Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.1978, Az.: 3 StR 425/77
Strafschärfung bei nicht aufgezeigten Handlungsalternativen; Strafschärfung bei direktem Vorsatz innerhalb eines Vorsatzdelikts (Totschlag)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 425/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 25.01.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Gerüstbauer Alwin Erich M. aus Wu.-El., geboren am ... 1949 in E.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Februar 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - Duisburg vom 25. Januar 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.
Das Schwurgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte die Schwierigkeiten, in die er sich durch sein Verhältnis mit Birgit El. gegenüber seiner Ehefrau gebracht hatte, auf andere Art und Weise als durch die Tötung des Mädchens hätte aus der Welt schaffen können. Die hier angesprochenen Schwierigkeiten bestanden darin, daß Birgit El. die Ehefrau des Angeklagten von ihrem Verhältnis zu diesem in Kenntnis setzen wollte, falls er dieses Verhältnis nicht fortsetzen wollte, und daß der Angeklagte um den Bestand seiner Ehe, an der er festhalten wollte, fürchtete. Ob der Angeklagte tatsächlich Möglichkeiten hatte, diese "Schwierigkeiten aus der Welt zu schaffen", ist nicht ohne weiteres erkennbar. Da das Urteil solche Möglichkeiten, die für den Angeklagten dann auch erkennbar gewesen sein müßten, auch nicht andeutungsweise aufzeigt, liegt die Annahme nahe, das Schwurgericht habe dem Angeklagten zum besonderen, die Strafe schärfenden Vorwurf gemacht, daß er sein Opfer überhaupt getötet hat. Das aber ist nicht zulässig (§ 46 Abs. 3 StGB). Soweit mit der bezeichneten Strafschärfungserwägung der Beweggrund des Angeklagten berührt sein könnte - Tötung eines Menschen, um den bezeichneten Schwierigkeiten zu entrinnen, - ist zu berücksichtigen, daß das Schwurgericht erhebliche Zweifel hatte, ob der Angeklagte diejenigen Umstände, die den vom Gericht angenommenen Beweggrund zur Tat, den es als objektiv niedrig eingestuft hat, wertend erfassen konnte (UA S. 64/65). Danach läßt sich der hier auf seine Tragfähigkeit zu prüfende Grund für die vom Schwurgericht vorgenommene Strafschärfung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines dem Angeklagten in besonderem Maße vorzuwerfenden Beweggrunds zur Tat rechtlich halten.
Die Schwurgerichtskammer hat weiter strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte sein Opfer mit direktem Vorsatz getötet hat. Das Verbrechen des Totschlags kann sowohl mit direktem wie mit bedingtem Vorsatz begangen werden. Der vom Gesetzgeber in § 212 Abs. 1 StGB gespannte Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe erfaßt beide Arten von Vorsatztätern. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, bei ungleichwertigen Tatbestandsalternativen - hier bedingtem oder direktem Vorsatz - den Umstand, daß der Täter die schwerer wiegende verwirklicht hat, als Grund für eine Höherbemessung der Strafe gegenüber einem Täter heranzuziehen, der - durch Erfüllung der weniger schwerwiegenden Begehungsform - geringere Schuld auf sich geladen hat. Doch wird es bei der Einordnung der konkreten Tat in den abstrakten Strafrahmen des Gesetzes beachten müssen, daß der Gesetzgeber bei dessen Bestimmung für eine Vorsatztat den mit direktem Vorsatz handelnden Täter - gemessen an dem Durchschnitt der denkbaren Fälle der Tatbegehung - als einen Durchschnittsfall im Auge hatte. Danach wäre es rechtsfehlerhaft, bei der Strafzumessung innerhalb eines allein für Vorsatztäter bestimmten Strafrahmens die Strafe für einen Täter schon deswegen dem obersten Bereich des Strafrahmens zu entnehmen, weil dieser mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Das wird auch das neu in der Sache entscheidende Schwurgericht zu beachten haben.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte