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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1978, Az.: IV ZB 72/77

Familiensache; Vormundschaft; Familiengericht; Vormundschaftsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1978
Aktenzeichen
IV ZB 72/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1978, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist eine Sache, die an sich vor die Familiengerichte gehört, nach dem 30.6.1977 beim Vormundschaftsgericht anhängig gemacht und von diesem Gericht entschieden worden, kann ein Beteiligter grundsätzlich auch das allgemein für die Anfechtung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen vorgesehene Rechtsmittel einlegen. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist jedoch gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG das OLG zuständig.

2. Auch Verfahren, die lediglich Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer von einem anderen (in- oder ausländischen) Gericht erlassenen Entscheidung über den persönlichen Verkehr betreffen, sind Familiensachen i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.