Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1977, Az.: I ZR 29/76
Anspruch aus einer Speditionsversicherung; Voraussetzungen der Haftungsbefreiung einer Versicherung; Begriff des "Verbotskunden"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1977
- Aktenzeichen
- I ZR 29/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 14.01.1976
- LG Braunschweig - 07.03.1969
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1978, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 637 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1918-1919 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
M. V. GmbH in V.
vertreten durch ihre Geschäftsführer A.-W. ten H. in V. und Werner ten H. in Bad H.
Prozessgegner
M. S.- und L. AG,
vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Dr. D., Zweigniederlassung B./Hafen, Rechtsnachfolgerin: W. T. AG D. M. straße
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob sich der Lagerhalter gegenüber einem Einlagerer, der die Speditionsversicherung untersagt hat (Verbotskunde), auf die Haftungsbeschränkung des § 54 a Nr. 2 ADSp berufen kann, wenn er oder ein leitender Angestellter die Beschädigung des Lagergutes grob fahrlässig verursacht hat.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff,
Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Januar 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig vom 7. März 1969 stattgegeben und die Anschlußberufungen der Klägerin zurückgewiesen hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug. Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 31. Januar 1975 (I ZR 23/73) das Urteil des Berufungsgerichts vom 31. Januar 1973, durch das auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen sowie eine Anschlußberufung der Klägerin (Erhöhung der Teilklage von 20.000 auf 30.000,- DM) zurückgewiesen worden war, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach der Zurückverweisung hat die Klägerin den Klageantrag durch eine weitere Anschlußberufung auf den vollen Schadensbetrag von 195.944,16 DM nebst Zinsen erhöht. In seinem den Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bildenden Urteil vom 14. Januar 1976 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert und neu gefaßt, daß es die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 1.500,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 21. Februar 1974 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlußberufungen der Klägerin sind zurückgewiesen worden.
Die Klägerin will mit der Revision erreichen, daß der Klage in vollem Umfang stattgegeben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der behauptete Schaden sei zumindest teilweise während der Einlagerung der Braugerste bei der Beklagten entstanden. Die Beklagte hafte nach § 51 a ADSp, weil sie nicht beweisen könne, daß sie kein Verschulden treffe. Die Haftungsbefreiung nach § 41 a ADSp entfalle, weil die Klägerin die Speditionsversicherung untersagt habe (Verbotskundin). Die Beklagte hafte aber nach § 54 a Nr. 2 ADSp nur bis zu einem Betrag von 1.500,- DM. Ob die Klägerin ein Mitverschulden mit der Folge einer Haftungsminderung nach § 254 BGB treffe, sei zweifelhaft, könne aber offenbleiben, weil die Beklagte den Betrag von 1.500,- DM selbst dann schulde, wenn man die Mithaftungsquote der Klägerin mit 2/3 bewerte.
Die Berufung der Beklagten auf die Haftungsbeschränkung des § 54 a Nr. 2 ADSp verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Die Regelung des dispositiven Rechts - hier der §§ 417, 390 HGB, dem § 51 a ADSp entspreche - über die Haftung für vertragliches Verschulden sei zwar Ausdruck eines allgemeinen Gerechtigkeitsgebots. Deshalb müsse eine Abweichung hiervon in Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Gründe für sich haben. Insbesondere müsse der Kunde ausreichend geschützt sein. In vielen Fällen sei dieser Schutz durch den Abschluß einer Sachversicherung gegeben. Allerdings gefährde der Kunde diesen Versicherungsschutz, wenn er den Vertragspartner von der Haftung für grob fahrlässiges Verhalten und grobe Fahrlässigkeit seiner leitenden Angestellten (Repräsentanten) befreie. Doch gelte das nicht für die nach § 39 ADSp grundsätzlich abzuschließende Speditionsversicherung. Nach § 3 Nr. 4 SVS hafteten die Speditionsversicherer sogar für den durch Vorsatz des Spediteurs herbeigeführten Schaden und damit erst recht für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit leitender Angestellter des Spediteurs entstanden seien. Der Klägerin sei es auch zuzumuten gewesen, die Speditionsversicherung abschließen zu lassen. Sie habe dadurch, daß sie die Speditionsversicherung untersagt habe, die Versicherungsprämie erspart. Es sei daher angemessen, daß sie das durch die Prämie normalerweise gedeckte Risiko selbst trage und die Beklagte durch das Fehlen der Speditionsversicherung keinen wesentlichen Nachteil erleide.
Grundsätzlich seien die Haftungsbeschränkungen nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen somit auch für den Fall grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten wirksam. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Speditionsversicherung wegen der speziellen Art der Schäden nicht eintrete. Im vorliegenden Fall könne die Regelung des § 5 Nr. 4 SVS von Bedeutung sein, wonach bei Lagerverträgen durch unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung (hier: Umwälzung und Trocknung der Gerste) entstandene Schäden am Gute von der Versicherung dann ausgeschlossen seien, wenn es sich um Schäden handele, die nach dem 15. Tage der Lagerung entstanden seien. Ob und inwieweit letzteres hier zutreffe, lasse sich nicht sicher beantworten. Beweispflichtig sei hierfür die Klägerin, die durch ihr Verbot der Speditionsversicherung das durch diese Versicherung normalerweise gedeckte Risiko übernommen habe. Es gehe deshalb zu ihren Lasten, daß eine spätere Schadensentstehung nicht nachweisbar sei.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen unterliegen, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, der richterlichen Inhaltskontrolle. Da sie das dispositive Recht in wesentlichen Teilen ersetzen sollen, dem Kunden des Spediteurs aber regelmäßig keine Möglichkeit bleibt, auf die Gestaltung der Vertragsbedingungen einzuwirken, er vielmehr nur die Wahl hat, sie entweder im ganzen hinzunehmen oder auf den Geschäftsabschluß überhaupt zu verzichten, sind sie wie andere Allgemeine Geschäftsbedingungen am Gerechtigkeitsgehalt des dispositiven Rechts zu messen. Sie können dieses nur insoweit wirksam ersetzen, als sie eine vergleichbare Güterabwägung enthalten und nicht einem billigen Ausgleich der beiderseitigen Belange widersprechen (vgl. BGHZ 41, 151, 154; 60, 243, 245 f; BGH NJW 1973, 2345, 2346). Der Bundesgerichtshof hat es demzufolge in der Entscheidung BGH 20, 164, 167 f als nicht mehr mit Treu und Glauben vereinbar angesehen, daß sich der Spediteur in einem Falle, in dem die Speditionsversicherung nicht eintritt (dort: wegen der Ausnahmebestimmung des § 5 Nr. 6 SVS) auf die Haftungsbeschränkung des § 54 a Nr. 2 ADSp beruft, wenn er oder ein leitender Angestellter seines Unternehmens den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Es ist in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auch wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, daß es dem Spediteur oder Lagerhalter grundsätzlich nicht gestattet werden kann, sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Haftung für eigenes grobes Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit seiner leitenden Angestellten freizuzeichnen (vgl. LM Nr. 1 zu § 57 ADSp = VersR 1962, 22, 24; BGHZ 38, 183, 186; 46, 43, 45; LM Nr. 3 zu § 2 ADSp = NJW 1973, 2154, 2155; LM Nr. 4 zu § 2 ADSp = WM 1974, 1118, 1119).
2.
Das Berufungsgericht meint demgegenüber, dies könne dann nicht gelten, wenn der Auftraggeber die Spediteurversicherung untersagt habe und es sich um einen Schaden handele, der von der Spediteurversicherung - trotz grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten - gedeckt worden wäre. Hierbei wird jedoch nicht hinreichend beachtet, daß sich die Freizeichnung von der Haftung für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten leitender Angestellter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig so weit vom Gerechtigkeitsgehalt des dispositiven Rechts entfernt, daß schon aus diesem Grunde Bedenken gegen ihre Wirksamkeit bestehen. Wenn der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch im Rahmen eines billigen Ausgleichs der beiderseitigen Interessen liegen, berücksichtigt hat, ob es dem Vertragspartner desjenigen, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, möglich und zuzumuten war, sich gegen mögliche Schäden durch den Abschluß einer Sachversicherung (Kasko-, Transport- oder Lagerversicherung) zu schützen, und hierbei auch darauf hingewiesen worden ist, daß der Vertragspartner seinen Sachversicherungsschutz gefährde, wenn er den anderen Teil von der Haftung für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobes fahrlässiges Verhalten seiner leitenden Angestellten freistelle (vgl. BGHZ 22, 109, 119; 33, 216, 220; LM Nr. 1 zu § 57 ADSp.-. VersR 1962, 22, 24; LM Nr. 4 zu § 276 (Db) BGB; BGHZ 38, 183, 186; LM Nr. 51 zu Allg. Gesch.Bed. = NJW 1973, 2107, 2109), so kann daraus nicht entnommen werden, daß in allen Fällen, in denen ein Versicherungsschutz noch möglich sei, Bedenken gegen die Wirksamkeit der Haftungsfreizeichnung nicht bestünden. Hiergegen spricht bereits, daß die Gefährdung des Sachversicherungsschutzes gemäß den Grundgedanken der §§ 61, 67 Abs. 1 S. 3. VVG auch dann eintritt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Vertragspartner in einer Individualvereinbarung von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten leitender Angestellter befreit, Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wegen ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung und der mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahr einer einseitigen Gestaltung der Vertragsbedingungen einer besonderen Inhaltskontrolle unterliegen müssen. Der Bundesgerichtshof hat daher bei der richterlichen Inhaltskontrolle in erster Linie nicht auf die bestehenden Versicherungsmöglichkeiten, sondern auf die Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs abgestellt und die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auch in Fällen verneint, in denen ein grobes Verschulden des Verwenders solcher Bedingungen oder seiner leitenden Angestellten nicht in Frage stand, der Sachversicherungsschutz bei Anerkennung des Haftungsschlusses also nicht gefährdet gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1968, 1718, 1720; LM Nr. 49 zu Allg. Gesch.Bed. = NJW 1973, 1878). Jedenfalls ist daran festzuhalten, daß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsfreizeichnungen insoweit, als sie auch die Haftung für eine grob fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Verwender und seine leitenden Angestellten ausschließen oder stark beschränken, unabhängig von einer bestehenden Versicherungsmöglichkeit regelmäßig nicht mehr einem angemessenen Interessenausgleich entsprechen.
3.
Nach dem Haftungs- und Versicherungssystem der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ist der Spediteur mangels besonderer Weisungen des Auftraggebers zur Deckung einer bestimmten Speditionsversicherung verpflichtet, deren Prämie der Kunde zahlt. Die Speditionsversicherung ersetzt dem Kunden den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Nr. 1 SVS), und es sind auch Schäden mitversichert, die durch Vorsatz und erst recht grob fahrlässiges Verhalten des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden (§ 3 Nr. 4 SVS). Doch haften die Speditionsversicherer nur innerhalb bestimmter Höchstgrenzen. Diese liegen derzeit bei 5.000,- DM je Verkehrsvertrag. Durch besondere Aufgabe einer höheren Versicherungssumme können sie - auf Kosten des Kunden - bis zum Betrag von 400.000,- DM erhöht werden (§§ 6, 8, 9 SVS). Schäden, die über diesen Leistungsgrenzen liegen, muß der Kunde selbst tragen; er hat insoweit auch keinen beschränkten Ersatzanspruch gegen den Spediteur, wie für den Fall fehlender oder ungenügender Wertangabe in § 41 a S. 2 ADSp ausdrücklich bestimmt ist. Auch zeigt der Ausnahmekatalog des § 5 SVS, daß die Speditionsversicherung bei weitem nicht alle Risiken deckt. Tritt die Speditionsversicherung nicht ein oder sieht der Kunde davon ab, die Speditionsversicherung decken zu lassen, ist er regelmäßig auf die stark eingeschränkte Eigenhaftung des Spediteurs nach Maßgabe des § 54 a Nr. 2 ADSp angewiesen. Er ist dann, insbesondere wenn es sich um die Versendung oder Einlagerung höherwertiger Güter handelt, fast völlig schutzlos.
Ob diese Regelung in Fällen grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten - von der Haftung für eigenen Vorsatz kann sich der Spediteur ohnehin nicht wirksam freizeichnen (§ 276 Abs. 2 BGB) - noch einem angemessenen Interessenausgleich entspricht, ist zu bezweifeln (vgl. Helm in HGB Großkommentar § 415 Anhang I ADSp, Vorbem. 12, 13, ADSp § 54 Anm. 3; ders. in VersR 1977, 585 ff), kann hier aber dahinstehen, weil sich der Spediteur (Lagerhalter) auf die Haftungsbeschränkung des § 54 a Nr. 2 ADSp jedenfalls dann nicht mit Erfolg berufen kann, wenn der Kunde einleuchtende Gründe dafür hatte, von der Möglichkeit des Abschlusses der Speditionsversicherung keinen Gebrauch zu machen, und hinzu kommt, daß der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist. So liegt der Fall aber hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts.
Von Bedeutung ist in dieser Hinsicht zunächst, daß die Klägerin die Mehrkosten einer Versicherung der Braugerste nach dem wirklichen Wert hätte tragen müssen. Hinzu kommt, daß von der Speditionsversicherung auch Gefahren ausgeschlossen sind, die durch eine Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine solche Versicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können (§ 5 Nr. 1 A und C SVS). Kann dieser Einwand mit Erfolg erhoben werden, dann bleibt der Versicherte doch auf den Abschluß von Sachversicherungen angewiesen, die er aber, wie ausgeführt, zu seinem Nachteil gefährdet, wenn er den Spediteur von der Haftung für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten seiner leitenden Angestellten befreit. Jedenfalls ist das Zusammenspiel zwischen Speditionsversicherung, Spediteurhaftung und Sachversicherung von Kunden aus kaum zu durchschauen, so daß schon hierin ein einleuchtender Grund dafür liegen kann, die Speditionsversicherung nicht abschließen zu lassen.
Im Streitfall ist darüber hinaus von ausschlaggender Bedeutung, daß von der Speditionsversicherung auch Schäden nicht gedeckt sind, die nach dem 15. Tage der Lagerung entstehen (§ 5 Nr. 4 SVS). Da es sich um eine Einlagerung auf längere Dauer handelte und Schäden am Lagergut gerade auch nach dem 15. Tage der Lagerung entstehen konnten, war es unabhängig davon, wie die vom Berufungsgericht erörterte Beweislastfrage zu beurteilen ist, auch aus diesem Grunde verständlich, daß die Klägerin davon absah, die Speditionsversicherung decken zu lassen. Angesichts dieser Umstände widerspricht es, jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten, einen angemessenen Interessenausgleich, daß der Klägerin die Haftungsbeschränkung des § 54 a Nr. 2 ADSp mit einem Höchstbetrag von 1.500,- DM bei einem behaupteten Schaden von 195.944,16 DM entgegengehalten wird.
III.
Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung allerdings auch verneint, daß ein schweres Verschulden eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Beklagten überhaupt vorliege. Leitender Angestellter der Beklagten sei der Zeuge als Prokurist und Leiter der Niederlassung B. gewesen, nicht dagegen der Silomeister S. Ma. habe zweckentsprechende Vereinbarungen mit der Klägerin treffen und auch S. überwachen müssen. Doch sei er als Kaufmann nicht hinreichend technisch versiert gewesen. Ihm könne daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er S. nicht intensiver überwacht habe. Der Fehler liege darin, daß S., ohne daß ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, die Gefahren, die mit der Einlagerung und Trocknung der in diesem Jahr besonders feuchten Braugerste verbunden gewesen seien, nicht voll erkannt habe. Hierauf sei es zurückzuführen, daß das Getreide vor Beginn der Trocknung nicht häufig genug umgewälzt, die Trocknung zu scharf durchgeführt und nach der Trocknung nicht für eine hinreichende Abkühlung des Lagergutes gesorgt worden sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge Ma., den das Berufungsgericht zu Recht als leitenden Angestellten ansieht, grob fahrlässig gehandelt hat. Denn wenn Ma., wie das Berufungsgericht feststellt, als Kaufmann nicht die erforderlichen Kenntnisse besaß, um den Silomeister S. überwachen und ihm die nötigen Anweisungen geben zu können, dann stellt es jedenfalls ein schwerwiegendes Organisationsverschulden der Beklagten selbst dar, daß sie nicht für eine hinreichende technische Leitung ihrer Zweigniederlassung B. sorgte. Schon im Hinblick darauf, daß die Einlagerung und Trocknung der Braugerste im Jahre 1962 besonders schwierig war und ersichtlich auch größere Schwierigkeiten auftraten, als bei Bestätigung des Auftrages vorauszusehen war, war eine fachmännische technische Leitung unerläßlich. Die Behandlung der Braugerste durfte nicht so weitgehend dem Silomeister S. überlassen bleiben, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist. Angesichts dieses schwerwiegenden Organisationsmangels ist es der Beklagten verwehrt, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 54 a Nr. 2 ADSp zu berufen (vgl. BGH MDR 1969, 557 = LM Nr. 30 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen; NJW 1973, 2154, 2155 = LM Nr. 3 zu § 2 ADSp; NJW 1974, 900, 901 = LM Nr. 54 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
IV.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Anschlußberufungen der Klägerin zurückgewiesen hat. Dem Revisionsgericht ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Sache mußte deshalb erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff,
Schönberg,
v. Gamm,
Rebitzki