Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1978, Az.: 2 StR 400/77
Hehlerisches Verschaffen eines PKW durch Anbringen unechter Autokennzeichen; Annahme einer vollendeten Hehlerei bei Vorliegen einer von Absatzwillen getragenen vorbereitenden Tätigkeit ; Annahme einer Handlung im Rechtssinne bei gleichzeitiger Verschaffung des Kraftfahrzeugs und der im Kofferraum befindlichen Teppiche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 400/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 15.03.1977
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1978, 2042 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Prozessführer
Werkzeugmacher Erwin D. aus F., geboren am ... 1943 in C./Polen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. März 1977
- a)
- b)
in gesagten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen, in einen Falle begangen in Tateinheit Mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg.
1.
Die Verfahrensrüge ist erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision ausgeführt worden und daher unbeachtlich.
2.
Die Annahme des Landgerichts in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe, der Angeklagte habe sich den olivgrünen Mercedes-Pkw hehlerisch verschafft und durch eine weitere selbständige Tat Hehlerei in Form des Absetzens der im Fahrzeug befindlichen Teppiche begangen, ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Dieb oder Zwischenhehler B. dem Angeklagten besondere Abreden hinsichtlich der einzelnen Gegenstände getroffen hätte. Der Angeklagte hat die Sachen daher sämtlich entweder zu eigener Verfügungsgewalt in dem Sinne erhalten, daß er über sie als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen konnte, oder aber B. hat sie ihn zum Zwecke der Veräußerung auf seine, des B., Rechnung zugänglich gemacht. Welche der beiden Tatmodalitäten der Hehlerei der Angeklagte verwirklicht hat, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht alt Sicherheit; näher liegt, daß der Angeklagte das Diebesgut für den Vortäter absetzen sollte. Indessen ist diese Ungewißheit vorliegend ohne entscheidungserhebliche Bedeutung; in jeden der denkbaren Fälle ist rechtlich nur eine Hehlereihandlung gegeben:
Hat der Angeklagte die bemakelten Sachen zu eigener Verfügungsgewalt erhalten, so hat er sich das Kraftfahrzeug und die Teppiche gleichzeitig und damit im Rechtssinne durch eine Handlung verschafft, als er Zugang zu der Garage erlangte, in der die gestohlenen Gegenstände untergebracht waren. Bestand der Tatplan hingegen im Absatz des Stehlgutes, so ist eine Veräußerung zwar nur hinsichtlich der Teppiche gelungen. Das steht aber der Annahme vollendeter Hehlerei auch bezüglich des Kraftwagens nicht entgegen (BGHSt 27, 45, 47 ff). Die erforderliche auf den Absatz zielende Handlung hat der Angeklagte in diesem Falle mindestens dadurch begangen, daß er die unechten Autokennzeichen an dem Wagen anbringen ließ. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 259 StGB.
Der Bundesgerichtshof hatte bisher keinen Anlaß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob nach der Änderung der Vorschrift durch das EGStGB eine vollendete Hehlerei in Fällen der vorliegenden Art nur bei konkreten Verkaufsbemühungen des Täters gegeben ist oder dafür, wie nach der früheren Rechtsprechung (vgl. BGHSt 2, 135, 137), bereits eine von Absatzwillen getragene vorbereitende Tätigkeit, so zum Beispiel die Übernahme der gestohlenen Sachen durch einen Verkaufskommissionär, genügt. Vom Bundesgerichtshof ist aber schon in der erwähnten jüngeren Entscheidung ausgeführt worden, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung nicht eine Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs beabsichtigt hat. Durch die Merkmale Absetzenhelfen und Absetzen sollte der gleiche Bereich wie früher durch die Tatmodalität des Mitwirkens zum Absatz erfaßt werden. Dabei kommt dem Merkmal des Absetzens nach dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (BT-Drucks. 7/550 S. 233) ergibt, lediglich die Aufgabe einer "Klarstellung" zu. Mach seiner Vorstellung werden die mit dem Begriff des Absetzens gemeinten Fälle (selbständiges Absetzen im Einverständnis und auf Rechnung des Vortäters) an sich schon durch den Begriff der Absatzhilfe gedeckt. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Denn der in jenem Sinne selbständig Tätigwerdende hilft dem Vortäter beim Absetzen.
Auf der Grundlage der somit auch jetzt noch zutreffenden früheren Rechtsprechung kann nicht zweifelhaft sein, daß das Anbringenlassen der unechten Autokennzeichen an dem Personenkraftwagen eine vollendete Hehlerei ist. Spätestens durch diese Maßnahme hat der Angeklagte eine die Absatzmöglichkeit fördernde Tätigkeit entfaltet.
Da sie zugleich dem Absatz der Teppiche diente (S. 5, 6 UA), handelt es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht um zwei selbständige Taten, sondern um ein einheitliches Geschehen. Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, daß der unter II 2 und II 3 der Urteilsgründe festgestellte Sachverhalt rechtlich nur einen Fall der Hehlerei darstellt.
3.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf gedeckt. Die Einzelausführungen des Beschwerdeführers hierzu entfernen sich von den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen und sind daher unbeachtlich.
4.
Jene Änderung zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich.
Willms
RiBGH Dr. Müller kann nicht unterschreiben, da er erkrankt ist. Schumacher
Baumgarten
Meyer