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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1977, Az.: II ZR 153/76

Richterliche Beurteilung eines Schriftzugs als Namensunterschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1977
Aktenzeichen
II ZR 153/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 09.07.1976
LG Landshut

Fundstellen

  • DB 1978, 980 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 472 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1255 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Unter der Bezeichnung Druckhaus M. handelnder Kaufmann Gerd M., H.straße 26, L.-H.

Prozessgegner

Werner Z., H.-L.-Straße 113, Neuss

Amtlicher Leitsatz

Ob ein Schriftzug eine Namensunterschrift darstellt, unterliegt der richterlichen Beurteilung. Die Übereinstimmung der Parteien, daß die Unterschrift als bloßes Handzeichen anzusehen ist, bindet den Richter nicht.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber eines von ihm unter dem 23. September 1975 an eigene Order ausgestellten, auf den Beklagten gezogenen Wechsels über 70.600,00 DM. Der Beklagte hat den Wechsel auf der Vorderseite unter dem vorgedruckten Wort: "Angenommen" handschriftlich mit zwei großflächigen, miteinander verbundenen schwungvollen Zeichen versehen, von denen die Parteien übereinstimmend erklären, daß es sich um die Anfangsbuchstaben G und M des Vor- und Zunamens des Beklagten handle. Der Beklagte löste den Wechsel bei Fälligkeit nicht ein.

2

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Wechselunkosten in Anspruch.

3

Der Beklagte leugnet eine Verpflichtung aus dem Wechsel, weil er die Annahmeerklärung nicht wirksam unterzeichnet habe.

4

Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Wechsel wirksam unterschrieben.

6

Die gemäß § 25 Abs. 1 WG auf den Wechsel zu setzende Annahmeerklärung ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Notwendig ist die eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 BGB). Bloße Handzeichen, die nicht den vollen Namen wiedergeben, sondern einzelne Buchstaben aus dem Vor- und Zunamen, stellen keine Unterschrift im Sinne von Art. 25 Abs. 1 WG; § 126 BGB dar (BGHZ 52, 181; BGH, Beschl. v. 13. 7. 67 - I a ZB 1/67, LM ZPO § 130 Nr. 5 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht aus. Dennoch meint es, die Übereinstimmung der Parteien, daß die Zeichnung des Beklagten auf dem Wechsel die Anfangsbuchstaben seines Vor- und Zunamens darstelle, stehe der Annahme nicht entgegen, bei der Unterschrift handle es sich um eine wirksame Namensunterschrift mit dem vollen Nachnamen des Beklagten. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

Das Berufungsgericht stellt fest, im ersten Zeichen des Beklagten sei der Buchstabe "G", wenn auch undeutlich, erkennbar. Der weitere Schriftzug stelle ein Gebilde dar, das einem bestimmten Buchstaben, etwa dem Anfangsbuchstaben "M" des Nachnamens des Beklagten oder einer Buchstabenfolge nicht mehr zugerechnet werden, aber im Zusammenhang mit dem Buchstaben "G" noch als - unleserlicher - Schriftzug angesehen werden könne. Da der Name M. nur wenige Buchstaben enthalte, sei das zweite Schriftgebilde nicht nur als "M", sondern als die durch flüchtige Schreibweise mit der Zeit entstandene Verstümmelung des Namens des Beklagten anzusehen. Die Unterschrift weise einen unverkennbaren individuellen Charakter auf. Durch ihren großflächigen und schwungvollen Duktus unterscheide sie sich von anderen Unterschriften und sei durch ihre Eigenheit weitgehend gegen Nachahmung geschützt. Nach diesen Feststellungen entspricht die Zeichnung der Annahmeerklärung durch den Beklagten auf dem Wechsel den Anforderungen an eine wirksame Namensunterschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 21. 3. 74 - VII ZB 2/74; Urt. v. 4. 6. 75 - I ZR 114/74, LM ZPO § 130 Nr. 6 u. 7). Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken. Sie meint indes, das Berufungsgericht hätte angesichts der Übereinstimmung der Parteien, die Unterschrift stelle nur die Anfangsbuchstaben des Vor- und Zunamens des Beklagten dar, diese nicht anders beurteilen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.

8

Diese Übereinstimmung der Parteien konnte das Berufungsgericht nicht binden. Die Entscheidung, ob eine Unterschrift im Rechtssinne vorliegt, erfordert eine Beurteilung der tatsächlich auf der Urkunde vorhandenen Schriftzüge unter den vorstehend angeführten Gesichtspunkten. Es handelt sich dabei um eine Tatsachenbeurteilung, die Teil der richterlichen Würdigung des Sachverhalts ist. Deshalb können die Parteien dem Richter nicht durch übereinstimmende Erklärung vorschreiben, daß er einen Schriftzug auf einer Urkunde als wirksame oder unwirksame Unterschrift zu beurteilen habe. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht eine gültige Wechselverpflichtung des Beklagten angenommen.

Stimpel
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe