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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1977, Az.: 1 StR 287/77

Besorgnis der Befangenheit wegen Bestellung von zwei Pflichtverteidigern durch das Schwurgericht; Offenkundige Tatsachen als Erkenntnisquelle für die Überzeugungsbildung des Tatrichters; Umfang des Vetrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem in Fällen der Zeugenaussage eines Verteidigers; Ablehnung einer Zeugenvereidigung mangels ausreichenden Verdachts; Revisionsrechtliche Beurteilung einer Anstiftung zum Mord

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1977
Aktenzeichen
1 StR 287/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 08.07.1976

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zum Mord

Prozessführer

Zahnarzt Erich Sch. aus M., geboren am ... 1925 in L., Kreis La. (CSR), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Dezember 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundabeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Sch. wegen Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Mitangeklagte S. wegen Mordes zur Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten Sch. rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

I.

Die Verfahrensrügen.

4

1.

Die Revision beanstandet, daß ein gegen die drei Berufsrichter des Schwurgerichts erhobenes Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO).

5

Die Besorgnis der Befangenheit hatte die Verteidigung in dem Ablehnungsgesuch darin begründet gesehen, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger bestellt hatte, obwohl sich bereits drei Wahlverteidiger gemeldet hatten.

6

Nach den glaubhaft gemachten Ablehnungstatsachen hat der Vorsitzende die beiden Pflichtverteidiger neben den Wahlverteidigern bestellt, um die Durchführung des umfangreichen Verfahrens auch im Interesse des Angeklagten sicherzustellen; dies hielt er für notwendig, weil zwei der drei Wahlverteidiger in dem gleichzeitig vor der 19. Strafkammer des Landgerichts München I anhängigen umfangreichen Betrugsverfahren gegen R. - das inzwischen auch beim Senat anhängig gewesen ist - tätig waren. Daß unter diesen Umständen der Vorsitzende - und mit ihm die beiden richterlichen Beisitzer - die Möglichkeit einer Terminskollision der beiden Verfahren nicht ausschließen zu können glaubte und für diesen Fall Vorsorge treffen wollte, läßt schon nicht darauf schließen, daß er gegenüber den Wahlverteidigern ein unbegründetes Mißtrauen gezeigt hätte; um so weniger ist die Maßnahme des Vorsitzenden geeignet, beim Angeklagten unter verständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit der Richter zu begründen.

7

Im übrigen trägt die Revision nicht vor, daß durch die Bestellung der Pflichtverteidiger die Wahlverteidigung behindert oder in ihrem Verteidigungskonzept gestört worden wäre.

8

2.

Daß der Angeklagte nicht als Nebenkläger in Richtung gegen die Mitangeklagte S. zugelassen worden ist, entspricht der Rechtslage. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 15. November 1977, mit dem er den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Nebenkläger verworfen hat, im einzelnen dargelegt, warum der Angeklagte nicht gegenüber der Mitangeklagten S., die er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Mord an seiner Ehefrau angestiftet hat, Nebenkläger sein kann. Diese Darlegungen gelten auch für das Revisionsverfahren.

9

3.

Der Revisionsführer ist der Ansicht, in der Hauptverhandlung vom 5. Mai 1976 hätten der Vorsitzende und der Berichterstatter des Schwurgerichts zu Unrecht ihre Kenntnisse aus der ausgesetzten Hauptverhandlung vom Februar 1976 als "gerichtsbekannte Tatsachen" wiedergegeben. Diese Kenntnisse hätten nur durch Zeugenbeweis in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen; durch ihr Verhalten hätten sich die Berufsrichter selbst zu Zeugen im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO gemacht und seien daher von der weiteren Verhandlung ausgeschlossen gewesen (Verstoß gegen § 338 Nr. 2 StPO). Zudem hätten die mitgeteilten Tatsachen keinesfalls als gerichtsbekannt verwertet werden dürfen, da die beiden Schöffen an der ausgesetzten früheren Hauptverhandlung vom Februar 1976 nicht beteiligt gewesen seien, so daß nicht die Kenntnis des gesamten Gerichts gegeben gewesen sei.

10

Die Rüge ist unbegründet. Zwar ist nach § 261 StPO grundsätzlich der Inbegriff der Verhandlung die ausschließliche Erkenntnisquelle für die Überzeugungsbildung des Tatrichters. Eine Ausnahme besteht jedoch insoweit, als Tatsachen offenkundig sind; hierunter fallen sowohl allgemeinkundige als gerichtskundige Tatsachen. Ein Wissen, das der Richter in genügend sicherem Maße besitzt, weil er es auf Grund seiner bisherigen richterlichen Tätigkeit zuverlässig erworben hat, braucht ihm nicht mehr durch die Hauptverhandlung vermittelt zu werden (BGHSt 6, 292). Zwar sind dem Zurückgreifen auf Ergebnisse einer früheren Beweisaufnahme Grenzen gesetzt, die sich vor allem aus der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ergeben, die es erfordert, daß die Einzelheiten der Tatausführung stets in der Hauptverhandlung aufzuklären sind. Gegen diesen Grundsatz hat das Schwurgericht jedoch nicht verstoßen. Nach der Sitzungsniederschrift haben der Vorsitzende und der Berichterstatter als übereinstimmendes Wissen der drei Berufsrichter wiedergegeben, was Frau S. über ihre intimen Beziehungen zum Angeklagten und im wesentlichen zur Sache in der Hauptverhandlung vom Februar 1976 ausgesagt hatte (Bd. VII Bl. 2523, 2524 d.A.); durch diesen Vortrag wurde die Beweisaufnahme über den Tathergang nicht ersetzt, vielmehr wurden alle dem Gericht zugänglichen Beweise erhoben und nur zusätzlich die gerichtskundigen Tatsachen bekanntgegeben. Dadurch wurden aber die drei Berufsrichter nicht zu Zeugen; es ist auch nicht erforderlich, daß sämtliche Mitglieder des Kollegialgerichts die gerichtskundigen Tatsachen kennen, es genügt vielmehr jedenfalls das Wissen der Mehrheit, hier also der drei Berufsrichter (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 202 m.Nachw.).

11

Ob die Verwertung von gerichtskundigen Tatsachen allgemein durch einen Grundsatz des Inhalts eingeschränkt ist, daß Tatsachen, die sich unmittelbar auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf beziehen, nicht als gerichtskundig verwertet werden dürfen (vgl. BGH a.a.O. S. 294; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 200), kann hier dahinstehen. Denn zum einen ging es hier nicht um die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Offenkundigkeit der zu beweisenden Tatsache, so daß also nicht - wie im Regelfall des § 244 Abs. 3 StPO - ein Beweismittel durch die Annahme der Gerichtskundigkeit von Tatsachen ersetzt werden sollte; vielmehr geschah die Bekanntgabe der gerichtskundigen Tatsachen im Rahmen der Vernehmung der Mitangeklagten S. im Anschluß an zahlreiche Vorhalte, die dieser aus verschiedenen Aktenteilen gemacht worden waren (Bd. VII Bl. 2519 d.A.), also selbst im Wege des Vorhalts. Das war aber zulässig; denn für die äußeren und inneren Tatsachen, die unmittelbar den Tatbestand ausmachen, darf die Gerichtskundigkeit zumindest unterstützend herangezogen werden (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 244 Rdn. 11). Nichts anderes ist hier geschehen; denn die Angeklagte S. hat sich auch in der neuen Hauptverhandlung ausführlich zur Sache eingelassen (vgl. UA S. 103). Im übrigen hat die Revision nicht gerügt, daß unmittelbar auf die Tat des Angeklagten bezügliche Tatsachen als gerichtskundig behandelt worden seien.

12

§ 261 StPO ist nicht verletzt; denn durch den Bericht des Vorsitzenden und des Berichterstatters sind die in Rede stehenden Vorgänge ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

13

4.

Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht zu Unrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts B. als des früheren Verteidigers der Mitangeklagten S. angenommen habe; darin liege eine Verletzung des § 338 Nr. 8 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO.

14

In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung den Zeugen Bossi gefragt:

"Haben Sie von sich aus jemals Frau S. wörtlich oder dem Sinne nach erklärt, sie bekomme nur vier bis fünf Jahre, wenn es gelinge, den Sch. richtig einzutauchen und nachzuweisen, daß Frau S. zur Tatzeit unzurechnungsfähig war? Haben Sie dabei eine Bewegung mit dem Daumen nach unten gemacht?"

15

Auf diese Frage hat Rechtsanwalt B. unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht die Antwort verweigert; durch Gerichtsbeschluß wurde insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht anerkannt (Bd. VII Bl. 2575 d.A.).

16

Die Rüge dringt nicht durch. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß eine eigene Äußerung des Verteidigers gegenüber dem Mandanten dem Verteidiger im Wort sinne weder "anvertraut" noch "bekanntgeworden" ist (§ 53 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO). Der Begriff des Bekanntwerdens ist jedoch ausdehnend auszulegen und kann auch den Inhalt beruflicher Gespräche umfassen (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 53 Rdn. 15). Nur so wird das durch § 53 StPO geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten in seinem Wesensgehalt erfaßt; denn der Schutz wäre unvollkommen, wenn die vertrauliche Aussprache zwischen Verteidiger und Mandanten zerlegt werden könnte in die Äußerungen des einen und des anderen Teils, weil aus den Äußerungen der Vertrauensperson auf den Inhalt des ihr Bekanntgewordenen oder Anvertrauten geschlossen werden könnte oder umgekehrt der Sinn einer Äußerung der Vertrauensperson möglicherweise nicht richtig gedeutet werden könnte, wenn nicht auch der Zusammenhang des Vertrauensgespräches bekannt wäre. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die Frage nach einer im Zusammenhang eines Gespräches zwischen dem Verteidiger und der Beschuldigten S. gefallenen Äußerung nicht zugelassen hat, nachdem sich der Verteidiger insoweit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte.

17

5.

Die Revision rügt, daß Beweisanträge auf Vernehmung eines Polizeibeamten G. und eines astrologischen Sachverständigen nicht verbeschieden worden seien.

18

Der Sachvortrag der Revision trifft nicht zu. Der Polizeibeamte G. ist nach dem Beweisantrag vom 25. Mai 1976 noch zweimal vernommen worden (am 1. und am 3. Juni 1976 - Bd. VIII Bl. 2726, 2768 d.A.); die Zuziehung eines astrologischen Sachverständigen ist abgelehnt worden durch Beschluß vom 29. Juni 1976 (Bd. VIII Bl. 2888 d.A.), den die Revision weiter nicht beanstandet.

19

6.

Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 261 StPO, daß sich das Schwurgericht vorzeitig, schon vor dem Ende der Beweisaufnahme, eine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gebildet habe; das ergebe sich aus dem Beschluß über die Nichtvereidigung der Zeugin Sp. vom 24. Juni 1976, in dem es heiße: "Die Zeugin erscheint zumindest verdächtig, wissentlich versucht zu haben, zu erreichen, daß der Angeklagte Sch. nicht bestraft wird, obwohl er eine Straftat begangen hatte ..." (Bd. VIII Bl. 2824 d.A.).

20

Die Rüge ist unbegründet. Nachdem die Verteidigung beantragt hatte, einen Beschluß über die Frage der Vereidigung dieser Zeugin zu erlassen, mußte sich der Tatrichter darüber schlüssig werden, ob gegen die Zeugin der Verdacht der Begünstigung (§ 60 Nr. 2 StPO, § 257 StGB) bestand; da Begünstigung nur mit Bezug auf eine rechtswidrige Tat eines anderen begangen werden kann, mußte sich das Schwurgericht in dem Beschluß eine Meinung darüber bilden, ob ein dahingehender Verdacht vorlag. Eine Festlegung in der Schuldfrage ist darin nicht zu erblicken, zumal es in dem beanstandeten Beschluß an späterer Stelle heißt, "daß Frau Sp. im Laufe des Ermittlungsverfahrens möglicherweise für ... den Angeklagten Sch. tätig geworden ist, um einen bestimmten Vorwurf von ihm abzuwenden". Daraus ergibt sich eindeutig, daß der von der Revision aus dem Zusammenhang genommene Satz nur so zu verstehen ist, Frau Sp. habe dem Angeklagten, der aus ihrer Sicht eine Straftat begangen haben konnte, möglicherweise helfen wollen.

21

§ 60 Nr. 2 StPO ist ebenfalls nicht verletzt. Das Landgericht hatte den Verdacht, daß die Zeugin den Angeklagten schon im Ermittlungsverfahren durch eine bereits abgeschlossene Aussage begünstigt hat; das genügt für die Bejahung des Vereidigungsverbots.

22

7.

Vergeblich rügt die Revision eine Verletzung des § 265 StPO.

23

Am 30. Verhandlungstag wies der Vorsitzende den Angeklagten darauf hin, daß statt eines in Mittäterschaft begangenen Mordes ein Verbrechen der Anstiftung zum Mord in Betracht kommen könne.

24

Die Verteidigung stellte darauf den Antrag, "die Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen, bis das Gericht die Tatsachen bekanntgegeben hat, welche diese mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts rechtfertigen" (Bd. VIII Bl. 2938 d.A.).

25

Am nächsten Verhandlungstag, dem 2. Juli 1976, wies das Landgericht den Angeklagten ausführlich auf die Tatsachen hin, von denen möglicherweise für die Annahme einer Anstiftung zum Mord ausgegangen werden könne (Bl. 2947 d.A.); eine Ablichtung des Hinweises wurde der Verteidigung und dem Angeklagten ausgehändigt (Bl. 2949 d.A.). Wenn das Landgericht es unter diesen Umständen abgelehnt hat, die Hauptverhandlung länger als bis zu den weiteren Verhandlungstagen vom 5., 6. und 8. Juli 1976 zu unterbrechen, dann ist das um so weniger zu beanstanden, als es dem Wortlaut des Antrages, die Hauptverhandlung bis zur Bekanntgabe der Tatsachen zu unterbrechen, voll entsprochen hatte und der Angeklagte darüber hinaus auch an den weiteren Verhandlungstagen Gelegenheit hatte, sich auf den Hinweis einzustellen und ihm erforderlich erscheinende Anträge zu stellen.

26

8.

Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Hilfsantrags des Angeklagten, weitere Sachverständige dazu zu hören, daß die Mitangeklagte S. voll schuldfähig gewesen sei; wäre diesem Antrag stattgegeben worden - so trägt die Revision vor -, dann hätte sich ergeben, daß eine nicht vermindert schuldfähige Frau S. nicht auf den vom Tatrichter angenommenen "höchst törichten" Tatplan des Angeklagten eingegangen wäre, sondern daß sie dann nur als Alleintäterin gehandelt haben könnte.

27

Die Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Urteil gegen den Angeklagten Sch. nicht auf der Ablehnung dieses Hilfsantrages beruhen kann. Das Schwurgericht hat lediglich zu Gunsten der Angeklagten S. verminderte Schuldfähigkeit unterstellt, hat aber aus dieser Unterstellung keine für den Angeklagten Schromm nachteiligen Schlüsse gezogen (UA S. 372).

28

9.

Die Verteidigung hatte einen Hilfsbeweisantrag auf Erholung eines Gutachtens darüber gestellt, "daß Äther, wie er bei der Obduktion der Leiche von Frau Sch. festgestellt wurde, auch auf der Einnahme von Medikamenten beruhen kann". Diesen Hilfsbeweisantrag hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen zurückgewiesen, weil es die behauptete Tatsache als wahr unterstellt hat.

29

Diese Wahrunterstellung hat das Landgericht - entgegen der Meinung der Revision - eingehalten. Es hat die Möglichkeit der Einnahme von ätherhaltigen Medikamenten angenommen und hat nicht ausgeschlossen, daß Frau Sch. vor ihrem Tode solche Medikamente eingenommen hat (UA S. 337); es hat lediglich nicht den vom Beschwerdeführer hieraus gewünschten Schluß gezogen. Das kann aber mit der Revision nicht beanstandet werden.

30

10.

31

Die Revision erhebt weiter eine Reihe von Aufklärungsrügen.

32

a)

Der Beschwerdeführer behauptet, bei der Einnahme des Augenscheins im Hause Sch. sei das Anerbieten eines Vetters des Angeklagten, Hansi Sch., das Gericht durch das Haus zu führen und Erläuterungen zu geben, abgelehnt worden; dadurch seien dem Gericht Erkenntnismöglichkeiten beschnitten worden, die sich zu Gunsten des Angeklagten hätten auswirken müssen. Diese Behauptung wird weder durch das Sitzungsprotokoll (Bd. VIII Bl. 2813 bis 2815 d.A.) noch durch die dienstlichen Erklärungen der am Augenschein Beteiligten bewiesen; das Protokoll weist vielmehr aus, daß alle Prozeßbeteiligten zu Fragen und zur Abgabe von Erklärungen aufgefordert worden sind.

33

b)

Die Behauptung, daß die Verteidiger von weiteren Beweisanträgen über die Ehe des Angeklagten abgehalten worden seien, entbehrt jeden Beweises; sie ist vielmehr widerlegt durch die dienstlichen Äußerungen der Richter und die Erklärungen mehrerer Verteidiger.

34

c)

Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten S. brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen; es hat sich sorgfältig mit dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Mü.-Lu. auseinandergesetzt und hat im Urteil eingehend die Aussagen der Mitangeklagten S. mit allen Unrichtigkeiten, Widersprüchen und Ungenauigkeiten gewürdigt (UA S. 242 ff).

35

d)

Die Rüge, der Tatrichter habe das Tatmotiv der Mitangeklagten S. nicht ausreichend gewürdigt, ist unzulässig, da sie sich darauf stützt, das Gericht "hätte den anwesenden Sachverständigen Dr. Bi. erschöpfend zu der Frage hören können, ob die krasse Eigen- und Eifersucht alleiniges Tatmotiv der S. gewesen sein mag" (Rev.begr. S. 126). Die Revision kann aber nicht darauf gegründet werden, daß ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sei.

