Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1977, Az.: 3 StR 417/77
Ausdrücklicher gesetzlicher Begründungszwang bei Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren; Unbeachtlichkeit bei Ausschluss der Öffentlichkeit aufgrund Sachzusammenhang oder aus frühreren Beschlüssen oder Anträgen oder sonstigen offensichtlichen Gründen; Wahrung der Form eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses aufgrund der großen Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für die Rechtsfindung; Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Vernehmung einer minderjährigen Zeugin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 417/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 05.08.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Student Athanassios P. aus W., geboren am ... 1939 in N., (Griechenland).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 23. November 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. August 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer beruft sich mit Erfolg auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO in Verbindung mit § 174 Abs. 1 Satz 3, § 172 Nr. 4 GVG.
Die Strafkammer hatte die Öffentlichkeit am ersten Verhandlungstag "für die Dauer der Vernehmung der kindlichen Zeugin Eleni K. gemäß § 172 Nr. 4 GVG ausgeschlossen". Dieser Beschluß entsprach den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG (BGHSt 27, 117). Die Revision beanstandet ihn auch nicht. Am zweiten Verhandlungstag wurde die Zeugin nach der Vernehmung von sechs weiteren Zeugen erneut gehört. Vorher wurde der Beschluß verkündet: "Die Öffentlichkeit soll während der weiteren Vernehmung der Zeugin Eleni K. ausgeschlossen werden." Der Beschluß wurde ausgeführt. Er entspricht, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht dem Gesetz.
§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG verlangt, daß in den Fällen der §§ 172, 173 angegeben wird, "aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist". Im Hinblick auf diesen ausdrücklichen gesetzlichen Begründungszwang hat es der Bundesgerichtshof stets für unbeachtlich gehalten, wenn sich der Grund der Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen deutlich ergab oder wenn er sonst offen zutage lag (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - 4 StR 102/77 -, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des BGH bestimmt). Die hier gegebene Fallgestaltung weist keine Besonderheiten auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Daß die Öffentlichkeit bei der Vernehmung derselben Zeugin schon einmal ausgeschlossen war und hierbei die - übrigens ohne unzumutbare Belastung des Tatrichters leicht einzuhaltenden - gesetzlichen Formerfordernisse beachtet worden waren, ändert nichts daran, daß es sich auch am zweiten Verhandlungstag um einen die Öffentlichkeit ausschließenden Beschluß im Sinne des § 174 GVG handelte. Auch bei ihm mußten daher jene Formen gewahrt werden, die das Gesetz wegen der großen Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für die Rechtsfindung aufstellt.
Die Revision weist im übrigen zutreffend darauf hin, daß der Ausschließungsgrund sich hier nicht einmal völlig eindeutig aus dem Inhalt des voraufgegangenen fehlerfreien Beschlusses der Strafkammer ergab; denn auch bei einer Zeugin, die noch nicht 16 Jahre alt ist (§ 172 Nr. 4 GVG), kommt als Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung über ein Sexualdelikt als nicht fernliegend auch die Besorgnis einer Gefährdung der Sittlichkeit (§ 172 Nr. 1 GVG) in Betracht. Diese Besorgnis kann sich auch nach einer ersten Vernehmung ergeben und dann bei der Entscheidung über den Ausschluß der Öffentlichkeit während einer zweiten Vernehmung zum Tragen kommen. Insofern ist es ohne Bedeutung, daß das Alter der Zeugin offenkundig war, als die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Nicht offenkundig war, ob das kindliche Alter wiederum den Grund für den Ausschluß abgeben sollte.
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte