wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Stabsunteroffizier beim Fliegerhorst D. der Bundeswehr und neben seiner beruflichen Tätigkeit seit Anfang Februar 1972 Vorstandsmitglied des verklagten eingetragenen Vereins (Beklagter zu 1), der auf dem Fliegerhorst ein Unteroffiziersheim betreibt. Der Kläger und Hauptfeldwebel F. gehörten dem damals aus 9 Mitgliedern bestehenden Vorstand als gleichberechtigte Geschäftsführer an.

2

In der Zeit vom 18. bis 25. Mai 1972 befand sich F., der für die Erfüllung seiner Aufgaben als Geschäftsführer vom Truppendienst freigestellt war, im Urlaub (Dienstbefreiung), und der Kläger nahm allein die Geschäftsführung für das Unteroffiziersheim wahr.

3

Am 24. Mai 1972 morgens suchte er das Unteroffiziersheim auf und bestellte sich eine Tasse Kaffee. Die gefüllte Tasse wurde ihm von dem Beklagten zu 2), der an diesem Tag gemeinsam mit einem anderen Soldaten als Ordonnanz Dienst tat, serviert. Sie enthielt jedoch keinen Kaffee, sondern die an diesem Morgen noch nicht abgelassene Reinigungsflüssigkeit, mit der die Kaffeemaschine - wie üblich - am Vorabend gefüllt worden war. Sie wurde durch Lösung eines aus der Truppendienstküche beschafften Reinigungsmittels im Wasser der Kaffeemaschine bereitet. Das Reinigungsmittel wurde in einem nicht beschrifteten Plastikbehälter aufbewahrt; es bestand, was weder den damaligen Vorstandsmitgliedern des verklagten Vereins noch den Ordonnanzen bekannt war, aus Ätznatron.

4

Der Kläger erlitt eine schwere Verätzung der Speiseröhre. Er wurde wegen dieser Verletzung bis Juli 1972 stationär behandelt und war erst Anfang 1973 wieder arbeitsfähig. Bis Ende 1972 konnte er Nahrung nur zu sich nehmen, nachdem er zuvor eine Sonde geschluckt hatte. Auch diese Bougierung verursachte starke Schmerzen. Ende 1974 ergab eine ärztliche Untersuchung, daß der Befund der Speiseröhre nunmehr unauffällig und der Kläger bis auf gelegentliche Druckgefühle im Rücken beschwerdefrei war.

5

Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Das Landgericht hat den verklagten Verein - gesamtschuldnerisch neben dem durch Versäumnisurteil verurteilten Beklagten zu 2 - zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,00 DM verurteilt. Auf die Berufung des verklagten Vereins hat das Berufungsgericht das Schmerzensgeld auf 7.500,00 DM herabgesetzt (sein Urteil ist in VersR 1977, 39 veröffentlicht). Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der verklagte Verein seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

7

1.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nach §§ 847 Abs. 1, 823 Abs. 1 i.V.m. § 31 BGB erfüllt sind. Der Kläger hat dadurch eine Körperverletzung erlitten, daß ihm eine ätzende, äußerlich von Kaffe nicht zu unterscheidende Flüssigkeit serviert wurde und er von ihr trank. Diese Schädigung geht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf ein Verschulden der Organe des Beklagten zu 1) beim Betrieb des Unteroffiziersheims zurück: Der Vereinsvorstand habe die nicht fachkundigen Ordonnanzen für den Umgang mit dem gefährlichen Reinigungsmittel ungenügend eingewiesen und beaufsichtigt.

8

§ 31 BGB betrifft allerdings nur die Haftung für den Schaden, der durch das Verhalten des Organs "einem Dritten" zugefügt wird. Dritter kann aber auch ein Vorstandsmitglied eines Vereins sein (vgl. Soergel/Schultze-v. Lasaulx, BGB, 10. Aufl., § 31 Bem. 34; Staudinger/Coing, BGB, 11. Aufl., § 31 Bem. 11). Hierbei spielt keine entscheidende Rolle, daß der Vorstand notwendiger Bestandteil der Vereinsorganisation ist. Das schließt Drittbeziehungen zwischen Verein und Vorstand nicht aus. Ein Vorstandsmitglied kann nur dann nicht als Dritter angesehen werden, wenn er zu denjenigen gehört, die für die schadenstiftende Handlung oder Unterlassung (mit-)verantwortlich sind. Eine derartige Verantwortlichkeit des Klägers hat das Berufungsgericht verneint; seine Feststellungen tragen dieses Ergebnis. Es ist sich darüber im klaren gewesen, daß der Kläger und F. nach der Satzung gleichberechtigte Geschäftsführer waren. Dem Zusammenhang des Urteils läßt sich jedoch entnehmen, daß das Berufungsgericht von einer Aufgabenverteilung im Vorstand ausgegangen ist, die den Kläger von der Verantwortung für die Einweisung und Beaufsichtigung der Ordonnanzen entlastet hat, soweit diese nicht aus aktuellem Anlaß geboten war. Es stützt sich hierfür im wesentlichen darauf, daß die entsprechenden Funktionen regelmäßig nur der vom Truppendienst freigestellte Geschäftsführer wahrgenommen habe. Der im Februar 1972 zum Vorstandsmitglied gewählte Kläger habe den Geschäftsführer F. im Mai 1972 erstmals vertreten; während der Anwesenheit von F. habe er praktisch keine verantwortliche Tätigkeit für den Verein ausgeübt. Zu ergänzen ist noch aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß nach Ziff. 11 des Protokolls über die Vorstandssitzung am 7. Februar 1972 die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern von diesen untereinander zu regeln war. Jedenfalls hieraus ergibt sich bei einem aus 9 Mitgliedern bestehenden Vorstand, deren Aufgaben die Satzung im einzelnen nicht regelt, die zureichende vereinsrechtliche Grundlage dafür, die tatsächliche Handhabung als Ausdruck einer verbindlichen Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und den übrigen Vorstandsmitgliedern, insbesondere zwischen ihm und dem Geschäftsführer F., zu würdigen. Nach dieser Aufgabenverteilung kann es dem Kläger nicht angelastet werden, daß er eine lange geübte, nicht augenfällig gefährliche und von ihm in ihrer Gefährlichkeit nicht erkannte Verfahrensweise bei der Reinigung der Kaffemaschine für einen kurzen Vertretungszeitraum ohne Prüfung übernommen hat.

9

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Sie hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts für verfehlt, daß dem Kläger kein mitwirkendes Verschulden zur Last falle. Das Berufungsgericht hat hierfür entscheidend sein lassen, daß der Kläger mit der Verwendung eines derart gefährlichen Reinigungsmittels, wie es Ätznatron ist, nicht habe rechnen müssen. Er sei weder für die Einführung dieses Mittels verantwortlich gewesen noch hätten ihm in der kurzen Vertretungszeit besondere Kontrollpflichten obgelegen, deren Wahrnehmung zur Aufdeckung eines schon lange bestehenden Mißstandes hätte führen können. Er habe auch keine besondere Veranlassung gehabt, sich persönlich zu überzeugen, ob das Reinigungsmittel morgens aus der Maschine entleert worden war. Die Einweisung durch F., worauf dieser gedrängt haben will, hätte den Unfall nicht verhindert, da auch Foth die Gefährlichkeit des Reinigungsmittels nicht gekannt habe und deshalb selbst eine ausführliche Einweisung den Kläger nicht veranlaßt haben würde, sein besonderes Augenmerk auf die Entfernung des Reinigungsmittels zu richten. Auch unmittelbar an dem schädigenden Vorfall treffe den Kläger kein Mitverschulden, denn die ihm servierte Flüssigkeit habe sich in Farbe und Geruch nicht von Kaffee unterschieden.

10

Dem ist im Ergebnis zu folgen. Hätte allerdings entgegen der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts die Einweisung durch Foth den Kläger veranlassen müssen, sich um die gefahrlose Benutzung der Kaffeemaschine zu kümmern, dann würde die unterlassene Kontrolle den Anspruch aus § 31 BGB ausschließen und nicht nur ein mitwirkendes Verschulden begründen. Denn in diesem Fall wäre der Kläger einer ihm als Vorstandsmitglied obliegenden Pflicht nicht nachgekommen und könnte, wie oben ausgeführt, für einen ihm hieraus entstandenen Schaden nicht als Dritter angesehen werden. Anders stünde es mit einem Verhalten, durch das der Kläger lediglich Rücksichtspflichten gegen sich selbst verletzt hätte, wie etwa die Unaufmerksamkeit gegenüber Abweichungen in Farbe und Geruch einer ihm als Kaffee vorgesetzten Flüssigkeit. Für ein solches mitwirkendes Verschulden hat aber das Berufungsgericht nichts feststellen können.

11

§ 91 a Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (BGBl I S. 1481) steht dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Denn der verklagte Verein gehört nicht zu den dort aufgeführten Leistungspflichtigen, denen gegenüber die Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung begrenzt werden. Nach § 91 a Abs. 3 bleiben Ersatzansprüche gegen andere Personen unberührt.

Stimpel
Dr. Schulze
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Bundschuh
Dr. Skibbe