Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1978, Az.: 4 StR 686/77
Ausdehnung der Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger auf eine Verurteilung wegen einfacher und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ; Belehrungspflicht über das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber den Angehörigen der in § 53 StPO (Strafprozessordnung) genannten Berufe ; Verhandlungsunfähigkeit nur bei einer schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung ; Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" ; Unterbringungsnaordnung aufgrund Gefährlichkeit für die Allgemeinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 686/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 23.09.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessführer
Hausfrau Rosa M. geborene L. aus La., geboren am ... 1921 in S.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., La., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 23. September 1977 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Sachbeschädigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat sie die bei der Tat benutzten 5 Steine eingezogen.
Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Verfahrensrügen:
1.
Der Beschluß, mit dem die Schwurgerichtskammer die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf eine Verurteilung wegen einfacher und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ausgedehnt hat (Bl. 89 d.A.), verletzt nicht die §§ 395, 374 StPO. Die Nebenklage ist nicht nur zulässig, wenn die den Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses bildende Tat unmittelbar und ausschließlich eine der in den genannten Vorschriften bezeichneten Straftaten bildet, sondern auch, wenn sie, wie hier, mit einer solchen Straftat in Gesetzeskonkurrenz steht. Es genügt, daß die Verurteilung wegen der Körperverletzungsdelikte rechtlich möglich war, mag auch die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verurteilung nur gering gewesen sein (vgl. BGH VRS 48, 18, 19 mit Nachw.).
Mit seiner Zulassung erwarb der Nebenkläger das Recht zu eigenen Ausführungen und Anträgen (§§ 395, 384, 240, 258 StPO). Daraus, daß er sich, ohne einen eigenen Antrag zu formulieren, "den (Schluß-)antragen des Staatsanwalts" nur "anschloß" und dies nicht ausdrücklich vom Gericht beanstandet worden ist (Bl. 94 d.A.), kann eine (stillschweigende) Erweiterung der Zulassung auch auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht gefolgert werden. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob hier eine - tatsächlich nicht vorliegende - gesetzwidrige Zulassung des Nebenklägers das Urteil überhaupt beeinflußt haben kann.
2.
Gegenüber den Angehörigen der in § 53 StPO genannten Berufe besteht in der Regel keine Belehrungspflicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (BGH GA 1969, 92). Auch die prozessuale Fürsorgepflicht gebot hier - ausnahmsweise - eine solche Belehrung nicht: Der sachverständige Zeuge Dr. G. ist forensisch nicht unerfahren; durch seine vorausgegangene Vernehmung als Sachverständiger war erkennbar, daß sich die von ihm erwarteten Bekundungen auf dem Gebiet seiner ärztlichen Erkenntnisse bewegen würden.
3.
Auch § 61 Nr. 5 StPO ist nicht verletzt. Die Revision behauptet selbst nicht, daß die anwaltlich vertretene Angeklagte eine Verzichtserklärung nicht abgegeben habe. Die Wirksamkeit einer solchen Erklärung könnte nur dann verneint werden, wenn die Angeklagte verhandlungsunfähig gewesen wäre. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten wird jedenfalls - entgegen der Auffassung der Revision - nicht dadurch infragegestellt, daß ausweislich der Urteilsgründe ihre "querulatorische Fehleinsteilung bereits zu einer erheblichen Einschränkung des willentlichen Steuerungsvermögens geführt hat" und deshalb, obwohl sie "allenfalls leicht schwachsinnig, jedoch bei klarem Bewußtsein und geistig voll orientiert" ist, die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen worden sind (UA Bl. 10). Eine Steigerung des Erregungszustandes trat denn auch bei der Angeklagten in der Hauptverhandlung nur bei der Erörterung der nachbarlichen Streitigkeiten auf (UA Bl. 11). Regelmäßig kommt aber Verhandlungsunfähigkeit nur bei einer schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung in Betracht (BGH bei Dallinger MDR 1958, 141, 142; BGH NJW 1970, 1981).
4.
Eine Erörterung der Behandlungsaussichten schreibt § 246 a StPO weder für die Sitzungsniederschrift noch für die Urteilsgründe vor. Aus ihrem Fehlen kann daher, sofern ein Sachverständiger gehört worden ist, nicht geschlossen werden, diese Umstände seien nicht berücksichtigt worden.
5.
Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise dazu genötigt hätten, zur Verantwortlichkeit der Angeklagten und zur Frage ihrer Unterbringung einen weiteren Sachverständigen zu hören (vgl. u.a. BGHSt 23, 176, 182 ff; BGH NJW 1957, 598), ergeben sich weder aus dem vom Sachverständigen Dr. Glaesel berücksichtigten (UA Bl. 10) Hirnstrombild (vgl. das Zusatzgutachten Dr. Schreiber - Bl. 58 d.A.), noch sind solche sonst ersichtlich. Im übrigen muß es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen überlassen bleiben, darüber zu befinden, ob ihm anstelle einer stationären Beobachtung eine ambulante Untersuchung in Verbindung mit den Beobachtungen in der Hauptverhandlung ausreichende Grundlage für sein Gutachten gibt. Daß hier der Sachverständige von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.
Sachbeschwerde:
Mit ihren Einwendungen gegen den Schuldspruch greift die Revision im wesentlichen nur die Feststellungen des Landgerichts und die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an; das ist unzulässig. Die im Urteil aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325; BGHSt 26, 56, 63). Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" liegt nicht vor. Allein maßgebend ist, daß das Landgericht von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt war; auf denkbare Zweifel anderer kommt es nicht an (BGH GA 1954, 152). Das gilt vor allem auch in Bezug auf den angenommenen bedingten Tötungsvorsatz, mit dem sich das Landgericht in den Urteilsgründen eingehend auseinandergesetzt hat (UA Bl. 7 bis 9).
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs und der Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB ergibt ebenfalls keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler. Die Anwendung des § 213 StPO hat die Strafkammer mit einer rechtlich nicht angreifbaren Begründung verneint (UA Bl. 11, 12). Hinsichtlich der Unterbringung ist zu bemerken, daß ein Täter auch dann für die Allgemeinheit gefährlich sein kann, wenn von ihm erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte einzelne Personen zu erwarten sind (BGHSt 26, 321 ff). Auch darauf ist das Landgericht im Urteil mit zutreffenden Erwägungen eingegangen (UA Bl. 15).
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Gribbohm