Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1978, Az.: IV ZR 142/76
Erwerb von Vermögen durch Kauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht ; Beteiligung des Ehegatten an einem Erwerb im Wege des Zugewinnausgleichs; Übertragung von Grundbesitz mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1978
- Aktenzeichen
- IV ZR 142/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 12.08.1976
- LG Stade
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 70, 291 - 295
- DB 1978, 931-932 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1978, 432-434
- MDR 1978, 476 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1809-1810 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Erwerb eines Grundstücks vom Vater durch Kauf"
Prozessführer
Facharzt für Chirurgie Dr. med. Klaus W., N.straße ... a, S.
Prozessgegner
Hausfrau Marion W. geb. F., Klaus-G.-Straße ..., S.
Amtlicher Leitsatz
Auch in der Rechtsform des Kaufs kann Vermögen "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" erworben werden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. August 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, wurde auf die am 8. Februar 1973 zugestellte Klage der Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Dezember 1973 geschieden. Die Klägerin macht nunmehr einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend.
Bei der Eheschließung besaßen beide Parteien kein nennenswertes Vermögen. Bei Zustellung der Ehescheidungsklage besaß die Klägerin Postspar-, Postscheck- und Bankguthaben von zusammen 3.276,63 DM, sowie Kleidung in normaler Menge. Außerdem gehörten ihr Schmuck im Versicherungswert von 19.422,- DM und ein Personenkraftwagen. Den Schmuck hatte ihr im wesentlichen der Beklagte geschenkt. Den Personenkraftwagen hatte sie von Geldmitteln gekauft, die ihr von ihrer Mutter geschenkt worden waren.
Der Beklagte besaß bei Zustellung der Ehescheidungsklage ein Wohngrundstück auf Madeira, das unbebaut für 52.000,- DM erworben und mit einem Kostenaufwand von 135.000,- DM bebaut worden war, sowie laut Aufstellung seines Steuerberaters Geschäftskonten und Bargeld in Höhe von 23.777,71 DM nebst sonstigem privatem Vermögen in Höhe von 30.799,35 DM. Er war ferner Eigentümer des Grundbesitzes N.straße ... und ... a in S.. Auf diesem Grundbesitz befinden sich eine Privatklinik, die früher der im Jahre 1967 verstorbene Chirurg Dr. med. Emil W., der Vater des Beklagten, betrieben hatte, und ein Wohnhaus. Der Beklagte und sein Vater hatten am 30. Juni 1965 hinsichtlich der Privatklinik einen Gesellschaftsvertrag und am 14. Juli 1965 über den gesamten Grundbesitz mit der Privatklinik und dem Wohnhaus einen weiteren notariellen Vertrag geschlossen, den sie als Kaufvertrag bezeichnet hatten. Darin hatten sie einen Kaufpreis von 750.000,- DM vereinbart. In Anrechnung auf 504.000,- DM des Kaufpreises sollte der Beklagte an seinen Vater bis zu dessen Lebensende eine Kaufpreisrente von monatlich 6.000,- DM zahlen. Der Beklagte räumte seinem Vater bis zu dessen Lebensende ein Wohn- und Nutzungsrecht an dem gesamten Wohngrundstück ein; es wurde mit 84.000,- DM auf den Kaufpreis angerechnet. Der Restkaufpreis von 162.000,- DM wurde unbefristet gestundet und die Forderung durch Eintragung einer Hypothek gesichert. Am selben Tage hatte der Beklagte mit seinem Vater einen Pacht- und Mietvertrag geschlossen, in welchem er seinem Vater die Privatklinik für einen monatlichen Pacht- und Mietzins von 4.000,- DM verpachtet und vermietet hatte.
