Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1977, Az.: 2 StR 452/77
Voraussetzungen der Heimtücke im Hinblick auf die Arglosigkeit des Opfers; Arglosigkeit als von der Rechtsprechung entwickelter Hilfsbegriff zur Umschreibung des Tatbilds der Heimtücke; Annahme der Arglosigkeit bei unmittelbarem Vorausgehen einer in offener Feindschaft geführten Auseinandersetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 452/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 14.04.1977
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 27, 322 - 325
- JZ 1978, 244-245
- MDR 1978, 416 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1061-1062 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Arbeiter Georgios M. aus R.-heim, geboren am ... 1922 in P./G, zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Heimtücke setzt voraus, daß das Opfer arglos in dem Sinn der allgemeinen Erwartung ist, es werde ihm von seiten des Täters nichts Arges zustoßen. Das ist nicht der Fall, wenn die offene Begegnung zwischen Täter und Opfer von vornherein deutlich im Zeichen feindseligen Verhaltens steht. Ob sich das Opfer dabei gerade eines tätlichen Angriffs versieht, ist unerheblich (im Anschluß an BGHSt 20, 301).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus F. als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Darmstadt vom 14. April 1977 mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in dreißig Ehejahren ständig unter Demütigungen durch seine Frau, das spätere Tatopfer, und ihre Angehörigen gelitten; er war schwach und inkonsequent, hat sich aber bis zur Selbstaufgabe immer wieder um Aussöhnung bemüht. Um die Ehe und das Familienband zu erhalten, hat er die Rückkehr in die Heimat nach Kreta betrieben und sich dabei nicht gescheut, seine Frau des Diebstahls zu bezichtigen, damit sie ihre Arbeitsstelle verliere und seinem Drängen nachgebe. Ende Januar 1976 hat er einen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen. Die Ehefrau wollte sich hingegen scheiden lassen und versperrte ihm den Zugang zur Wohnung. Die Ersparnisse der Familie hatte sie an sich gebracht, das noch im Haushalt lebende Kind blieb ebenfalls bei ihr. Auch der Angeklagte wurde im Zusammenhang mit der Diebstahlsanzeige entlassen, so daß er ohne Arbeit, Wohnung und Geld war und die Familie zerstört sah. Seine gegen die Entlassung angestrengte Klage wurde am Tattage abgewiesen. Danach traf er zufällig seine Frau; es kam zu einer neuen heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie ihn bespuckte. Der Angeklagte erwog erneut, Selbstmord zu begehen, entschloß sich dann aber, wie das Landgericht annimmt, nochmals einen Aussöhnungsversuch zu unternehmen. Zu diesem Zweck drang er in der Nacht, nach Art eines Einbrechers über den rückwärtigen Balkon des Hauses, in die frühere Ehewohnung ein, wo seine Frau mit der jüngsten Tochter schlief. Als sie beim Betätigen des Lichtschalters durch den Angeklagten aufwachte und ihn in der Schlafzimmertür stehend erblickte, beschimpfte sie ihn sogleich und forderte ihn mit beleidigenden Worten zum Verlassen der Wohnung auf, blieb aber ruhig und lang ausgestreckt, nur den Kopf erhoben, im Bett liegen. Das Schwurgericht entnimmt daraus, daß sie nicht mit einem tätlichen Angriff rechnete, entweder weil sie infolge Schlaftrunkenheit seine Absicht nicht erkannte, oder weil sie ihm eine solche Tat nach 30jähriger Erfahrung mit ihm nicht zutraute. Der Angeklagte, der an der Tür stand und ein hirschfängerartiges Messer in der Hand hielt, erwiderte die Beschimpfung mit den Worten: "Du Intrigantin, was hast Du mir angetan!". Er war nunmehr zum Töten der Frau entschlossen, sprang über das Bett der Tochter hinweg, kniete oder setzte sich auf den Unterkörper der immer noch auf dem Rücken liegenden Ehefrau und erstach sie mit vielen Messerstichen. Er hatte nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Lage und Reaktionslosigkeit des Opfers erkannt und auch, daß dieser Umstand sein Vorhaben begünstigen werde.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Schwurgerichtskammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte der heimtückischen Tötung schuldig sei, weil er die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau bewußt zur Tat ausgenutzt habe. Dem Umstand, daß der Angeklagte seine Angriffsabsicht nicht verborgen und die Tatwaffe offen in der Hand gehalten hat, mißt sie keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei, weil das Opfer sich gleichwohl keines tätlichen Angriffs versehen habe. Mit dieser Ansicht kann sich die Schwurgerichtskammer auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen. Diese hat zwar in BGHSt 20, 301 das mit dem Angeklagten in tätlichem Streit liegende Opfer nicht allein um deswillen als arglos angesehen, weil es sich noch keines Angriffs auf sein Leben versah, und aus diesem Grunde Heimtücke verneint. Sie ist jedoch auf diesem Wege nicht fortgeschritten, sondern hat in späteren Entscheidungen trotz offen gezeigter Feindseligkeit des Angreifers Arglosigkeit immer noch als gegeben erachtet, wenn das Opfer nicht zum mindesten mit einer tätlichen Ausschreitung des Angreifers gegen seine persönliche Integrität rechnete. Sie hat dementsprechend auch für den Fall, daß der nach einer in offener Feindschaft geführten Auseinandersetzung mit Tötungswillen angreifende Täter die Sinneslage des gleichwohl noch nicht mit einem tätlichen Angriff rechnenden Opfers erkannte und sie sich in blitzschneller Reaktion bei der Tatausführung zunutze machte, noch ein den Mordtatbestand begründendes heimtückisches Handeln bejaht (vgl. BGH GA 1967, 244, 245 und Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76 -).
Der Senat meint, daß hieran im Anschluß an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Statthaftigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord vom 21. Juni 1977 (NJV 1977, 1525) nicht länger festgehalten werden kann. Heimtückisches Handeln ist ganz unzweifelhaft immer dann gegeben, wenn der zur Tötung entschlossene Angreifer sein Opfer in einen Hinterhalt gelockt oder ihm eine Falle gestellt hat (BGHSt 22, 77). Es ist, obwohl hier die besondere Verwerflichkeit im Vorgehen des Täters nicht mehr so deutlich zutage liegt, auch dann noch zu bejahen, wenn der Täter eine sich ihm ohne sein eigenes Zutun bietende arg- und wehrlose Lage des Opfers ausnutzt. Doch darf hier, wenn dem vom Bundesverfassungsgericht betonten Erfordernis der Verhältnismäßigkeit entsprochen werden soll, nicht an die äußerste Grenze des Vorstellbaren gegangen werden, indem man den Begriff der Arglosigkeit zusätzlich auf bestimmte Vorstellungsinhalte verengt, die für den Täter nur mit einer Gedankenoperation ins Bewußtsein zu bringen sind, die er erst während der Tat vollziehen kann. Arglosigkeit als von der Rechtsprechung entwickelter Hilfsbegriff zur Umschreibung des Tatbilds der Heimtücke muß vielmehr umfassend in der ursprünglichen Bedeutung des Wortes verstanden werden, daß das Opfer ohne Arg ist, daß es sich also keiner Feindseligkeit des Täters versieht. Ist, wie im hier gegebenen Fall der Tötungshandlung, eine in offener Feindschaft geführte Auseinandersetzung unmittelbar vorausgegangen, so fehlt es eben damit schon an der Arglosigkeit des Opfers und ist ein heimtückisches Handeln des Täters auszuschließen (vgl. auch BGHSt 19, 321), ohne daß es noch darauf anzukommen hat, welche Vorstellungen das Opfer sich im einzelnen über etwa unmittelbar bevorstehende Auswirkungen dieser Feindseligkeit seines Gegenüber macht. Diese Grenzziehung für den Begriff der Heimtücke erscheint auch deshalb sinnvoll, weil sie den Tatrichter nicht mit besonders schwierigen Feststellungen zur inneren Tatseite belastet und die Frage, ob Mord oder Totschlag gegeben ist, nicht letztlich von Vorstellungen des Opfers abhängen läßt, das insofern allein verläßlich Auskunft geben könnte, im Falle der Tatvollendung jedoch nicht mehr reden kann.
Auf Grund der bisherigen Feststellungen läßt sich der Vorwurf des Mordes gegen den Angeklagten somit nicht aufrechterhalten. Im Hinblick auf die Bedeutung, welche die Feststellungen zum äußeren Tathergang hier auch für die Straffrage haben können, sieht sich der Senat außerstande, den Schuldspruch zu ändern. Er ist daher gezwungen, das angefochtene Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern in seiner Gesamtheit aufzuheben. Da die Sachbeschwerde der Revision durchgreift, kommt es auf die erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an. Die Verteidigung wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, auf die von ihr vermißte einwandfreie Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hinzuwirken.
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer