Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1978, Az.: 1 StR 13/78
Verurteilung wegen Untreue; Treuhänderstellung in der Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung); Vornahme sinnloser oder überhöhter Investitionen; Streben nach Verlustzuweisungen in einer Abschreibungsgesellschaft; Verpfändung von Fondsmitteln zur Sicherung von Ansprüchen eines Bankhauses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 13/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 20.09.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Diplomhandelslehrer Dr. Alfred H. aus M., geboren am ... 1925 in Ö.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. September 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Nach den Feststellungen gründete der Angeklagte im August 1972 einen Immobilienfonds "Bildungszentrum M.". Treuhänder dieses Fonds war der Angeklagte in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der VHG-Verwaltungsgesellschaft für Haus- und Grundbesitz GmbH, diese handelnd als organschaftliche Vertreterin der Firma VHG-Verwaltungsgesellschaft für Haus- und Grundbesitz GmbH & Co. F. L. KG ("L. KG"). Nach dem Treuhandvertrag, der zwischen den einzelnen Fondszeichnern und der Finanz L. KG geschlossen wurde, war diese als Treuhänderin beauftragt und bevollmächtigt, für die Treugeber den Fonds zu verwalten und über die Fondsmittel zu verfügen. Der Zweck, zu dem die Fondsmittel verwendet werden durften, war in Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt.
Bis zum 31. Dezember 1974 übernahmen rund 500 Zeichner etwa 13 Mio DM Fondsanteile und zahlten knapp 10 Mio DM auf das Konto des Fonds ein.
Ende 1974, als die F. L. KG ihre Stellung als Treuhänderin des Fonds beendete, standen von den eingezahlten 9 bis 10 Mio DM noch etwa 350.000,- DM an Barmitteln zur Verfügung; das geplante Berufsbildungszentrum wurde nicht errichtet. Der größte Teil des eingezahlten Fondsvermögens war für Werbung, den Vertrieb der Fondsanteile sowie für Planungs-, Beratungs- und Verwaltungskosten aufgewendet worden.
Dem Angeklagten liegt zur Last, daß er in vier Fällen Verfügungen zum Nachteil des Fondsvermögens getroffen habe, zu denen er auf Grund seiner Treuhänderstellung nicht berechtigt gewesen sei und durch die er unter bewußter Mißachtung der Interessen der Anteilszeichner seinen eigenen Firmen rund eine Million DM habe zufließen lassen, ohne daß der Fonds dafür eine wirtschaftlich sinnvolle Gegenleistung erhalten habe oder in seinem Zweck objektiv gefördert worden sei.
II.
Zu Unrecht wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB in der Form des Mißbrauchstatbestandes).
1.
Fall II 1 der Urteilsgründe (Kauf einer Weitfunkanlage).
a)
Der Angeklagte war Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma "B. Berufsbildungszentrum Gemeinnützige GmbH". Mitte 1972 schenkte die Firma S. der Firma B. verschiedene Einrichtungen der Weitverkehrstechnik, die zusammen keine funktionsfähige Weitfunkanlage bildeten, aber für den Unterricht in einer Technikerschule verwendet werden konnten; als Verkaufswert dieser Teile wurden 1.119.797,- DM veranschlagt. Am 7. Dezember 1973 verkaufte der Angeklagte für die Firma B. diese "Einrichtungsgegenstände" an den Fonds zum Gesamtpreis von 1.276.500,- DM einschließlich Mehrwertsteuer; der Fonds zahlte 350.000,- DM in bar an die Firma B., außerdem übernahm diese Firma in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 800.000,- DM.
b)
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer darin ein pflichtwidriges Handeln im Sinne des § 266 StGB erblickt.
Nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Treuhandvertrages war die F. L. KG beauftragt und bevollmächtigt, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Anteilseigner von den Fonds-Mitteln bis zu 40 % "für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen für Firmen, die Mieter des Fonds-Objekts werden, zu verwenden, sofern dies nach dem pflichtgemäßen Ermessen der F. L. KG zu einer sinnvollen Erhöhung der Rendite und/oder Steuervorteilen für die Anteilseigner führt". Damit bestand für den Angeklagten die Verpflichtung, mit Mitteln des Fonds keine sinnlosen oder überhöhten Investitionen vorzunehmen, die wirtschaftlichen Grundsätzen zuwiderliefen und dadurch die Interessen der Anleger schädigen konnten. Die in Rede stehende Anschaffung der Teile einer Weitfunkanlage hat der Tatrichter zu Recht nicht als eine solche wirtschaftlich sinnvolle Investition angesehen (UA S. 24). Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte, daß es für eine Anschaffung in dieser Größenordnung keinen wirtschaftlich vertretbaren Grund gab und daß für den beabsichtigten Zweck eine Ausgabe von höchstens 250.000 bis 300.000 DM gerechtfertigt gewesen wäre (UA S. 9).
Wenn der Angeklagte schon durch die Besonderheiten der rechtlichen Konstruktion des Fonds und seiner Treuhänderstellung im Ergebnis vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit war und namens des Fonds Geschäfte mit seinen eigenen Firmen abschließen konnte, dann war er um so mehr verpflichtet, bei solchen Geschäften die Interessen der Anteilseigner zu wahren. Da das Landgericht schon dahingestellt gelassen hat, ob es mit dem Zweck der Schenkung der Firma S. vereinbar war, daß die Zuwendung nicht der geplanten Schule als unentgeltlich zugute kam, sondern der persönlichen Bereicherung des Angeklagten diente, und da es ferner offen gelassen hat, ob der "Verkaufswert" in Höhe von 1.119.797,- DM angesichts der Unvollständigkeit der Anlage nicht nur eine fiktive Rechnungsgröße darstellte, ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, daß die Anschaffung aus Fondsmitteln in dieser Höhe als wirtschaftlich nicht vertretbar und damit für den Fonds schädlich angesehen wurde.
Die Revision meint, die Anschaffung sei vertretbar gewesen, weil sie zu Verlustzuweisungen an die Anteilseigner führte. Dabei ist übersehen, daß das Streben nach Verlustzuweisungen in einer Abschreibungsgesellschaft nicht dazu führen darf, daß Kasse abfließt und dem Fondsvermögen dafür kein entsprechender Gegenwert zufließt, daß also das von den Einlegern eingezahlte Vermögen verschleudert wird (vgl. Peltzer, NJW 1976, 1615, 1618; Saage, Betrieb 1973, 485, 489).
c)
Zur Höhe des Schadens hat der Tatrichter hinreichende Feststellungen getroffen.
Ob ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage des Treugebers vor und nach der treuwidrigen Verfügung (BGHSt 15, 342, 343; BGH, Urteile vom 16. März 1965 - 1 StR 32/65 - und vom 1. April 1969 - 1 StR 614/68); dabei ist jeder vermögensmäßig meßbare Vorteil zu berücksichtigen, der durch die pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist (BGHSt 17, 147, 149; BGH, Urteile vom 18. August 1970 - 1 StR 213/70 - und vom 9. Oktober 1973 - 4 StR 482/73).
Daß die Strafkammer gegen diese Grundsätze verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich.
Zwar führt das angefochtene Urteil aus, daß die vom Angeklagten geplante Technikerschule Geräte für Weitfunktechnik für höchstens 250.000 bis 300.000 DM hätte brauchen können und daß der Fonds "um den darüber hinausgehenden Betrag ... geschädigt" worden sei (UA S. 9); das könnte darauf hindeuten, daß sowohl die diesen Betrag übersteigende Barzahlung aus Fondsmitteln als auch die von der Firma B. übernommene Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 800.000,- DM als Schaden angenommen wurde. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß das Landgericht nicht so gerechnet hat. Die Gesamtschadenssumme aller vier Untreuehandlungen wird mit insgesamt rund einer Million DM angenommen (UA S. 8, 30); zieht man hiervon die Schadensbeträge in den Fällen 2 bis 4 ab, dann verbleibt für den Fall 1 ein Betrag von etwas mehr als 50.000,- DM. Die Strafzumessungsgründe ergeben ferner, daß für den Fall 4 mit dem höchsten Schaden (400.000,- DM) die höchste Einzelstrafe verhängt worden ist, so daß sich auch hieraus ergibt, der Tatrichter habe im Falle 1 einen geringeren Schaden zugrunde gelegt. Nach allem ist das Landgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß der Schaden im Falle 1 der Differenz zwischen der als wirtschaftlich vertretbar angesehenen Investition von 250.000 bis 300.000 DM und der aus dem Fondsvermögen geleisteten Barzahlung von 350.000,- DM entspricht. Das aber ist die für den Angeklagten denkbar günstigste Schadensberechnung, die ihn keinesfalls beschwert.
d)
Die Darlegungen zur subjektiven Tatseite lassen - ebenso wie in den Fällen 2 bis 4 - ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen.
2.
Ende 1971 hatte die Firma "Haus und Grund" des Angeklagten von der Firma P. (Geschäftsführer Dr. T., der als Repräsentant einer Beratungsfirma zugleich den Angeklagten in allen Angelegenheiten der Fondsplanung beriet - UA S. 17) die maßgefertigte Einrichtung eines Reisebüros zum Preis von 143.000,- DM erworben. Diese Einrichtung verkaufte der Angeklagte im September 1973 namens der Firma Haus und Grund an den Fonds zum Preis von 209.000,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 22.990,- DM (Fall II 2 der Urteilsgründe).
Die Annahme einer treuwidrigen Handlung begegnet auch in diesem Falle keinen rechtlichen Bedenken. Daß die in Rede stehenden Einrichtungsgegenstände in der Zeit von 1971 bis 1973 wertvoller geworden wären, ist nicht ersichtlich; der Tatrichter stellt vielmehr fest, daß der Ausbau und Wiedereinbau der Reisebüroeinrichtung wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sei, daß die Gegenstände in einer Scheune bei Ho. eingelagert gewesen seien und daß schon aus der Art der Einlagerung habe geschlossen werden können, daß an eine spätere Wiederverwendung nicht gedacht sei. Den Urteilsgründen ist ferner zu entnehmen, daß die Einrichtungsgegenstände für das Fondsvermögen nicht erst zur Zeit der Hauptverhandlung, sondern von Anfang an wertlos waren (UA S. 11), so daß es nicht zu beanstanden ist, wenn die Strafkammer den gesamten aus Fondsmitteln gezahlten Kaufpreis als Schadensbetrag angesehen hat.
3.
Im Falle II 3 der Urteilsgründe war die Verpfändung von Fondsmitteln zur Sicherung von Ansprüchen des Bankhauses R. & Co. gegen die Firma "Haus und Grund" des Angeklagten offenkundig pflichtwidrig. Was die Revision dagegen vorbringt, läßt außer acht, daß die F. L. KG nach § 3 Nr. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zwar bevollmächtigt war, den Mietern des Fondsobjekts Darlehen zu gewähren, daß aber einerseits ein Fondsobjekt noch nicht errichtet war und daß vor allem die Firma "Haus und Grund", die lediglich Hausverwaltungen durchführte (UA S. 9), als Mieter nicht in Betracht kam. Angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Firma "Haus und Grund" (UA S. 15, 26) ist auch die Annahme des zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes unbedenklich.
4.
Im Falle II 4 der Urteilsgründe hat die Strafkammer angenommen, daß die F. L. KG nach § 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen im Höchstfalle eine Vergütung von 500.000,- DM dem Fonds entnehmen durfte. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Nach Nr. 1 der genannten Bedingung konnte die F. L. KG "für ihre Bemühungen in Zusammenhang mit der Anlage der Fonds-Mittel" 5 % der investierten Mittel zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchen. Daraus konnte der Tatrichter entnehmen, daß sich die Vergütung nach der Höhe der investierten Eigenmittel des Fonds, nicht aber zusätzlich nach der Höhe etwa investierter Fremdmittel bemessen sollte, und daß dies dem Angeklagten auch bekannt war. Bei einer Entnahme von rund 915.000,- DM konnte daher ein Betrag von rund 400.000,- DM als Schaden angenommen werden.
III.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen, insbesondere zur Frage der Strafzumessung, keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Mösl
Woesner
Zipfel
Herdegen