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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1978, Az.: III ZR 112/76

Auslegung einer Klausel über Bereitstellungszinsen bezüglich eines Darlehens; Zweifel bei der Auslegung unklarer und mehrdeutiger Klauseln; Voraussetzungen der Verletzung des Zinseszinsverbotes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1978
Aktenzeichen
III ZR 112/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 17.12.1975
LG Lübeck - 10.04.1974

Fundstellen

  • DB 1978, 1732-1733 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 645 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Schlosser Siegmund R.,

2. dessen Ehefrau Erna R., geb. S.,

beide wohnhaft in A.straße ..., H.

Prozessgegner

L. Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Schw. Allee ..., L.,
vertreten durch ihre gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Dr. Carl To. und Dr. Gerhard Sch.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, welche Ansprüche einer Hypothekenbank gegen ihren Kunden zustehen, wenn dieser ein ihm zugesagtes Darlehen nicht abnimmt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Dezember 1975 - berichtigt durch Beschluß vom selben Tage - teilweise aufgehoben.

    Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 5. Februar 1975 wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 10. April 1974 abgeändert:

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 12.825 DM nebst 8 % Zinsen von 7.875 DM seit dem 13. Dezember 1972 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 21/23 und die Klägerin zu 2/23 zu tragen. Jedoch tragen die Beklagten als Gesamtschuldner die durch ihre Versäumnis in der Berufungsinstanz veranlaßten Kosten.

    Die Kosten der Revisionsinstanz fallen der Klägerin zu 1/4 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 3/4 zur Last.

Tatbestand

1

Die beklagten Eheleute sind Eigentümer eines in H. gelegenen Hausgrundstücks, das mit Darlehenshypotheken in Höhe von 240.000 DM an erster Rangstelle und 130.000 DM an zweiter Rangstelle belastet war. Im Jahre 1971 benötigten die Beklagten Geldmittel, um aufgelaufene Zinsen zu begleichen und ihr Haus zu modernisieren. Sie beabsichtigten daher die erstrangige Hypothek umzuschulden und zu erhöhen. Deshalb wandten sie sich an den ihnen bekannten Versicherungsvertreter U., der ihnen vorschlug, bei der klagenden Hypothekenbank ein erststelliges Hypothekendarlehen in Höhe von 300.000 DM aufzunehmen. Die Beklagten richteten am 11. Dezember 1971 - auf einem von U. angeforderten Formular - an die Klägerin einen Antrag auf Gewährung eines an erster Rangstelle zu sichernden Hypothekendarlehens von 260.000 bis 300.000 DM. In diesem Antrag heißt es u.a.:

"Zinssatz:8 %
Auszahlungskurs:96 %, der um 4 % auf 100 % aufgestockt wird,
Zinsbeginn:ab Auszahlungstag, spätestens ab 1.4.1972
Bereitstellungszins:1/4 % pro Monat ab 15.1.1972 bis zum Auszahlungstag, längstens bis zum 31.3. 1972.

... Diese Bedingungen sowie die nachstehend abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen werden hiermit ausdrücklich als bindend anerkannt."

2

In Nr. 22 Abs. 4 der "Allgemeinen Darlehensbedingungen" der Klägerin ist bestimmt:

"Wird der Antrag zurückgezogen oder das Darlehen ganz oder teilweise nicht fristgemäß abgenommen oder gelangt es aus irgendeinem anderen Grunde nicht zur Auszahlung, so kann die Bank vom Antragsteller eine Entschädigung von 2 % der Darlehenssumme verlangen, die sofort fällig ist. Zugleich sind die vereinbarten Bereitstellungszinsen und Zinsen zu zahlen. Kann das bereitgestellte Darlehen infolge Erhöhung des Kurses der Pfandbriefe bzw. Kommunalschuldverschreibungen der Bank nicht mehr zu dem vorgesehenen Auszahlungskurs und/oder infolge Herabsetzung des Zinses der Pfandbriefe bzw. Kommunalschuldverschreibungen der Bank nicht mehr zu dem vorgesehenen Zinssatz anderweit ausgeliehen werden, ist die Bank berechtigt, statt der Entschädigung von 2 % der Darlehenssumme die Differenz zwischen dem vorgesehenen und dem höheren Auszahlungskurs und zwischen dem vereinbarten und dem niedrigeren Zinssatz für das neue Darlehen zu verlangen. Die Bank ist nach ihrer Wahl auch berechtigt, auf Erfüllung der noch ausstehenden Verpflichtung zu bestehen oder von sonstigen ihr zustehenden Rechten Gebrauch zu machen."

3

Am 4. Februar 1972 bewilligte die Klägerin den Beklagten ein erststelliges Hypothekendarlehen von 300.000 DM. Es kam jedoch nicht zur Auszahlung der Darlehenssumme, weil sich die Gläubigerin der an zweiter Rangstelle eingetragenen Hypothek weigerte, einer Erhöhung der ihr vorgehenden Belastung um 60.000 DM zuzustimmen. Das teilte Urban im Auftrage der Beklagten der Klägerin mit einem am 7. November 1972 bei ihr eingegangenen Schreiben mit.

4

Die Klägerin hat aufgrund der Nr. 22 Abs. 4 ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen und des Antrags vom 11. Dezember 1971 von den Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 2 % der zugesagten Darlehenssumme, Bereitstellungszinsen in Höhe von monatlich 1/4 % für die Zeit vom 15. Januar bis 31. März 1972 und Zinsen in Höhe von jährlich 8 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 7. November 1972 verlangt. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14.050 DM nebst 8 % Zinsen von 7.875 DM seit dem 13. Dezember 1972 zu verurteilen. Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag insoweit weiter, als sie zur Zahlung von mehr als 12.700 DM verurteilt worden sind.

Entscheidungsgründe

6

I.

Der Betrag von 14.050 DM, zu dessen Zahlung das Berufungsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, gliedert sich nach dem Berufungsurteil wie folgt auf:

a)Entschädigungen in Höhe von 2 % der zugesagten Darlehenssumme von300.000 DM= 6.000 DM
b)Bereitstellungszinsen in Höhe von monatlich 1/4 % des zugesagten Darlehensbetrages für die Zeit vom 5. Februar bis 31. März 1972= 1.375 DM
c)"Zinsen" (Schadenspauschale) von 8 % (jährlich) des zugesagten Darlehensbetrages für die Zeit vom 1. April bis 7. November 1972 in der von der Klägerin lediglich geltend gemachten Höhe von= 6.675 DM
14.050 DM.
7

Die Beklagten fechten das Berufungsurteil nur insoweit an, als sie zur Zahlung eines 12.700 DM übersteigenden Betrages und zur Entrichtung von Zinsen verurteilt worden sind.

8

II.

Die Revision hat zum Teil Erfolg.

9

1.

Die Beklagten ziehen in der Revisionsinstanz nicht mehr in Zweifel, daß sie der Klägerin aufgrund der mit ihr getroffenen Abmachungen Bereitstellungszinsen von 1/4 % je Monat für den Zeitraum vom 4. Februar bis 7. November 1972 schulden. In dem Darlehensantrag heißt es allerdings, daß die Beklagten Bereitstellungszinsen ab 15. Januar 1972 bis zum Auszahlungstag des Darlehens, längstens bis zum 31. März 1972 zu entrichten hätten, während spätestens am 1. April 1972 die Verpflichtung zur Zahlung von Darlehenszinsen in Höhe von 8 % beginnen sollte.

10

Entgegen der - auch von der Revisionserwiderung vertretenen - Ansicht der Klägerin stehen ihr Bereitstellungszinsen nicht schon ab 15. Januar 1972, sondern erst ab 4. Februar 1972 zu. Banken lassen sich bei der Gewährung von Darlehenskrediten üblicherweise Bereitstellungszinsen (auch Bereitstellungsprovision genannt) dafür versprechen, daß sie nach Refinanzierung die dem Kunden zugesagten Kreditmittel zum jederzeitigen Abruf durch ihn bereithalten und daher am Geldmarkt nicht oder nur weniger zinsgünstig anlegen können (vgl. Achterberg/Lanz, Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen 3. Aufl. 1967 Bd. I Stichwort: "Bereitstellungszinsen"; Kummert in Handbuch des Realkredits, herausgegeben von Steffan 1963 S. 783 f; Stauder, Der bankgeschäftliche Krediteröffnungsvertrag 1968 S. 55; Canaris in HGB-Großkommentar 3. Aufl. Anh. zu § 357 Bankvertragsrecht Anm. 631; OLG Nürnberg WM 1968, 346, 348). Bereitstellungszinsen sind auch zu entrichten, wenn der Kredit - wie hier - später nicht in Anspruch genommen wird (Stauder a.a.O. S. 55 und 106; Canaris a.a.O.; vgl. auch OLG Nürnberg a.a.O.). Aus der Funktion, der Bank einen Ausgleich für die während der Bereithaltung des Kapitals entgangenen Zinserträge zu bieten, folgt, daß die Bereitstellungszinsen vom Tage der Kreditzusage, hier dem 4. Februar 1972, ab zu zahlen sind (Kummert a.a.O. s. 784; vgl. auch Stauder a.a.O. S. 106).

11

In dem Darlehensantrag ist freilich von Bereitstellungazinsen ab "15. Januar 1972" die Rede. Diese Individualerklärung kann der erkennende Senat selbst auslegen, da das Berufungsgericht die gebotene Auslegung unterlassen hat (BGHZ 65, 107, 112). Dabei kommt der banküblichen (vgl. die bei Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Bearbeitung s. 311 abgedruckten Hypothekendarlehensbedingungen zu Ziff. 3) und nach den obigen Ausführungen gerechtfertigten Praxis, Bereitstellungszinsen erst vom Tage der Darlehenszusage ab zu verlangen, besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf diese Übung ist die Erklärung der Beklagten, die keine Kaufleute sind und für deren besondere Geschäftsgewandtheit nichts vorgetragen ist, dahin zu verstehen, daß sie Bereitstellungszinsen nur dann ab 15. Januar 1972 entrichten wollten, wenn die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt ihre Kreditzusage erteilt hatte. Das gilt um so mehr, als die Beklagten bei Antragstellung nicht überblicken konnten, welche Bearbeitungszeit die Klägerin benötigen und wann sie die Darlehenszusage geben werde.

12

Die Klägerin hat die zugesagte Kreditsumme bis zum 7. November 1972 bereitgehalten. An diesem Tage erfuhr sie endgültig, daß die Beklagten das Kapital nicht in Anspruch nehmen. Aus dem oben umschriebenen Wesen der Bereitstellungszinsen folgt, daß diese für den gesamten Zeitraum geschuldet werden, während dessen die Klägerin das Kapital für die Beklagten zum jederzeitigen Abruf verfügbar gehalten hat.

13

2.

a)

Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden für die Zeitspanne vom 1. April 1972 bis zum 7. November 1972 (statt der niedrigeren Bereitstellungsprovision) "Zinsen" in Höhe von 8 % zu. Bei der Darlehensgewährung stellen Zinsen die Vergütung für die zeitlich begrenzte Kapitalüberlassung dar. Deshalb wird der Zins in aller Regel nur nach der jeweiligen tatsächlichen Inanspruchnahme der Darlehensvaluta entrichtet (Schönle, Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. 1976 § 12 II 3 b 2 S. 178; vgl. auch die bei Schütz a.a.O. abgedruckten Darlehensbedingungen zu Nr. 4). Zwar mag es, nachdem das Verbot des § 4 der - inzwischen aufgehobenen (vgl. VO vom 21. März 1967, BGBl I S. 352) - Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 (BGBl I S. 33) nicht mehr gilt, in bestimmten durch § 138 BGB (und heute etwa durch das AGB-Gesetz) gezogenen, hier nicht näher zu erörternden Grenzen zulässig sein, durch Parteiabrede Zinszahlungen auch unabhängig von der Ausnützung des eingeräumten Kredits zu vereinbaren (vgl. Schönle a.a.O., der davon ausgeht, daß in diesem Fall meist die Bereitstellungszinsen entfielen). Eine derartige nicht bankübliche, sondern einen Ausnahmefall bildende Abmachung ist den Erklärungen der Parteien, die der erkennende Senat ebenfalls frei auslegen kann, nicht zu entnehmen. Die in dem vorformulierten Antrag und der Darlehenszusage enthaltene Klausel "Zinsbeginn ab Auszahlungstag, spätestens ab 1. April 1972" läßt nicht zweifelsfrei erkennen, daß die Beklagten auch dann ab 1. April 1972 zur Entrichtung von Zinsen verpflichtet sein sollten, wenn es überhaupt nicht zur Auszahlung der Darlehenssumme kommen sollte. Ein solches Verständnis der Klausel mußte für die Beklagten um so ferner liegen, als die Klägerin bei Nichtabnahme des Darlehens Anspruch auf den Entschädigungsbetrag von 2 % der Darlehenssumme und - wie dargelegt - außerdem auf die Bereitstellungszinsen hatte. Im übrigen muß die Klägerin Zweifel bei der Auslegung unklarer und mehrdeutiger Klauseln, die sie in ihren Formularverträgen allgemein verwendet, gegen sich gelten lassen - sog. Unklarheitenregel - (BGHZ 47, 207, 216 m.w.Nachw.).

14

b)

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß die Parteien mit der in Rede stehenden Klausel für den Fall der Nichtabnahme des zugesagten Darlehens eine Pauschalierung des der Klägerin etwa entstehenden Zinsschadens hätten vereinbaren wollen. Dieser Deutung steht entgegen, daß sich die Klägerin in Nr. 22 Abs. 4 Satz 3 ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen (ebenso wie in ihrer Darlehenszusage) vorbehalten hatte, ihren Schaden konkret zu berechnen, falls ihr die vereinbarte Entschädigungspauschale von 2 % der Darlehenssumme zur Abgeltung der Vermögenseinbußen, die ihr im Zusammenhang mit der anderweiten Anlage des zunächst für die Beklagten bereitgestellten Darlehens entstanden, nicht genügte. Bei dieser Sachlage brauchten die Beklagten nicht davon auszugehen, mit dem eindeutigen Begriff "Zinsen" sei eine Schadenspauschale gemeint.

15

3.

Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht in vollem Umfange aufrechterhalten bleiben. Der Senat kann jedoch aufgrund der teils unstreitigen, teils von ihm selbst zu würdigenden Parteivereinbarungen durcherkennen. Die Bereitstellungszinsen von monatlich 1/4 % ergeben für die Zeit vom 4. Februar bis 7. November 1972 einen Betrag von 6.825 DM (nicht nur 6.700 DM, wie die Beklagten meinen). Der erkennende Senat ist nicht gehindert, der Klägerin auch für den Zeitraum Bereitstellungszinsen zuzusprechen, für den sie die höheren "Darlehenszinsen" als Schadenspauschale begehrt hat. Dem Betrag von 6.825 DM ist die Entschädigungssumme von 6.000 DM (2 % von 300.000 DM) nach dem insoweit von den Beklagten nicht angegriffenen Berufungsurteil hinzuzurechnen, so daß sich ein Gesamtbetrag von 12.825 DM (Hauptsumme) errechnet.

16

Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klageforderung nicht durch Aufrechnung erloschen sei. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge.

17

4.

Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagten verurteilt hat, der Klägerin 8 % Verzugszinsen von 7.875 DM seit dem 13. Dezember 1972 zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Zinseszinsverbot des § 289 BGB nicht verletzt. Die Bereitstellungszinsen stellen keine echten "Zinsen" im Sinne eines Entgelts für die Überlassung eines Kapitals (BGH LM § 248 BGB Nr. 2) dar, sondern bilden - wie oben ausgeführt - nur eine Vergütung für die Bereithaltung einer zugesagten Darlehensvaluta. Sie unterfallen daher nicht § 289 BGB (Stauder a.a.O. S. 125). Auch der Entschädigungsbetrag von 2 % des zugesagten Darlehensbetrages kann nicht als "Zins" eingestuft werden. Es handelt sich vielmehr, wie auch aus Nr. 22 Abs. 4 Satz 3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Klägerin folgt, um eine Schadenspauschalierung (vgl. auch OLG Nürnberg WM 1968, 346, 348; auch in der Kommentarliteratur zum AGB-Gesetz wird eine derartige Entschädigung als pauschalierter Schadensersatz qualifiziert, vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB § 11 Nr. 5 Anm. 19; Dietlein/Rebmann, AGB aktuell § 11 Nr. 5 Rdn. 2).

18

Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht zugesprochenen Verzugszinsen von 8 % bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin hatte in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, daß sie selbst Kredit zu diesem Zinssatz in Anspruch nehme. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß die Beklagten die Zinshöhe angezweifelt haben. Daher brauchte die Klägerin ihren Zinsanspruch nicht näher zu substantiieren (BGH Betrieb 1977, 582).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 Abs. 4, 344 ZPO.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Kröner
Boujong