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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1978, Az.: VI ZR 164/75

Betriebsreserve; Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs; Ausfall eines beschädigten Fahrzeugs; Nutzungsausfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1978
Aktenzeichen
VI ZR 164/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 70, 199 - 205
  • JZ 1978, 274-275
  • MDR 1978, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 812-813 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wer einen Linienbus beschädigt, hat die auf die Reparaturzelt entfallenden Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs auch dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte. Daß ein Reservefahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle gehalten wurde, ist nicht erforderlich (Abweichung von BGHZ 32, 280 = VersR 60, 661).

2. Neben den Vorhaltekosten wird eine weitere Entschädigung für Nutzungsausfall grundsätzlich nicht geschuldet.