Die Klägerin behauptet:
Entgegen seiner erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptung habe der Beklagte den Grundbesitz in Stade nicht im Wege vorweggenommener Erbfolge erlangt, sondern es liege ein Kauf vor. Allein dieser Grundbesitz habe einen Wert von 588.000,- DM, weil nach dem Tode des Verkäufers von dem Kaufpreis von 750.000,- DM nur noch die Restkaufpreishypothek von 162.000,- DM verblieben sei. Zusammen mit dem Hausgrundstück auf Madeira im Werte von 187.000,- DM und Bankguthaben in der von ihr behaupteten Höhe von mindestens 55.000,- DM ergebe sich daher für die Zeit der Erhebung der Scheidungsklage ein Vermögen von 830.000,- DM. Nach Abzug der in der Aufstellung des Steuerberaters Behn angegebenen, von ihr bestrittenen Bankverbindlichkeiten von 315.000,- DM verbleibe immer noch ein Aktivvermögen von 515.000,- DM, so daß der Beklagte jedenfalls einen Zugewinn von mehr als 500.000,- DM erzielt habe. Von dem daraus hergeleiteten Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von mindestens 250.000,- DM macht die Klägerin einen Teilbetrag von 50.000,- DM geltend.
Der Beklagte bestreitet, daß bei ihm Zugewinn entstanden sei.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Grundbesitz in Stade sei bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen.
Hiergegen hat sich der Beklagte mit seiner Berufung gewandt und vorgebracht:
Bei der Übertragung des vorher seinem Vater gehörigen Grundbesitzes in Stade auf ihn, sei die Form eines Kaufvertrages nur aus steuerlichen Gründen gewählt worden. Er habe den monatlichen Betrag von 6.000,- DM nicht ein einziges Mal gezahlt; überhaupt habe er für den ihm übertragenen Grundbesitz keinen Pfennig entrichtet. Die Übereignung sei vielmehr im Hinblick auf sein künftiges Erbrecht vorgenommen worden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Sie ist der Meinung, der zugesprochene Betrag stehe ihr schon wegen des Wertes des Wohngrundstücks auf Madeira zu.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann bei dem derzeitigen Sachstand nicht davon ausgegangen werden, daß ihr der von den Vorinstanzen zugesprochene Betrag von 50.000,- DM schon deshalb zustehe, weil das Wohngrundstück auf Madeira insgesamt 187.000,- DM wert sei. Wenn man diesem Betrag den Wert der von dem Steuerberater des Beklagten in seiner Aufstellung angegebenen Geschäftskonten und des Bargeldes in Höhe von insgesamt 23.777,71 DM sowie des privaten Vermögens in Höhe von 30.799,35 DM hinzurechnet, ergibt sich ein Aktivvermögen in Höhe von 241.577,06 DM. Diesem Aktivvermögen stehen jedoch nach der Behauptung des Beklagten Schulden in Höhe von 315.000,- DM gegenüber. Werden sie von dem Aktivvermögen abgezogen, so verbleibt kein Zugewinn. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes über das Bestehen dieser Schulden keine Feststellungen getroffen hat, kommt es für die Entscheidung des Revisionsgerichts darauf an, ob der Grundbesitz in Stade dem Anfangsvermögen des Beklagten hinzuzurechnen oder als Zugewinn anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat den Grundbesitz nicht als Anfangsvermögen des Beklagten angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Vertrag vom 14. Juli 1965, aufgrund dessen der Grundbesitz dem Beklagten übereignet worden ist, sei nicht nur als Kaufvertrag bezeichnet, sondern er stelle auch in Wirklichkeit einen Kaufvertrag dar. Hierbei handele es sich nicht um ein Scheingeschäft, sondern um einen von den Vertragsschließenden ernsthaft gewollten Vertragstyp, der zur Vermeidung der Entstehung von Steuerschulden sowie Pflichtteilsansprüchen des Bruders des Beklagten geschlossen worden sei. Für die Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB komme es allein darauf an, ob rechtlich einer der Erwerbstatbestände vorliege, an den die Vorschrift anknüpft. Das Gesetz habe bei der Regelung des vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögenserwerbs bewußt nicht auf die Frage abgestellt, ob dieses Vermögen ohne Zutun des anderen Ehegatten erworben ist, sondern auf äußere Tatbestände. Diese vom Gesetzgeber im Interesse leichter praktischer Anwendbarkeit und somit im Hinblick auf die Rechtssicherheit gewollte Regelung werde aufgegeben, wenn man die von dem Beklagten vorgebrachten wirtschaftlichen Gesichtspunkte für die Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB genügen lasse.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß ein von den Parteien ernsthaft gewellter Kaufvertrag und kein Scheingeschäft vorliegt. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß es für die Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB allein auf äußere Tatbestände ankomme.
Die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB, in denen ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll, sind Ausnahmen von dem schematischen gesetzlichen Prinzip, wonach es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat (vgl. BGHZ 68, 43 = NJW 1977, 377). Die in § 1374 Abs. 2 BGB, der dem früheren § 1521 BGB nachgebildet ist, geregelten Ausnahmen sind nicht allein dadurch gerechtfertigt, daß der andere Ehegatte in diesen Fällen nicht zu dem Erwerb beigetragen hat. Ein wesentlicher Grund für die gesetzliche Ausnahmeregelung war vielmehr, daß eine derartige Zuwendung meist auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht (BGH a.a.O.). Das gilt mindestens hinsichtlich eines Erwerbs von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht. Denn es besteht weder unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung noch unter dem der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Grund dafür, einen Ehegatten an einem Erwerb zu beteiligen, der dem anderen aus erbrechtlichen Gründen zugefallen ist. Der Sinn der Regelung in § 1374 Abs. 2 BGB besteht darin, einen solchen Erwerb bei der Verteilung des Zugewinns unberücksichtigt zu lassen, damit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Erbrechts die Erbschaft dem Erben zufällt (vgl. S. 10 des Protokolls Nr. 13 über die Sitzungen des Unterausschusses "Familienrechtsgesetz" des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953; Erman/Heckelmann BGB, 5. Aufl. § 1374 Rdn. 7; Gernhuber, Familienrecht, 2. Aufl. § 36 II, 4; Dolle, Familienrecht § 59 II, 1). Sie muß daher auch dann Anwendung finden, wenn der Erwerb zwar mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt, jedoch aus bestimmten Gründen in die Rechtsform eines Kaufvertrages gekleidet worden ist (vgl. dazu den Hinweis auf die Regelung des § 511 BGB bei Staudinger/Felgentraeger, BGB 10./11. Aufl. § 1374, Rdn. 24). Denn auch in diesem Fall fehlt es an einer inneren Rechtfertigung dafür, einen Ehegatten im Wege des Zugewinnausgleichs an einem Erwerb teilnehmen zu lassen, den der andere mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht gemacht hat und bei dem ihm aus diesem Grund besondere Vorteile eingeräumt worden sind. § 1374 Abs. 2 BGB, der bei einem Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht schon seinem Wortlaut nach nicht auf die Rechtsform des Erwerbsvorganges abstellt, muß daher jedenfalls dann Anwendung finden, wenn die Betrachtung des Gesamtsachverhalts ergibt, daß ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt ist. Nach dem hier als richtig zu unterstellenden Vortrag des Beklagten ist die Form des Kaufvertrages nur aus steuerlichen Gründen und zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen gewählt worden. Die monatliche Kaufpreisrente von 6.000,- DM ist nicht ein einziges Mal entrichtet worden. Der Beklagte, der alleiniger Erbe seines Vaters, des Verkäufers, war, hat nichts für den Erwerb gezahlt. Der erste Schritt zur Vermögensübertragung mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht war der Gesellschaftsvertrag. Den zweiten und dritten Schritt stellten der Kaufvertrag sowie der Pacht- und Mietvertrag dar.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die Übertragung des Grundbesitzes in Stade auf ihn sei mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht erfolgt und zur Vermeidung von Steuerschulden und zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen in die Rechtsform eines Kaufvertrages gekleidet worden. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben, daß der Grundbesitz Neubourgstraße 4 und 4 a in Stade dem Beklagten mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht übertragen wurde, ist er nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen des Beklagten hinzuzurechnen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner