Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1978, Az.: 5 StR 29/78
Erlöschen einer Vollmacht zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln durch Niederlegung des Wahlmandats
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 29/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 07.12.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Kaufmann Helmut U. aus L., geboren am ... 1934 in W.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 31. Januar 1978
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Landgerichts in Aurich vom 7. Dezember 1977 wird bestätigt.
Gründe
Das Landgericht führt mit Recht aus, daß die Revision nicht wirksam zurückgenommen worden ist. Zwar hatte der Angeklagte in einer schriftlichen Vollmachtserklärung vom 25. Januar 1977 Rechtsanwalt H. als damaligen Wahlverteidiger ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen. Es kann auf sich beruhen, ob diese allgemeine Ermächtigung den Anforderungen des § 302 Abs. 2 StPO genügte. Die Vollmacht ist nämlich durch die Niederlegung des Wahlmandates erloschen. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis erlischt. Rechtsanwalt H. hat den zwischen ihm und dem Beschuldigten geschlossenen Dienstvertrag gekündigt. Damit ist seine Vollmacht beendet.
Nachdem Rechtsanwalt H. das Wahlmandat niedergelegt hatte, hat der Vorsitzende der Strafkammer ihn mit Verfügung vom 3. August 1977 zum Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte hat ihm jedoch keine neue Vollmacht erteilt. Er hat ihn insbesondere nicht ausdrücklich ermächtigt, ein Rechtsmittel für ihn zurückzunehmen.
Die Rücknahme der Revision, die Rechtsanwalt H. mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1977 erklärt hat, ist daher nicht wirksam.
Trotzdem ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Angeklagte hat die Revision nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet. Das Urteil ist dem Verteidiger am 16. September 1977 zugestellt worden. Die Frist lief daher am 17. Oktober 1977 ab (§ 43 StPO). Eine Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.
Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann