Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1977, Az.: II ZR 8/76
Aufnahme als ordentliches Mitglied im Spitzenverband des Sports; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Spitzenverbandes; Vorenthaltung von Mitgliedschaftsrechten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1977
- Aktenzeichen
- II ZR 8/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 27.11.1975
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 27. November 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Sache befindet sich zum zweiten Male im Revisionsrechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1974 (II ZR 78/72, BGHZ 63, 282; vollständiger Abdruck des Urteils in WM 1975, 269) Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag der Klage entsprochen und den Beklagten verurteilt, den Kläger als ordentliches Mitglied aufzunehmen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der Beklagte hat auf dem Gebiete des Sports in der Bundesrepublik Deutschland eine Monopolstellung. Er nimmt für den Sport allgemein bedeutsame und vielgestaltige Funktionen wahr und bietet den angeschlossenen Mitgliedsorganisationen eine Vielzahl von Vorteilen und Möglichkeiten. Die vollwertige Teilnahme am organisierten Sportverkehr - insbesondere im Bereich des Leistungssports - und die Ausübung des Vereinssports ist infolgedessen für einen Verband oder Verein, der nicht - mittelbar oder unmittelbar - dem Beklagten angehört, wesentlich erschwert (vgl. im einzelnen das o.a. SenUrt. v. 02.12.74). Aus den Gründen, die der Senat in dem ersten Revisionsurteil näher dargelegt hat, ist der Beklagte deshalb verpflichtet, den Kläger als ordentliches Mitglied aufzunehmen, sofern dieser als Spitzenverband im Sinne der Satzung des Beklagten zu werten ist und auch die übrigen Anforderungen der Satzung für die Aufnahme erfüllt oder - sofern dies nicht der Fall ist - die entgegenstehenden Bestimmungen der Satzung - als sachlich nicht gerechtfertigt - nicht hingenommen werden können.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen nunmehr als erfüllt anzusehen.
1.
Das Berufungsgericht hat überzeugend dargelegt, daß der Kläger den Anforderungen entspricht, die im allgemeinen an einen Spitzenverband im Sinne der Satzung des Beklagten zu stellen sind. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a)
Ihr ist allerdings darin zuzustimmen, daß aus den vom Kläger mitgeteilten und vom Berufungsgericht festgestellten Mitgliedszahlen noch nicht geschlossen werden kann, daß es sich bei dem Kläger um einen Spitzenverband handelt. Es hätte insoweit vor allem weiterer Angaben über die Zahl der aktiven Mitglieder bedurft; denn nur so kann die Bedeutung erschlossen werden, die einer Vereinigung im sportlichen Leben zukommt.
Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles kann der Beklagte jedoch nicht geltend machen, die Zahl der aktiven Mitglieder sei zu gering:
Es ist unstreitig, daß der Kläger in bezug auf seine sportliche Aktivität und seine Gliederung - er hat zwölf Landesverbände, 326 Ortsgruppen und darüber hinaus rund 400 Vereine - den Anforderungen entspricht, die an einen Spitzenverband zu stellen sind. Auch die Gesamtmitgliederzahl ist mit 31.792 (bei einem Jugendanteil von 28,2 %) im Vergleich zu den übrigen ordentlichen Mitgliedsverbänden des Beklagten, insbesondere zu dem konkurrierenden Bund Deutscher Radfahrer - dieser hat insgesamt 58.305 (davon 13.709 aktive) Mitglieder -, so bedeutsam, daß ihm diese Eigenschaft zugesprochen werden muß.
Eine verhältnismäßig geringe Zahl aktiver (= lizenzierter) Mitglieder - der Beklagte schätzt sie auf nur 1.500 - könnte dem Kläger unter diesen Umständen deshalb nicht entgegengehalten werden, weil diese dadurch mitverursacht ist, daß der konkurrierende Bund Deutscher Radfahrer von Anfang an ordentliches Mitglied des Beklagten war und der Beklagte die Aufnahme des Klägers gerade mit der Begründung abgelehnt hat, daß jener bereits Mitglied sei und das Gebiet des Radsports vertrete. Die fehlende Eingliederung in den Beklagten hat nicht nur die in dem ersten Revisionsurteil dargelegten nachteiligen finanziellen Folgen. Sie führt auch ganz allgemein dazu, daß die nicht beim Beklagten organisierten Verbände und Vereine im öffentlichen Leben eine untergeordnete Rolle spielen. Damit ist wiederum eine "negative Werbewirkung" gerade für aktive Sportler verbunden. Der Vorenthaltung der Mitgliedschaftsrechte durch den Beklagten kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu, weil der Kläger die Aufnahme seit dem Jahre 1954 fordert und er zu dieser Zeit 60.000 Mitglieder zählte.
b)
Die Rüge der Revision, es fehle an einer Feststellung darüber, inwieweit sich die Mitglieder des Klägers gerade radsportlich betätigten, scheitert an den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Schwergewicht der sportlichen Betätigung des Klägers liege eindeutig und unbestritten auf dem Gebiete des Radsports. Daß ein Spitzenverband mehrere Fachgebiete dieser Art vertreten darf, ergibt sich aus § 5 Nr. 1 der Satzung des Beklagten.
2.
Als Gründe, die die Ablehnung einer ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers rechtfertigen könnten, verbleiben somit nach dem ersten Revisionsurteil nur noch das sogenannte Ein-Platz-Prinzip und die Forderung der Satzung, die Spitzenverbände müßten auch innerhalb der Landessportbünde organisatorisch vertreten sein.
a)
Hinsichtlich der zuletzt angeführten Frage hat das Berufungsgericht, soweit es hier interessiert, ausgeführt, die Zurückweisung des Aufnahmegesuchs des Klägers sei nicht gerechtfertigt, weil die Landesverbände des Klägers, die nicht bereits seit 1949 Mitglied der Landessportbünde seien (wie in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) erfolglos um die Mitgliedschaft nachgesucht hätten. Die Ausnahmen bei den beiden Landesverbänden Berlin und Saarland erklärten sich daraus, daß man sich dort wegen der ablehnenden Haltung der Sportverbände in den übrigen Ländern keinen Erfolg versprochen habe; es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, daß bei einer Aufnahme des Klägers in den Beklagten auch diese beiden Landesverbände die Aufnahme in die zuständigen Landessportbünde beantragen würden. Die Mitgliedschaft sei bisher stets am Ein-Platz-Prinzip gescheitert. Dieses rechtfertige aber bei den gleichfalls monopolartig strukturierten Landessportbünden die Ablehnung der Aufnahmeanträge nicht.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Beklagte kann nicht geltend machen, daß der Kläger mit seinen Landesverbänden nicht in allen Landessportbünden vertreten ist, weil diese in gleicher Weise wie der Beklagte das Ein-Platz-Prinzip nur in veränderter Gestalt durchsetzen können (vgl. die nachstehenden Ausführungen zu b) und dementsprechend die Aufnahme der Untergliederungen des Klägers zu Unrecht abgelehnt haben. Ein Monopolverband wie der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung seines eigenen Verhaltens nicht auf die unzulässige Handlungsweise der eigenen Mitgliedsorganisationen berufen.
b)
Der erkennende Senat hat das Ein-Platz-Prinzip grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt erachtet. Denn wenn innerhalb des Beklagten jeweils mehrere sportartgleiche Verbände konkurrieren würden, müßte der Beklagte selbst - über die ihm zufallende Aufgabe der überfachlichen Koordinierung hinaus - auch über sportfachliche Fragen letztinstanzlich entscheiden; das aber würde zu einer wesentlichen Zweckänderung des Beklagten als eines überfachlichen Dachverbands führen und eine erhebliche Erweiterung seines Verwaltungsapparats erfordern. Daraus folgt aber nicht, daß dieses Prinzip auch in der Form, wie es in der Satzung des Beklagten niedergelegt ist, grundsätzlich als zulässig anzusehen wäre, wie offenbar der Beklagte meint. Mit Rücksicht darauf, daß es zu einer Benachteiligung und Diskriminierung von Spitzenverbänden gleicher Art führen kann - wie hier des Klägers im Vergleich zum Bund Deutscher Radfahrer - hat es der Senat vielmehr als notwendig bezeichnet zu prüfen, ob der Zweck des Ein-Platz-Prinzips auch in anderer Ausgestaltung erreicht werden kann, mit der vermieden wird, daß bei mehreren Spitzenverbänden derselben Sportart einer von ihnen - der zufällig zuerst Gekommene - bevorzugt wird. Der Senat hat hierbei als mögliche Lösung angeführt, daß für solche Fälle im Wege der Satzungsänderung eine Regelung vorgesehen wird, wonach konkurrierende Verbände die Mitgliedschaftsrechte für ihren Fachbereich nur durch eine gemeinschaftliche Dachorganisation einheitlich ausüben können.
Die Revision macht zwar geltend, im konkreten Falle könne die Benachteiligung auch dadurch beseitigt werden, daß der Kläger mit dem Bund Deutscher Radfahrer fusioniere; hierzu sei aber der Kläger nicht bereit. Eine derartige Möglichkeit, die Probleme zu lösen, kann der Klage aber schon deshalb nicht die Grundlage entziehen, weil die damit verbundene Selbstauflösung des Klägers bei Anwendung der von dem erkennenden Senat ausgesprochenen Grundsätze als nicht zumutbar erscheint. Es genügt insoweit, auf die Tradition des Klägers hinzuweisen - er bzw. sein Rechtsvorgänger bestanden seit 1896, waren in den zwanziger Jahren mit rund 350.000 Mitgliedern stärkster Radsportverband der Welt, wurden 1933 verboten und mit der Vermögensbeschlagnahme belegt, 1949 aber wieder ins Leben gerufen; außerdem ist die Vermögenssituation anzuführen, insbesondere der Umstand, daß aus der Zwangsliquidation während der NS-Zeit erhebliche Wiedergutmachungsansprüche in Betracht kommen.
Ebensowenig braucht sich der Kläger mit der angebotenen "außerordentlichen Mitgliedschaft" zu begnügen. Die Revision trägt insoweit selbst vor, daß diese Art von Mitgliedschaft der Stellung eines ordentlichen Mitglieds, die der konkurrierende Bund Deutscher Radfahrer einnimmt, nicht gleichwertig ist. Sie kann damit die bestehende Benachteiligung nicht beseitigen.
Im Hinblick darauf, daß das Ein-Platz-Prinzip in der Satzung des Beklagten in einer Form Niederschlag gefunden hat, die zu einer steten Quelle der Diskriminierung und Benachteiligung gleichartiger Sportverbände werden kann - der zufällig zuerst Gekommene hat sogar dann den Vorrang, wenn ihn der Außenstehende an Bedeutung überragt - mußte es der Senat zunächst als Sache des Beklagten ansehen, diesem Prinzip eine Gestalt zu geben, die die diskriminierenden Folgen ausschließt. Nur dann und insoweit ist das Ein-Platz-Prinzip sachlich gerechtfertigt und demgemäß der Kläger verpflichtet, den Anforderungen der Satzung des Beklagten zu entsprechen, wenn er als ordentliches Mitglied aufgenommen werden will.
Der Beklagte hat auch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, daß die vom Senat für erforderlich gehaltene andere Ausgestaltung des Ein-Platz-Prinzips nicht zumutbar sei. Er hat es zudem - jedenfalls für den gegenwärtigen Zeitpunkt - ausdrücklich abgelehnt, seine Satzung zu ändern und durch eine mildere Ausgestaltung des Ein-Platz-Prinzips dem Kläger - zusammen mit dem Bund Deutscher Radfahrer - den Zugang zu den vollen Verbandsvorteilen zu eröffnen. Demgegenüber hat sich der Kläger ausdrücklich bereit erklärt, dem berechtigten Interesse des Beklagten an einer einheitlichen Ausübung der Mitgliedschaftsrechte - insbesondere des Stimmrechts - zu entsprechen und beispielsweise im Rahmen einer Dachorganisation, Arbeitsgemeinschaft oder eines Kooperationsvertrags mit dem Bund Deutscher Radfahrer zusammenzuwirken wie das bei dem Beklagten auf anderen Gebieten bereits erfolgreich praktiziert werde.
Aus diesen Gründen ist der Beklagte nach den Grundsätzen des Revisionsurteils vom 2. Dezember 1974 verpflichtet, den Kläger als ordentliches Mitglied aufzunehmen; er hat jetzt keinen sachlich-gerechtfertigten Grund mehr, diesen im Vergleich zum Bund Deutscher Radfahrer weiterhin ungleich zu behandeln. Der Einwand des Beklagten, die Lösung auf dieser Basis setze ein Mitwirken des Bunds Deutscher Radfahrer voraus, dessen Entschließung könne er aber nicht beeinflussen, greift demgegenüber nicht durch. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte nicht in die autonomen Entschließungen seiner Mitglieder eingreifen kann. Dies wird von ihm auch nicht verlangt. Der Anspruch des Klägers auf - selbständige - Aufnahme ist nur die rechtliche Folgerung daraus, daß der Beklagte seiner Verpflichtung, diskriminierende Bestimmungen seiner Satzung zu ändern, nicht nachgekommen ist.
Wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung ausgesprochen hat, können die in Frage stehenden Lösungsmöglichkeiten nicht daran scheitern, daß der Bund Deutscher Radfahrer bereits dem Beklagten als Spitzenverband angehört und auf seinen bisherigen Mitgliedschaftsrechten besteht; auf den Fortbestand eines solchen "Besitzstandes" gibt es jedenfalls dann keinen Rechtsanspruch, wenn veränderte Verhältnisse den Verband aus tatsächlichen oder - wie hier - aus rechtlichen Gründen zu einer Änderung der Satzung zwingen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß dem Beklagten auch nach einer Aufnahme des Klägers die Möglichkeit offensteht, das Ein-Platz-Prinzip in veränderter Form in der Satzung zu verankern; der Kläger könnte demgegenüber ebenfalls nicht geltend machen, damit werde in seinen nunmehr erlangten Besitzstand eingegriffen.
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe