Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1977, Az.: VIII ZR 34/76
Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer für die Übertragung eines Bimsausbeuterechtes; Auslegung eines Übertragungsvertrages; Auslegung eines Kaufpreises als Brutto-Kaufpreis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZR 34/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 07.01.1976
- LG Koblenz - 10.01.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 786 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1978, 148-149
- MDR 1978, 834 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
Firma Josef Mo., Ku.straße ... in M.,
Prozessgegner
Anton G., B.straße ... in K.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob der Verkäufer, der bei Vertragsschluß irrig annimmt, nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein, seinerseits aber dem Käufer auf dessen Anforderung einer Mehrwertsteuerrechnung eine "Nachtragsrechnung" ausstellt, den bescheinigten Betrag nachfordern kann, wenn er später trotzdem zur Umsatzsteuer veranlagt wird.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Merz, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Januar 1976 nebst Ergänzungsurteil vom 10. März 1976 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Januar 1975 dahin abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Am 11. Dezember 1968 ließ der Kläger sich von der Zivilgemeinde K. das Bimsausbeuterecht an einer Teilfläche von 2,5 ha eines Walddistriktes einräumen. Durch notariellen Vertrag vom selben Tage übertrug er dieses Recht gegen Zahlung von 600.000 DM auf die Beklagte. Bei der Abrechnung wegen der Behandlung von Nebenleistungen kam es zu Meinungsverschiedenheiten der Partelen, die durch eine schriftliche Vereinbarung vom 31. Januar 1969 beigelegt wurden. Darin erklärte der Kläger, seine Kaufpreisforderung einschließlich Wechselspesen sei erfüllt.
Über eine etwaige Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im notariellen Vertrag der Parteien vom 11. Dezember 1968 sowie in der schriftlichen Vereinbarung vom 31. Januar 1969 nichts gesagt. Unstreitig bat jedoch die Beklagte den Kläger bei Abschluß der Vereinbarung vom 31. Januar 1969, er möge ihr eine gesonderte Mehrwertsteuerrechnung zusenden. Nach wiederholtem Anmahnen übersandte der Kläger der Beklagten unter dem 21. August 1969 das folgende Schriftstück:
"Nachtragsrechnung
11 % Mehrwertsteuer von dem Verkaufsbetrag lt. Ur.-Nr. 1291/68, DM 600.000,- = DM 66.000,"
Diesen Betrag setzte die Beklagte bei Begleichung ihrer Umsatzsteuerschuld als Vorsteuer ab.
Im September 1971 wurde der Kläger wegen der hier in Rede stehenden Übertragung eines Bimsausbeuterechtes vom Finanzamt zur Umsatzsteuer in Höhe von 66.000 DM veranlagt. Seine hiergegen erhobene Klage, bei der es vor allem um die Frage der Unternehmereigenschaft des Klägers in den Jahren 1968/69 ging, wurde durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 17. April 1974 im wesentlichen abgewiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien könne er verlangen, daß ihm aus der Übertragung des Bimsausbeuterechtes ein Betrag von 600.000 DM netto verbleibe; eine etwa geschuldete Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gehe zu Lasten der Beklagten und führe zu einer entsprechenden Erhöhung des Kaufpreises.
In einem Vorprozeß (LG Koblenz 2 O 271/72 = OLG Koblenz 10 U 734/73) hat der Kläger einen Teilbetrag von 6.600 DM geltend gemacht; durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 1974 ist die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers zur Zahlung dieses Teilbetrages nebst Zinsen verurteilt worden. Im jetzigen Verfahren verlangt der Kläger Zahlung des Restbetrages von 59.400 DM nebst Zinsen seit dem 15. Juni 1972. Die Beklagte bestreitet eine Zahlungsverpflichtung. Beide Vorinstanzen haben gegen die Beklagte erkannt; das Berufungsgericht hat hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit sein Urteil nachträglich ergänzt (§§ 716, 321 ZPO). Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I.
Das Berufungsgericht hat den notariellen Vertrag der Parteien vom 11. Dezember 1968 nicht ausgelegt, weil es die schriftliche Vereinbarung vom 31. Januar 1969 und die Geschehnisse der Folgezeit, insbesondere die Übersendung der "Nachtragsrechnung" vom 21. August 1969, als rechtlich allein bedeutsam ansah; hierdurch sei nachträglich ein Einvernehmen der Parteien des Inhalts zustande gekommen, daß der im notariellen Vertrag genannte Kaufpreis von 600.000 DM sich um 66.000 DM erhöhe.
Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht die Auslegung des notariellen Vertrags dahingestellt lassen durfte und ob eine Beschränkung der Prüfung auf etwaige nachträgliche Änderungen dieses Vertrags sinnvoll war. Der Senat kann die Auslegung des notariellen Vertrags jedenfalls von sich aus nachholen; denn bestimmend ist hier in erster Linie der Wortlaut des Vertrages, und weiterer als der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bedarf es für die Auslegung nicht (vgl. BGHZ 16, 4, 10 f = LM BGB § 157 (D) Nr. 5 § 133 (A) Nr. 2). Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Dem inhaltlich klaren Text des notariellen Vertrags kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte neben dem dort genannten Betrag von 600.000 DM für die Übertragung der Bimsausbeuterechte auch noch eine den Kläger etwa treffende Umsatzsteuer schuld von 11 % des Kaufpreises (= 66.000 DM) diesem gesondert zu erstatten hätte.
Solche Auslegung von Verträgen, die eine Übertragung größerer Vermögenswerte zum Inhalt haben, ohne über die Frage der Mehrwertsteuer etwas zu bestimmen, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbes. Urteil vom 4. April 1973 - VIII ZR 191/72 = WM 1973, 677 m.w.Nachw.). Hiernach läßt sich eine Verpflichtung des Käufers zur Erstattung der vom Käufer zu zahlenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) aus dem Gesetz nicht herleiten, denn Kaufpreis im Sinne des § 433 Abs. 2 BGB ist auch unter der Geltung des neuen Umsatzsteuerrechts "grundsätzlich der Preis, den der Käufer zur Erlangung des Kaufgegenstandes vereinbarungsgemäß aufwenden muß, und damit aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht der sog. Brutto-Kaufpreis". In der genannten Entscheidung (zu IV 1 der Gründe), hat der Senat bei Abmachungen der vorgenannten Art auch eine ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt, da es an einer Vertragslücke fehle: die Parteien hätten den Kaufpreis "eindeutig und erkennbar abschließend festgesetzt". Sie hätten nicht etwa einen gesondert und zusätzlich zum Kaufpreis zu regelnden Punkt versehentlich ungeregelt gelassen, sondern lediglich bei der Errechnung des Kaufpreises und damit im Rahmen ihrer Kalkulation die Auswirkungen des UStG 1967 auf die Vertragsabwicklung nicht bedacht.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, denn sie gewährleistet die gebotene Sicherheit im Rechtsverkehr.
II.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich in der Folgezeit über eine Erhöhung des im notariellen Vertrag festgesetzten Kaufpreises geeinigt, ist mit allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung nicht vereinbar und berücksichtigt insbesondere nicht die konkreten Umstände des Falles (§ 286 ZPO):
Der Kläger selbst sah sich im Jahre 1969 nicht als umsatzsteuerpflichtig an und bestritt noch im Jahre 1971 nach seiner Veranlagung zur Umsatzsteuer und im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren seine Unternehmereigenschaft. Er hatte also, selbst wenn er ein Recht auf einen Netto-Erlös von 600.000 DM aus der Veräußerung des Bimsausbeuterechts zu haben glaubte, im Jahre 1969 keine Veranlassung, eine Erhöhung des im notariellen Akt auf ebendiesen Betrag bereits festgesetzten Kaufpreises zu fordern. Die Beklagte ihrerseits war, was keiner näheren Darlegung bedarf, nicht daran interessiert, mehr zu zahlen, als was sie nach dem notariellen Vertrag schuldete. Ihr Interesse am 31. Januar 1969 bei Ausstellung der Ausgleichsquittung ging im Gegenteil dahin, ein Schriftstück zu erhalten, das die volle Erfüllung ihrer Pflichten aus dem notariellen Vertrag urkundlich belegte; dabei ist von Bedeutung, daß in der Besprechung vom 31. Januar 1969 Meinungsverschiedenheiten der Parteien um kleinere Abrechnungsposten (z.B. Wechselspesen, Provisionen für eine Bankbürgschaft) beigelegt werden sollten und - wie der Text der Ausgleichsquittung vom 31. Januar 1969 ausweist - auch beigelegt wurden. Wenn die Beklagte bei dieser Gelegenheit eine "Mehrwertsteuerrechnung" erbat, die sie in der Folgezeit auch erhielt, so ging es aus der damaligen Sicht der Parteien einzig darum, der Beklagten eine zur Vorlage beim Finanzamt bestimmte Mehrwertsteuerbescheinigung zu verschaffen. Mag die Beklagte gehofft haben, wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für den Erwerb des Bimsausbeuterechts im wirtschaftlichen Ergebnis weniger als volle 600.000 DM aufwenden zu müssen, so wurde dieses ihr damaliges Verhalten vom Kläger jedenfalls ohne Vorbehalt akzeptiert und nicht etwa als Bereitschaft der Beklagten zur Erhöhung des im notariellen Vertrag festgesetzten Kaufpreises verstanden. Dies ergibt sich auch daraus, daß der Kläger in den beiden folgenden Jahren die Beklagte nie zur Zahlung des (vermeintlichen) Erhöhungsbetrags von 66.000 DM aufforderte. Dieses Ansinnen stellte er vielmehr erst ab 1971, als er seinerseits zur Umsatzsteuer herangezogen und als seine Unternehmereigenschaft im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde. Erst jetzt machte der Kläger geltend, man habe sich im Jahre 1969 auf eine Erhöhung des im notariellen Vertrag festgesetzten Kaufpreises nachträglich geeinigt. Eine solche Deutung der Vorgänge des Jahres 1969 ist indes mit den Vorstellungen und dem Verhalten beider Parteien im Jahre 1969 nicht in Einklang zu bringen.
Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, daß der Kläger in seiner Bescheinigung vom 21. August 1969 die Mehrwertsteuer falsch berechnete und daß die Beklagte durch Einreichung dieser Bescheinigung beim Finanzamt einen Vorsteuerabzug von 66.000 DM (statt richtig: 59.459,60 DM) anstrebte.
III.
Auch eine Anpassung des Vertrages nach § 242 BGB scheidet aus. Wenn nichts anderes vorliegt, als daß der Verkäufer bei der Berechnung des Kaufpreises wegen einer falschen Einschätzung seiner Umsatzsteuerpflicht sich "verkalkuliert", besteht schon im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (vgl. BGH WM 1973, 677) kein hinreichender Anlaß, von dem Grundsatz abzugehen, daß der Kaufpreis aus der Sicht des Käufers der endgültig von ihm zu zahlende Betrag ist und zusätzliche Leistungen in Form einer Nachforderung für Mehrwertsteuer nicht verlangt werden können.
IV.
Nach allem konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist zu Unrecht zurückgewiesen worden, ihre Revision mußte Erfolg haben. Einer weiteren Aufklärung bedarf es nicht, der Senat kann in der Sache selbst abschließend erkennen. Unter Aufhebung bzw. Abänderung der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen war die Klage abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
Claßen
Merz
Treier
Dr. Brunotte