36

e)

Die Revision vermißt eine Ortsbesichtigung der W. brücke zur Nachprüfung, ob es möglich gewesen sei, daß die Mitangeklagte S. ihren Angaben entsprechend die zur Betäubung des Tatopfers benutzten Wattebäuschchen bei der Fahrt über diese Brücke in die W. geworfen habe.

37

Eine solche Ortsbesichtigung war weder beantragt noch nach Sachlage geboten. Frau S. hat nämlich nicht behauptet, die Wattebäuschchen in die W. geworfen zu haben, sondern sie hat nach den Feststellungen diese Bäuschchen "wahrscheinlich weggeworfen, als sie über die W. brücke gefahren sei" (UA S. 111).

38

II.

Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

39

1.

Der Revision kann nicht zugegeben werden, das Schwurgericht habe zum Tathergang, insbesondere zum Tatplan des Angeklagten, keine hinreichenden Feststellungen getroffen, sondern sich mit Hypothesen und Unterstellungen begnügt. Der Tatrichter hat seine lückenlosen Feststellungen vielmehr auf die sorgfältig gewürdigten Angaben der Mitangeklagten S. in Verbindung mit zahlreichen weiteren Beweisanzeichen gegründet; bloßen Vermutungen hat er keinen Raum gegeben.

40

2.

Die von der Revision angenommenen Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze (Rev.begr. S. 133 bis 153) liegen nicht vor.

41

Dies gilt insbesondere für die Darlegungen des Schwurgerichts zur Frage des Alibis des Angeklagten. Die Revision meint, das Landgericht habe ausführlich dargelegt und zu Lasten des Angeklagten gewertet, wie peinlich genau er an der Konstruktion seines Alibis für die Tatzeit gearbeitet habe; das aber sei vom Standpunkt des Tatrichters aus sinnlos, da der Angeklagte nicht als Täter oder Mittäter, sondern als Anstifter des Mordes an seiner Ehefrau angesehen werde. Für den Anstifter aber habe die Frage des Alibis keinerlei Bedeutung, da es für ihn unerheblich sei, wo er sich zur Tatzeit aufgehalten habe.

42

Bei diesen Darlegungen der Revision ist verkannt, daß der Angeklagte bei dem vom Landgericht festgestellten Tatplan nicht davon ausgehen konnte, gegen ihn werde nach dem Tode seiner Ehefrau - sofern sich ein Tatverdacht gegen ihn richte - nur als Anstifter und nicht als möglichen Allein- oder Mittäter ermittelt. Dem Vorwurf der Täterschaft aber mußte er mit dem Aufbau eines lückenlosen Alibis begegnen; wenn seine Täterschaft ausschied, konnte er hoffen, seine Geliebte werde als Täterin unentdeckt bleiben und die Ermittlungen nach einem unbekannten Täter würden erfolglos verlaufen. Ein Denkfehler ist in den dahingehenden Erörterungen des Schwurgerichts daher nicht zu ersehen.

43

3.

Die angeblichen Widersprüche in den Urteilsgründen, auf die sich die Revision beruft (Rev.begr. S. 154 bis 172), liegen in Wahrheit nicht vor. Auf etwaige Widersprüche zwischen den Feststellungen des angefochtenen Urteils und den von der Revision bezeichneten Stellen des Akteninhalts kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden.

44

4.

Die Schlüsse, die das Schwurgericht gezogen hat, sind insgesamt möglich; zwingend müssen sie nicht sein. Auch die Annahme des "insgeheimen Mordplans" des Angeklagten, den die Revision (Begründungsschrift vom 14. März 1977) als "Phantasiegebilde" bezeichnet, ist eine nach den Feststellungen mögliche Schlußfolgerung, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. Was die Revision als andere, vom Tatrichter angeblich zu Unrecht nicht erörterte Möglichkeit der Tatausführung darzulegen versucht, ist reine Spekulation und brauchte vom Landgericht nicht untersucht zu werden (Rev.begr. S. 176 ff). Die Annahme der Revision, die Mitangeklagte S. sei aus Eigensucht und Eifersucht von sich aus zur Tötung von Frau Sch. fest entschlossen gewesen, so daß sie dazu nicht mehr habe angestiftet werden können, steht im Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Urteils und kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden; das Schwurgericht hat vielmehr die Kausalität der Anstiftung durch den Angeklagten für die Tat der Mitangeklagten S. unangreifbar festgestellt.

45

III.

Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Damit erledigt sich auch die nicht näher begründete sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils.

Loesdau
Mösl
Pikart
Zipfel
Kuhn