Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1977, Az.: VI ZR 79/76
Haftung für den Unfall; Unfallbetrieb; Haftungsbefreiung; Zusammenkuppeln eines Lastzugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1977
- Aktenzeichen
- VI ZR 79/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1978, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2553-2554 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anforderungen an die "Eingliederung" in den Unfallbetrieb als Voraussetzung für die Anwendung des § 637 RV0 sind für Verunglückten und Schädiger verschieden.
2. Zur Befreiung eines Angehörigen des Unfallbetriebs nach §§ 636, 637 RVO von der Haftung für den Unfall des Arbeitnehmers eines anderen Unternehmens, der ihm auf dem Gelände seines Betriebs beim Zusammenkuppeln eines Lastzugs hilft.
3. Die in einem TA zwischen Haftpflichtversicherer und Berufsgenossenschaft (BG) getroffene Abrede, der "Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit sei zulässig", erlaubt dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht, sich gegenüber dem Rückgriff der BG (§ 1542 RVO) auf die Haftungsbefreiung nach §§ 636, 637 RVO zu berufen.