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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1977, Az.: 5 StR 724/77

Freiwilliges, aber nicht eigenmächtiges Verlassen des Sitzungssaals durch den Angeklagten bei der Vernehmung eines Zeugen; Fehlender Gerichtsbeschluss zur Entfernung des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund; Erkennbarkeit des Grundes für die Entfernug des Angeklagten aus dem Sitzungssaal

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1977
Aktenzeichen
5 StR 724/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 26.08.1977

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

VW-Arbeiter Rolf K. aus S., dort geboren am ... 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 6. Dezember 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 26. August 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Wie die Revision ausreichend vorgetragen hat und das Protokoll beweist, verließ der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin F. den Sitzungssaal und betrat ihn erst wieder, als die Vernehmung der Zeugin beendet war. Dies geschah offenbar freiwillig, aber nicht eigenmächtig im Sinn des § 231 StPO, sondern im Einverständnis mit dem Gericht. Jedoch ist ein förmlicher Gerichtsbeschluß, der die Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO anordnete, nicht ergangen.

2

Dieser Mangel bedeutet jedenfalls dann einen unbedingten Revisionsgrund im Sinn des § 338 Nr. 5 StPO, wenn nicht klar zutage liegt, daß die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (BGHSt 4, 364; 15, 194, 196; 22, 18, 20; BGH GA 1968, 281; BGH MDR 1976, 501). So ist es auch hier. Es ist nicht ersichtlich, welcher Grund es nach dieser Vorschrift gerechtfertigt haben könnte, den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin F. aus dem Sitzungszimmer zu entfernen.

Herrmann
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Horstkotte