Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1978, Az.: 2 StR 749/77
Anforderungen an die Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft; Nachholen einer Erklärung bezüglich des besonderen öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 749/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 10.12.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Arbeiter Mustafa C., zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ... 1941 in A./Türkei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer
als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Dem Angeklagten ist durch die Anklage zur Last gelegt worden, im Verlauf einer Auseinandersetzung auf seinen Gegner mit Tötungsvorsatz geschossen und ihm eine Verletzung beigebracht zu haben, an der dieser mehrere Tage später verstarb. Das Landgericht gelangte zu dem Ergebnis, dem Angeklagten könne weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Tötung nachgewiesen werden; eine Verurteilung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen Körperverletzung wegen zweier dem Gegner zu Beginn des Streits versetzter Schläge sei ebenfalls nicht möglich, weil kein Strafantrag gestellt worden sei und die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt habe. Es hat den Angeklagten deshalb freigesprochen.
Die hiergegen eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene, Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft eine Erklärung im Sinne der zweiten Alternative des § 232 Abs. 1 StGB abgegeben. Von ihrem Sitzungsvertreter ist, wie sich aus dessen dienstlicher Äußerung und der des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, im Rahmen seines Schlußvortrags darauf hingewiesen worden, daß der Angeklagte zumindest wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu verurteilen sei. Das Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung hat er damit begründet, daß der Angeklagte zwei Schläge gegen Kopf und Hals seines Opfers geführt habe. Mit diesen Ausführungen ist seitens des Sitzungsvertreters deutlich zum Ausdruck gebracht worden, daß er das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung des Angeklagten wegen der zwei Schläge bejaht. Einer besonderen Form bedurfte diese Erklärung nicht (BGHSt 16, 225, 227).
Darüber hinaus enthält die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft eine weitere derartige Erklärung; denn in ihr wird dargelegt, daß die Beschwerdeführerin eine Strafverfolgung des Angeklagten nach § 223 StGB für notwendig erachtet. Diese Erklärung wäre rechtzeitig, auch wenn jene des Sitzungsvertreters nicht vorliegen würde, da sie noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (vgl. u.a. BGHSt 6, 282, 285; 19, 377, 381). Den würde das freisprechende Urteil nicht entgegenstehen. Auch wäre hier nicht ein Fall gegeben, in dem der erstinstanzliche Sitzungsvertreter das besondere öffentliche Interesse verneint hatte und die Strafverfolgungsbehörde an eine solche negative Erklärung gebunden wäre (vgl. BGHSt 19, 377, 381 und BGH bei Dallinger MDR 1975, 365, 367). Das Urteil kann somit nicht aufrechterhalten werden.
Seine Aufhebung macht die gegen die Entschädigungsentscheidung (betreffend erlittene Untersuchungshaft) eingelegte sofortige Beschwerde gegenstandslos.
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer