Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1978, Az.: 2 StR 372/77
Entfernung von Zähnen als tatbestandsmäßige Körperverletzungen ; Wirksame Einwilligung in die Verletzung der körperlichen Integrität; Vorhandensein der erforderlichen Urteilskraft; Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums; Skalpell des Chirurgen als Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 372/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 02.12.1976
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1978, 2344 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1978, 1206 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beabsichtigte schwere Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Zahnarzt Dr. Robert T. aus G., geboren am ... 1937 in B. bei H.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Februar 1978 aufgrund der Verhandlung vom 15. Februar 1978,
woran teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ... in der Verhandlung,
Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. Dezember 1976
- a)
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Zeugin P. litt seit Jahren ständig unter starken Kopfschmerzen, deren Ursache alle ärztlichen Bemühungen nicht hatten ergründen können. Bei neuerlichen ergebnislosen Untersuchungen äußerte sie die Absicht, sich alle plombierten Zähne ziehen zu lassen, weil nach ihrer Überzeugung ein Zusammenhang zwischen dem Leiden und den mit einer Füllung versehenen Zähnen bestehe. Der untersuchende Arzt war der Auffassung, daß eine solche Maßnahme medizinisch nicht geboten sei, konnte die Zeugin aber nicht von ihrer Meinung abbringen. Er überwies sie deshalb dem Angeklagten als Zahnarzt, dem er die Sachlage telefonisch erläutert hatte. Auch der Angeklagte stellte fest, daß der Zustand der Zähne für die Kopfschmerzen der Zeugin nicht ursächlich sein konnte und teilte ihr den Befund mit. Die Zeugin beharrte jedoch auf dem Wunsch nach einer Extraktion.
Mit der Bemerkung, sie müsse es selbst wissen, ob sie die Zähne "heraus haben" wolle, erklärte er sich schließlich dazu bereit, an einem späteren Tag Zähne zu ziehen. Um sie hinzuhalten, entfernte er am 14. Oktober 1975 zunächst zwei Zähne im Oberkiefer und drei Zähne im Unterkiefer der Zeugin.
Eine medizinische Indikation hierfür bestand nicht und wurde vom Angeklagten auch nicht angenommen; er hielt es lediglich für entfernt denkbar - ohne sich jedoch über eine solche Indikation zu vergewissern -, daß unbekannte psychosomatische Zusammenhänge ein Abklingen der Kopfschmerzen nach einer Zahnextraktion bewirken könnten. Die Zeugin wiederum hat die Einwände des Angeklagten gegen die verlangte Maßnahme nicht in den Wind geschlagen; sie war sich nicht gewiß, daß sich ihr Zustand bessern werde. Jedoch hielt sie die Extraktion für die einzige verbleibende Therapie, die sie - wie ihm klar war - aus Unkenntnis, Rat- und Hoffnungslosigkeit, jedoch nach seinem Eindruck auf Grund reiflicher Überlegung, begehrte (UA Bl. 10, 15).
Am 29. Oktober 1975 erschien die Zeugin erneut und gelangte zu dem Assistenten des Angeklagten. Dieser untersuchte Gebiß und Schädel; da er keine Veranlassung zur Entfernung von Zähnen sah, die Zeugin aber darauf bestand, zog er den Angeklagten hinzu. Diesem gegenüber wiederholte sie ihren Wunsch. Infolge eines Mißverständnisses glaubte er, sie wolle sämtliche Zähne gezogen haben, während die Zeugin nur die plombierten meinte. Der Angeklagte entfernte darauf elf weitere Zähne, darunter auch unplombierte, so daß der Oberkiefer nunmehr zahnlos war. Eine Besserung des Leidens ist nicht eingetreten. Die Zeugin trägt jetzt Prothesen.
Das Landgericht hat die Maßnahmen des Angeklagten als rechts- und sittenwidrig erachtet und ihn wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe und zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Dagegen führt die Sachrüge zu einem Teilerfolg des Rechtsmittels.
1.
Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht die Entfernung der Zähne als tatbestandsmäßige Körperverletzungen gewertet. Zu Unrecht verweist die Revision auf die in der Literatur umstrittene Frage, ob und inwieweit die Anwendung der Strafbestimmungen der §§ 223 ff StGB dem Wesen des ärztlichen Heileingriffs gerecht werde. Nicht jede ärztliche Maßnahme geschieht zu Heilzwecken. Der Arzt führt vielmehr in grundsätzlich zulässiger Weise auch Behandlungen durch, die wie Sterilisationen oder kosmetische Operationen anderen Zielen dienen können. Wann dies im einzelnen zutrifft, bedarf hier keiner Erörterung, denn jedenfalls fehlt es an einem Heileingriff, wenn eine Operation nicht - auch nicht aus Gründen der Vorsorge (BGHSt 12, 379) - ärztlich indiziert ist und der Arzt das weiß. So aber lag es im vorliegenden Fall. Die Extraktion der Zähne konnte nach menschlichem Ermessen eine Heilung oder Besserung des Leidens der Zeugin P. nicht bewirken. Darüber war sich der Angeklagte im klaren; die von ihm erwogene fernliegende Möglichkeit, daß auf Grund des Zusammenwirkens nicht vorhersehbarer Umstände eine Besserung eintrete, ändert daran nichts. Daher gehen sämtliche Ausführungen der Revision fehl, die auf die besonderen Voraussetzungen und den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei der Vornahme von Heileingriffen abheben.
2.
Eine wirksame Einwilligung der Zeugin P. in die Verletzung ihrer körperlichen Integrität lag, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht vor. Der Zeugin fehlte die zur Beurteilung der Zahnextraktionen erforderliche Urteilskraft. Ihr war nach Untersuchungen ihres behandelnden Arztes und des Angeklagten, später auch seines Assistenten, mehrfach versichert worden, daß nach ärztlichem Urteil ein Zusammenhang zwischen dem Zustand der Zähne und dem Leiden nicht bestehe. Gleichwohl hielt sie in laienhaftem Unverstand beharrlich an der von ihr selbst gestellten Diagnose fest. Ihre mangelnde Belehrbarkeit beruhte, wie dem Angeklagten klar war, auf Unkenntnis und einer seelischen Verfassung, die ein verstandesmäßiges Abwägen der vorgebrachten medizinischen Argumente verhinderte; unerheblich ist, daß sie ihren Entschluß nicht spontan gefaßt haben mag.
Daher deckte auch die erklärte Einwilligung in die Zahnextraktionen die tatsächlich vom Angeklagten durchgeführten Maßnahmen inhaltlich nicht ab. Nach der Vorstellung der Zeugin handelte es sich um einen therapeutischen Eingriff, der zwar keine sicheren, aber immerhin nicht völlig fernliegende Heilungsaussichten bot.
Die Einwilligung war somit für einen Heileingriff erteilt. Das Vorgehen des Angeklagten stellt sich hingegen nicht als solcher dar.
Dies begründet die Unwirksamkeit der erklärten Einwilligung. Daß der Angeklagte den Mangel der medizinischen Indikation nicht verschwiegen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß es ihm nicht gelungen ist, das Vorstellungsbild der Zeugin, mit welchen Mitteln auch immer, in Übereinstimmung zu einer realistischen medizinischen Beurteilung zu bringen. Allein dieser Umstand zwang ihn vor dem Recht bereits, von den Zahnextraktionen abzusehen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die nicht zu erschütternde Vorstellungswelt der Zeugin habe ihn von seinen Pflichten entbunden, verkennt - neben anderem - seine Stellung als Arzt.
3.
Rechtlich einwandfrei ist ferner die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte, soweit er sein Vorgehen für erlaubt gehalten hat, einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum erlegen ist. Das gilt auch hinsichtlich der Entfernung der nicht plombierten Zähne der Zeugin. Die irrige Annahme einer Einwilligung, die, wäre sie erteilt, rechtlich nicht wirksam wäre, begründet einen Verbotsirrtum, nicht einen den Vorsatz ausschließenden Tatsachenirrtum (BGHSt 3, 357, 364 f).
4.
Dagegen unterliegt das angefochtene Urteil durchgreifenden Bedenken insoweit, als die Strafkammer zur Annahme von Körperverletzungen in erschwerter Form gelangt, ist.
a)
Die Strafkammer erblickt in der zahnärztlichen Zange, die der Angeklagte bei einer Entfernung der Zähne bestimmungsgemäß benutzt hat, ein gefährliches Werkzeug i.S. von § 223 a StGB. Indessen nennt § 223 a StGB das gefährliche Werkzeug nur als Beispiel für eine Waffe. Nach dem Sinn des Gesetzes soll die erhöhte Strafbarkeit in diesen Fällen deshalb an den Gebrauch einer Waffe oder eines Gegenstandes geknüpft sein, der einer Waffe vergleichbar ist. Um einen solchen Gegenstand handelt es sich aber nur, wenn ihn der Täter bei einem Angriff oder Kampf zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken benutzt. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof für das Skalpell des Chirurgen verneint (BGH, Urt. vom 24. Mai 1960 - 5 StR 521/59 -, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB S. 598). Die zahnärztliche Zange kann nicht anders beurteilt werden; daß der Angeklagte sie im vorliegenden Fall nicht zu einem Heileingriff benutzt hat, macht aus ihrem Einsatz noch keine Verwendung zu Angriffs- oder Kampfzwecken.
b)
Eine beabsichtigte schwere Körperverletzung (§ 225 StGB) liegt nicht vor, weil die durch die Zahnextraktionen bewirkte Entstellung der Zeugin beseitigt ist. Die Zeugin trägt jetzt Prothesen; daß die Hilfsmittel zur Wiederherstellung ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht ausreichten, ist nicht festgestellt, liegt auch völlig fern. Zu Unrecht hält das Landgericht diesen Sachverhalt für rechtlich unbeachtlich. Sein Hinweis auf das Erläuterungsbuch von Dreher beruht auf einem Mißverständnis; auch dieser Autor ist der Auffassung des Bundesgerichtshofs beigetreten, wonach es an einer dauernden Entstellung zumindest dann fehlt, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung der Schaden äußerlich behoben worden ist (BGHSt 24, 315, 317). Daran ist festzuhalten.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; im übrigen hat seine Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
5.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich.
Kirchhof
Baumgarten
Meyer
Buddenberg