Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1978, Az.: VII ZB 21/77
Eingang einer Rechtsmittelbegründung; Einwurf der Begründungsschrift; Gemeinsame Briefannahmestelle; Rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegründung; Einwurf eines Berufungsbegründungsschriftsatzes in den Gerichtsbriefkasten; Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumen der Begründungsfrist; Fristbriefkasten, normaler Gerichtsbriefkasten und gemeinsame Briefannahmestelle der Justizbehörden; Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Anbringen des Posteingangsstempels auf Briefumschlag und Schriftstück; Bekundung des fristgemäßen Einwurfs durch eidesstattliche Versicherungen; Beweis des rechtzeitigen Zugangs in der Beschwerdeinstanz; Berechnung des Fristablaufs bei einem Fristende am Samstag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1978
- Aktenzeichen
- VII ZB 21/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 26.10.1977
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zum Nachweis des rechtzeitigen Eingangs einer Rechtsmittelbegründung bei Einwurf der Begründungsschrift in den Normalbriefkasten einer "Gemeinsamen Briefannahmestelle".
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - 12. Zivilsenat in Darmstadt - vom 26. Oktober 1977 aufgehoben.
Gründe
Mit Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2. Juni 1977 sind die Beklagten verurteilt worden, 62.465,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit am 29. Juli 1977 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Frankfurt/Main eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1977 haben sie ihre Berufung begründet. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel "Oberlandesgericht Frankfurt/Main Zivilsenate in Darmstadt 18. Okt. 1977".
Auf einen Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts haben die Beklagten vorgetragen, die Berufungsbegründung sei "am Samstag, dem 15. Oktober 1977, um 18 15 Uhr in Frankfurt am Main, Landgericht, Gebäude B, in den Briefkasten eingeworfen" worden. Der (daneben angebrachte) Fristenkasten sei verschlossen gewesen. Vorsorglich haben die Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung erst am 18. Oktober 1977 und damit um einen Tag verspätet bei ihm eingegangen sei. Das beruhe auf Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, der sich nicht damit hätte begnügen dürfen, die Berufungsbegründung in einen normalen Briefkasten des Landgerichts einzuwerfen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie machen geltend, es habe sich nicht um einen Briefkasten des Landgerichts, sondern um einen Briefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gehandelt.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.
1.
Aufgrund der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18. Januar 1978 ist hinsichtlich der Behandlung der Briefeingänge bei den Frankfurter Justizbehörden folgendes erwiesen:
Die Frankfurter Justizbehörden, auch das Oberlandesgericht, unterhalten beim Amtsgericht Frankfurt/Main eine gemeinsame Briefannahmestelle, für die am Gebäude B in der Gerichtsstraße ein normaler Briefkasten und ein Fristenkasten angebracht sind. Der Fristenkasten verschloß sich am Freitag, dem 14. Oktober 1977, um 2400 Uhr. Die ihm am Montag, dem 17. Oktober 1977 entnommenen Schriftstücke erhielten den Eingangsstempel vom 14. Oktober 1977. Die dem normalen Briefkasten am 17. Oktober 1977 entnommenen Einläufe erhielten den Eingangsstempel vom 17. Oktober 1977. Sofern es sich dabei um verschlossene Sendungen handelte, einschließlich der an die Zivilsenate in Darmstadt des Oberlandesgerichts gerichteten, wurde der Eingangsstempel damals nur auf dem ungeöffneten Briefumschlag angebracht, nicht aber auf dem in dem Umschlag befindlichen Schriftstück.
Durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Rechtsanwalts- und Notargehilfin D., des Rechtsanwalts Bu., des Rechtsanwalts Dr. Ma. und der Ingeborg Heu. haben die Beklagten zur Überzeugung des Beschwerdegerichts dargetan, daß ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter persönlich am Sonnabend, dem 15. Oktober 1977, gegen 18 15 Uhr die Berufungsbegründungsschrift in einem verschlossenen, an das "Oberlandesgericht - 12. Zivilsenat in Darmstadt - Frankfurt/ Main" adressierten Umschlag in den neben dem verschlossenen Fristenkasten angebrachten normalen Briefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt/Main, Gerichtsstraße, Gebäude B, eingeworfen hat.
Da sich die Berufungsbegründung in einem verschlossenen Umschlag befand, erhielt nach der damaligen Übung nur der Briefumschlag und nicht auch sein Inhalt den Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden vom 17. Oktober 1977. Erst in Da. wurde dann einen Tag später der Schriftsatz dem Umschlag entnommen und mit dem Eingangsstempel vom 18. Oktober 1977 versehen. Der Briefumschlag mit dem Eingangsstempel vom 17. Oktober 1977, der zum Nachweis der Fristwahrung zu den Akten hätte genommen werden müssen, wurde irrtümlich nicht aufgehoben.
2.
Nach alledem steht nunmehr fest, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen ist. Dieser Beweis kann auch noch in der Beschwerdeinstanz geführt werden (§ 570 ZPO; BGH LM ZPO § 570 Nr. 1).
Die Frist zur Begründung der während der Gerichtsferien eingelegten Berufung lief erst am 17. Oktober 1977 ab, da der 15. Oktober 1977 ein Sonnabend war (§§ 519 Abs. 2, 222 Abs. 1 und 2, 223 ZPO; vgl. auch BGHZ 5, 275). Spätestens bei der Leerung des normalen Briefkastens am Morgen des 17. Oktober 1977 - also noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist - ist die Berufungsbegründung in die gemeinsame Annahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gelangt und somit beim Berufungsgericht eingereicht worden. Daß für das Berufungsverfahren ein auswärtiger Senat des Berufungsgerichts zuständig ist, spielte dabei keine Rolle; denn der Sitz des Berufungsgerichts ist Frankfurt/Main. Dort können daher fristwahrend auch die für die auswärtigen Senate des Oberlandesgerichts bestimmten Schriftsätze eingereicht werden.
4.
Das Berufungsgericht durfte daher die Berufung nicht wegen Verspätung der Berufungsbegründung verwerfen.
Der angefochtene Beschluß ist somit aufzuheben. Einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf es nicht.
Girisch
Doerry
Bliesener
Obenhaus