Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1977, Az.: 2 StR 486/77
Misshandlung und Tötung einer Frau; Gesetzliche Bewertung eines Jugendlichen bei Verbrechen gegen das Leben; Förderung der Erziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 06.05.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Maler und Lackierer Wilfried F. aus D., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Dezember 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Buddenberg als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. Mai 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat am Nachmittag des 4. Mai 1976 eine von ihm in ihrer Wohnung aufgesuchte Frau mißhandelt und schließlich durch Schläge auf den Kopf mit einem schweren hölzernen Gegenstand getötet. Die Jugendkammer hat ihn deshalb wegen Totschlags zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.
I.
Verfahrensbeschwerde.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung alle mitwirkenden Richter als befangen abgelehnt. Die Ablehnung wurde als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO. Diese genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Unschädlich ist zwar, daß der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel insoweit als sofortige Beschwerde bezeichnet hat, obwohl die Entscheidung erkennende Richter betraf und deshalb nur zusammen mit dem Urteil durch die Revision angefochten werden konnte (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO). Indessen hätte er auf jeden Fall die auch für die Verfahrensrüge des § 338 Nr. 3 StPO vorgeschriebene Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beachten und die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben müssen (BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71 - bei Dallinger KLR 1972, 431 (1)). Dieser Voraussetzung genügt seine Beschwerdeschrift nicht, weil sie weder den Wortlaut des Ablehnungsantrags und des verwerfenden Beschlusses noch den Inhalt der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter mitteilt. Die Rüge ist deshalb unzulässig. Sie hätte im übrigen auch in der Sache nicht durchdringen können. Es liegt durchaus im Ermessen des Tatrichters, in welchem Zeitpunkt der Verhandlung ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO gegeben wird. Der Angeklagte kann deshalb keine Befangenheit des Gerichts daraus ableiten, daß dieses sich erst im Zusammenhang mit der abschließenden Beratung zur Erteilung eines Hinweises entschließt.
II.
Sachrüge.
Zum Schuldspruch ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet. Sie kann auch zum Strafausspruch nicht durchdringen.
Die Jugendkammer hat die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 JGG). Das ist nach der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden. Gegenüber dem Umstand, daß die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, durfte die Jugendkammer entscheidend ins Gewicht fallen lassen, daß er eine der schwersten Kriminalität zuzurechnende Tat begangen hat. Bei Verbrechen gegen das Leben kann gerade auch unter dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Gedanken der erzieherischen Einwirkung die Beschränkung auf ein Zuchtmittel nur in ungewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die Höhe der Jugendstrafe begründet, begegnen gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Da der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG für alle nach allgemeinem Strafrecht mit einer Höchststrafe von mehr als zehn Jahren bedrohten Verbrechen gilt, durfte die Jugendkammer die gesetzliche Bewertung der besonderen Schwere des im Totschlag hervorgetretenen Unrechts beachten, welche in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat. Ebenso ist es unbedenklich, daß sie bei der Strafbemessung das Sühnebedürfnis betont hat und neben dem Erziehungsgedanken stark ins Gewicht fallen ließ. Wenn die Revision hervorhebt, daß eine Strafdauer von mehr als vier oder fünf Jahren im allgemeinen nicht mehr einer Förderung der Erziehung diene, so bestätigt sie damit mittelbar selbst, daß der Gesetzgeber mit der Festlegung der Höchstgrenze der Jugendstrafe von zehn Jahren dem Gedanken der Sühne und der Spezialprävention Rechnung tragen wollte. Die Jugendkammer weist im übrigen zutreffend darauf hin, daß mit der bedingten vorzeitigen Entlassung gemäß § 88 JGG eine Möglichkeit des Ausgleichs zugunsten einer optimalen erzieherischen Wirkung der Jugendstrafe besteht und daß außerdem in der Strafhöhe für sich genommen ein Element erzieherischer Einwirkung zu sehen ist, welches gerade bei einem Kapitalverbrechen besondere Bedeutung besitzt.
Schließlich geht auch der Angriff der Revision fehl, daß die Jugendkammer bei Verneinung der Voraussetzungen des im Jugendstrafrecht stets nur mittelbar bedeutsamen § 213 StGB gegen den Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten verstoßen habe. Die Jugendkammer war davon überzeugt, daß die Getötete den Angeklagten nicht durch eine schwere Kränkung zum Zorne gereizt hat, und sie hat dies widerspruchsfrei begründet.
Willms
Kirchhof
Müller
Buddenberg
(1) Red. Anm.: