Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1977, Az.: 2 StR 491/77
Replik der Verteidigung auf die Replik der Nebenklage; Verletzung des Rechts des letzten Wortes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 491/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 16.12.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
1. Spengler und Installateur Reinhard Michael M. aus R./Obb., geboren am ... 1950 in S./Bay., zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Heizungsmonteur Manfred Johann W. aus F. geboren am ... 1956 in Ra.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revisionen der beiden Angeklagten dringen mit einer Verfahrensrüge durch.
Nachdem der Vertreter der Nebenklägerin auf die Schlußausführungen der Verteidiger erwidert hatte, bat der Verteidiger des Angeklagten M. ums Wort für eine Erwiderung auf diese Ausführungen. Dieses wurde ihm von dem Vorsitzenden mit dem Hinweis verweigert, daß die Strafprozeßordnung eine Replik der Verteidigung auf die Replik der Nebenklage nicht vorsehe. Den Verteidigern beider Angeklagten wurde keine Gelegenheit zur Erwiderung gegeben. Lediglich die Angeklagten selbst hatten das letzte Wort. Damit ist gegen die Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO verstoßen worden. Sooft der Staatsanwalt oder ihm gleichgestellt der Nebenkläger das Wort zur Erwiderung auf den Schlußvortrag des Verteidigers erhält, muß es anschließend wiederum dem Angeklagten und seinem Verteidiger gewährt werden (BGH NJW 1976, 1951 m.w.Nachw.). Hat der Angeklagte einen Verteidiger, kann und darf dieser im Rahmen des letzten Wortes für den Angeklagten sprechen. Das ergibt sich eindeutig aus der Aufgabe des Verteidigers und dem Zusammenhang der Absätze 2 und 3 des § 258. In einem solchen Falle ist jedoch der Angeklagte am Schluß noch zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Daß auf dem Verstoß gegen § 258 StPO das Urteil beruht, kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 22, 278, 281 m.w.Nachw.). Im Hinblick auf die schwierige Beweislage ist hier keinesfalls ein solcher Ausnahmefall gegeben. Das Urteil ist mithin in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß noch auf weitere Rügen eingegangen zu werden braucht.
Willms
Kirchhof
Müller
Buddenberg