Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1977, Az.: II ZR 107/76
Anspruch auf Provisionen aus Veräußerung von Grundstücken im Hamburger Hafenerweiterungsgebiet; Auftritt als einheitlicher nichtrechtsfähiger Verein; Unerheblichkeit des Fehlens einer ausdrücklichen Gründungsvereinbarung; Anspruch auf Aufwandsentschädigung; Ehrenamtliches Vorstandsmitglied; Berücksichtigung der Steuerbelastung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1977
- Aktenzeichen
- II ZR 107/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Landwirt Hans D..., N... E... ..., H...
Rechtsanwalt Dr. ...
Prozessgegner
Verein N... des H... e.V.,
gesetzlich vertreten durch seine Vorstandsmitglieder Johann M... und Peter O...,
O..., H...
Rechtsanwalt ...
Redaktioneller Leitsatz
Für die Annahme, dass ein Zusammenschluss einen nichtrechtsfähigen Verein darstellt, sind keine ins Einzelne gehenden Feststellungen über dessen Satzung und Organisation notwendig. Es ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung zu entscheiden, ob eine Mehrheit von Personen sich unter Umständen zusammengeschlossen hat, die den Voraussetzungen für eine körperschaftlich organisierte Personenvereinigung genügen. Hierbei sind die Grenzen zu einer bloßen Bündelung von Einzelinteressen zwar fließend; für die Abgrenzung ist jedoch das Fehlen einer ausdrücklichen Gründungsvereinbarung nicht entscheidend.
Tenor:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Februar 1976 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 3/4, der Kläger 1/4 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein 1967 eingetragener Verein. Nach § 3 seiner Satzung bezweckt er, allen vom Hamburger Hafenerweiterungsgesetz und sonstigen gesetzlichen Planungen betroffenen Mitgliedern in Fällen von Grundstücksenteignung, Verkauf, Tausch, Besitzeinweisung, Entschädigung, Veränderungssperre und dergleichen beizustehen. Der Beklagte war seit 1957 Präsident des B... H... e.V.. Im Jahre 1960 lernte er den Rechtsanwalt Dr. K... kennen, der damals Alleininhaber der Maklerfirma B... & S... war. Dieser wurde auf Empfehlung des Beklagten Syndikus des B.... Als eine Art Gegenleistung für seine formal unentgeltliche Tätigkeit wurden über die Maklerfirma Grundstücksgeschäfte von Mitgliedern des B... abgewickelt. Aufgrund von Planungen, die im Hafenerweiterungsgesetz vom 30. Oktober 1961 (GVBl. S. 339) ihren Niederschlag fanden, beabsichtigte die Freie und Hansestadt H... im Gebiet der Süderelbe Land zu kaufen oder erforderlichenfalls zu enteignen. Dieses Vorhaben stieß auf den Widerstand der betroffenen Grundeigentümer. Es bildeten sich in den betroffenen Ortschaften N..., und zwar anfangs mit dem Ziel, die Hafenerweiterung in diesem Gebiet zu verhindern. Später wurde beschlossen, das Land so teuer wie möglich zu verkaufen. Der Beklagte und Dr. K..., die schon die Bildung der N... betrieben hatten, verhandelten mit der Liegenschaftsverwaltung der Hansestadt und erreichten Anfang 1963 eine Pauschalregelung über einen Gesamtkaufpreis von rund 13 Mio. DM und einen über den B... zum Ausgleich von Härten zu verteilenden Zuschuß von rund 7,5 Mio. DM. Ab März 1963 wurden die Grundstücksverkäufe auf dieser Basis durchgeführt, und zwar über die Firma B... & S..., die hierfür insgesamt 630.000 DM an Provisionen erhielt. Von den Provisionen leitete diese etwa 250.000 DM an den Beklagten weiter. Der Streit geht darum, ob die Provisionsanteile ihm zustehen oder er sie (zum Teil) an den Kläger herauszugeben hat. Dieser hatte im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechnungslegung über Verbleib und Verwendung der Provisionsanteile verlangt, das Berufungsgericht hatte diesem Antrag mit Urteil vom 15. März 1973 stattgegeben.
Nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten, daß er in seiner Auskunft vom 9. April 1974 die Einnahmen mit 135.642,84 DM vollständig angegeben habe, soweit sie Grundstücksverkäufe im Hafenerweiterungsgebiet betreffen, hat der Kläger Zahlung dieses Betrags nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1964 begehrt. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, da dieser nicht identisch mit den ursprünglichen N... sei. Außerdem hätten die N... beim Verkauf der Grundstücke keine Rolle gespielt. Im übrigen müßte ein Herausgabeanspruch auf jeden Fall um 40.000 DM gekürzt werden, die er - Beklagter - an den B... gezahlt habe (in Höhe von 20.000 DM ist der Abzug nicht mehr streitig), sowie um weitere als Tätigkeitsvergütung geschuldete 48.000 DM. Ferner seien die Steuern abzuziehen, die er - Beklagter - mit rund 84.000 DM auf die streitigen Provisionsanteile habe entrichten müssen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 95.642,84 DM, das Oberlandesgericht hat ihn zur Zahlung von 87.642,84 DM verurteilt. Mit seiner Revision verfolgt er den Antrag auf Abweisung der Zahlungsklage weiter.
Der Kläger beantragt mit der Anschlußrevision,
den Beklagten zur Zahlung auch insoweit zu verurteilen, als das Berufungsgericht wegen der Zubilligung einer Aufwandsentschädigung von 28.000 DM an den Beklagten die Klage in Höhe dieses Betrags abgewiesen hat.
Entscheidungsgründe
I.
Die Zahlungen, deren Herausgabe der Kläger verlangt, sind dem Beklagten 1963 und zu einem geringen Teil Anfang 1964 aus den Provisionen der Firma B... & S... für die Veräußerung von Grundstücken im Hafenerweiterungsgebiet zugeflossen. Ein Anspruch nach § 667 BGB auf Herausgabe dieser Gelder kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligung an der Provision im inneren Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit des Beklagten für die N... stand. Außerdem muß ein solchermaßen für die N... begründeter Anspruch zum Vermögen des klagenden Vereins gehören. Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht - wie schon in seinem die erste Stufe rechtskräftig abschließenden Urteil vom 15. März 1973 - im Ergebnis zutreffend bejaht.
1
a)
Es geht davon aus, daß die N..., die sich nach seiner Ansicht im klagenden Verein fortgesetzt haben, schon 1961 als ein einheitlicher nichtrechtsfähiger Verein in Erscheinung getreten seien. Es habe sich bei ihnen um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, unter einem Gesamtnamen körperschaftlich organisierten Zusammenschluß einer Anzahl von Personen gehandelt, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgt und hierzu ab Sommer/Herbst 1961 auch eine aktive Tätigkeit entfaltet hätten.
Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Für die Annahme, daß die N... einen nichtrechtsfähigen Verein darstellten, waren entgegen der Ansicht der Revision keine ins einzelne gehenden Feststellungen über dessen Satzung und Organisation notwendig. Es ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung zu entscheiden, ob eine Mehrheit von Personen sich unter Umständen zusammengeschlossen hat, die den Voraussetzungen für eine körperschaftlich organisierte Personenvereinigung genügen. Hierbei sind die Grenzen zu einer bloßen Bündelung von Einzelinteressen zwar fließend; für die Abgrenzung ist jedoch das Fehlen einer ausdrücklichen Gründungsvereinbarung nicht entscheidend. Das Berufungsgericht konnte den auf die Bildung eines Vereins gerichteten Willen und das Vorhandensein einer körperschaftlichen Verfassung aus den Gesamtumständen herleiten, auf die es in seinem Urteil vom 15. März 1973 näher eingegangen ist (Bl. 20 bis 22). Es führt dort u.a. aus, daß Ende August 1961 die ersten Protestversammlungen der betroffenen Grundeigentümer stattgefunden hätten und daß in späteren Versammlungen, z. B. in Finkenwerder am 16. November 1961, einstimmig Beschlüsse gefaßt worden seien. Der Beklagte habe in einem Schreiben vom 12. Januar 1962 unter dem Absender "N... H..." sich an deren Mitglieder gewendet. Dort heiße es, daß sich die von der geplanten Hafenerweiterung Betroffenen aus den verschiedensten Berufs- und Interessentenkreisen zur nachdrücklichen und erfolgversprechenden Wahrnehmung ihrer Interessen zu einer Notgemeinschaft zusammengeschlossen hätten. Die Frage von deren Finanzierung, insbesondere die Bildung eines Kampffonds, sei mehrfach angesprochen worden. Die Mitglieder des Vereins würden sich aus den Listen ergeben, die auf den jeweiligen Versammlungen ausgefüllt worden seien; Änderungen im Mitgliederbestand würden nicht gegen die Annahme eines Vereins sprechen. Es hätten Versammlungen der Mitglieder stattgefunden, auf denen Beschlüsse über das gemeinsame Vorgehen gefaßt worden seien. Als Organ der N..., das einem Vorstand entspreche, seien die Obleute anzusehen, die im Dezember 1961 von den Mitgliedern gewählt worden seien. Als Vorsitzender dieser Obleute sei der Beklagte tätig geworden. Bei den Verhandlungen mit der Hansestadt habe er die N... vertreten, gelegentlich hätten auch einige Obleute an den Besprechungen teilgenommen.
Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht all diese Umstände im Sinn der Gründung eines nichtrechtsfähigen Vereins gewürdigt hat. Die auf § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision lassen auch keinen hierbei unterlaufenen Verfahrensverstoß erkennen. Keiner der nach ihrer Ansicht unbeachtet gelassenen Umstände spricht zwingend gegen die Vereinsgründung oder hat auch nur soviel Gewicht, daß er das Berufungsgericht zu einer ausdrücklichen Erörterung hätte veranlassen müssen. Soweit es um die von der Revision als Beleg für ihre Auffassung, es sei kein Verein entstanden, eingehend behandelte Vollmachterteilung durch die einzelnen Betroffenen an den B... und Dr. K... geht, hat außerdem das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt (BU 18), dies habe der damaligen Rechtslage entsprochen, da ja die N... nicht rechtsfähig gewesen seien.
b)
Es bejaht ferner, daß die früheren N... und der Kläger identisch seien und infolgedessen alle den N... zustehenden Ansprüche - auch die gegen den Beklagten - ohne besonderen Übertragungsakt auf den Kläger übergegangen sind. Hierbei liegt auf der Hand und ist auch von der Revision nicht substantiiert angegriffen worden, daß die ab 1963 geänderte Zielrichtung der N...-... die Annahme der ununterbrochenen Identität von der Gründung der N... bis zur Gründung des Klägers nicht ausschließt. Denn das Einschwenken auf die Linie, die Grundstücke möglichst vorteilhaft zu verkaufen, war bei unbefangener Betrachtung schon von vornherein im Zweck der N... angelegt. Auch ist kein Grund dafür ersichtlich, daß diese nach den Grundstücksverkäufen im Jahre 1963 wegen Zweckerreichung aufgegeben worden seien. Hiergegen spricht vielmehr, daß sich bei der Gründung des Klägers immer noch das Bedürfnis von Einwohnern der fünf Ortschaften nach Beistand gegenüber Maßnahmen zur Hafenerweiterung zeigte, und daß bereits die N... sich in der Zeit bis zur Gründung des Klägers um eine Aufklärung über die Zuwendungen an den Beklagten bemüht haben. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
c)
Zur Identität im Sinn der Fortsetzung der N... im Kläger führt das Berufungsgericht aus, dieser habe die gleichen Aufgaben wie seinerzeit die N... wahrgenommen und bestehe überwiegend aus denselben Mitgliedern; desgleichen sei der Vorstand des Klägers mit Obleuten der früheren N... personengleich. Hinzu kommt der Name des Klägers, der ausdrücklich an die N... anknüpft.
Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht die Fortsetzung der N... im Kläger annehmen. Für den Vorverein im engeren Sinne, also den bei der Neugründung als Vorstufe des rechtsfähigen Vereins zunächst bestehenden nichtrechtsfähigen Verein, ist anerkannt, daß er und der mit der Eintragung entstandene rechtsfähige Verein identisch sind (vgl. RGZ 85, 256 und dazu BGHZ 17, 385, 387; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 4. Aufl. § 10 I c). Dasselbe gilt aber auch, wenn ein als nichtrechtsfähig gegründeter Verein erst später beschließt, die Rechtsfähigkeit zu erwerben. Da er sich hierdurch als rechtlich verfaßter Verband nicht auflöst, sondern nur eine andere Rechtsform gibt, handelt es sich vorher wie nachher um denselben Personenverband. Ob der Wille der Mitglieder auf eine solche Fortsetzung in dem rechtsfähigen Verein oder auf dessen Neugründung geht, ist Tatfrage. Die gegen die Annahme der Fortsetzung gerichtete Verfahrensrüge der Revision läuft darauf hinaus, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach Ansicht beteiligter Zeugen der Kläger mit den N... nicht identisch sei. Hiermit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil im angefochtenen Urteil (S. 15) dieser Vortrag ausdrücklich behandelt worden ist. Das Berufungsgericht mißt jedoch den Vorstellungen und Rechtsansichten einzelner Personen keine wesentliche Bedeutung dafür bei, ob die N... sich bei objektiver Betrachtung im Kläger fortgesetzt haben. Demgegenüber enthalten die Ausführungen der Revision nur den verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
d)
Die Revision macht noch geltend, es hätten mehrere N... bestanden, die sich nicht ohne bestimmte Rechtsakte im Kläger fortsetzen könnten; an diesen fehle es jedoch. Hiermit setzt sie sich ebenfalls in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach sind die fünf örtlichen N... lediglich Unterorganisationen eines gemeinsamen nichtrechtsfähigen Vereins gewesen, zumal - wie das Berufungsgericht feststellt - die wesentlichen Beschlüsse von allen fünf N... gemeinsam gefaßt wurden und der Beklagte Vorsitzender aller Obleute war. Diese Ausführungen sind zwanglos so zu verstehen, daß das Berufungsgericht die N... als einen nichtrechtsfähigen Verein betrachtet. Das ist eine mögliche Würdigung. Hieran ändern auch die Gesichtspunkte nichts, die die Revision in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat. Zwar ist eine gewisse Schwierigkeit nicht zu verkennen, die Annahme eines Vereins damit in Einklang zu bringen, daß die Willensbildung ihren Schwerpunkt in den örtlichen Versammlungen hatte. Auch eine solche innere Organisation ist jedoch nach dem Grundsatz der Satzungsfreiheit (§§ 40, 32 BGB) möglich. Die örtlichen Mitgliederbestände sind dann lediglich unselbständige Ortsgruppen.
2.
Als Vorstand der N... hatte der Beklagte, so stellt das Berufungsgericht fest, mit allen Behörden zu verhandeln und dabei die Interessen der Mitglieder der N... und auch das Gesamtinteresse zu vertreten. Es möge sein, daß die Aufträge und Vollmachten für die einzelnen Verkäufe später gesondert von den Grundstückseigentümern erteilt worden seien. Dies sei aber unwesentlich für das Vorliegen eines Gesamtauftrags, mit der Hansestadt H... im gemeinsamen Interesse der Mitglieder der N... verhandeln. Zwischen diesem Gesamtauftrag und den Provisionsanteilen, die der Beklagte erhalten habe, bestehe ein innerer Zusammenhang. Gerade wenn er - wie der Beklagte selber vortrage - mit Dr. K schon vorher vereinbart hätte, daß er aus den Provisionen der Firma B... & S... für Grundstücksverkäufe einen Anteil von 25 % erhalten solle, habe auch die Besorgnis bestanden, daß er im Hinblick hierauf sich veranlaßt sehen könnte, Grundstücksverkäufe nicht zu verhindern, sondern sie vielmehr zu fördern, um auf diese Weise in den Genuß der Provisionsanteile zu kommen.
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aus, um den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB zu bejahen.
Die gegen die Feststellungen selbst gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Unerheblich ist, ob der einzelne Verkäufer einen Nachteil erlitten hat. Es genügt die Besorgnis. der Beauftragte könnte durch die Vorteile veranlaßt werden, die Interessen seines Geschäftsherrn außer acht zu lassen, denn § 667 BGB beruht unter anderem auf dem Gedanken, daß dem Sachwalter fremder Geschäfte aus der Geschäftsführung keine Vorteile verbleiben sollen, die seine Unbefangenheit im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beeinträchtigen könnten (BGHZ 39, 1, 4). Den Grund für die Besorgnis eines Interessenverstoßes hat das Berufungsgericht aus der Sicht der N... mit Recht in der Möglichkeit gesehen, daß der - wenn auch nur vorübergehende und tatsächliche - Einsatz der Eigentümerstellung der Mitglieder deshalb nicht zu einem für die Gesamtheit der Betroffenen optimalen Verhandlungsergebnis geführt hat, weil das eigene Interesse des Beklagten nicht dahin gehen konnte, eine annehmbare und für ihn zu Provisionsanteilen führende Verkaufslösung durch das Verhandeln um möglicherweise erzielbare höhere Preise aufs Spiel zu setzen.
II.
Es steht somit fest, daß die N... einen Anspruch auf Herausgabe der Provisionsanteile - mit den nachfolgend erörterten Einschränkungen - erworben haben und sich diese Gläubigerstellung im Kläger fortsetzt. Für die Höhe ist unstreitig von einem Betrag von 135.642,84 DM auszugehen. Ebenso ist nicht mehr im Streit, daß der Beklagte einen Teilbetrag von 20.000 DM der an den B... aufgrund des Vergleichs mit diesem geleisteten 40.000 DM abziehen kann. Im übrigen gilt zur Höhe der Ansprüche folgendes:
1.
Die restlichen 20.000 DM aus der Zahlung an den B... bzw. einer Verrechnung mit ihm hält das Berufungsgericht nicht für abzugsfähig, weil der Beklagte nicht nachweisen könne, daß er sie weisungsgemäß verwendet oder weitergeleitet habe. Es stehe nur fest, daß er rund 270.000 DM von der Firma B... & S... als Anteil an Provisionen aus Grundstücksverkäufen erhalten habe. Wenn im Hinblick auf diese Gesamtsumme zwischen ihm und dem B... ein Vergleich geschlossen worden sei, so könne ohne nähere Darlegung nicht davon ausgegangen werden, daß die Leistung von 40.000 DM sich allein auf den Komplex Hafenerweiterungsgebiet habe beziehen sollen. Diese tatrichterliche Würdigung, daß nur 20.000 DM auf den hier streitigen Ausgangsbetrag von rund 135.000 DM entfallen, bindet den erkennenden Senat. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision hat er geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
2.
Soweit in dem angefochtenen Urteil darüber entschieden worden ist, ob und in welcher Höhe der Beklagte eine Aufwandsentschädigung abziehen kann, wird es sowohl von der Revision wie von der Anschlußrevision angegriffen.
a)
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Beklagten für die Zeit von September 1961 bis Dezember 1963 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.000 DM zu, also insgesamt 28.000 DM. Dem stehe nicht entgegen, daß er ehrenamtlich tätig gewesen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß er für seine Tätigkeit im Interesse der N... auch eine Vergütung habe erhalten sollen, wenn ihnen aus seinen Bemühungen oder im Zusammenhang damit maßgebliche Beträge zufließen würden. Das habe der Kläger auch selbst dadurch anerkannt, daß er in diesem Prozeß zum Ausdruck gebracht habe, über eine etwaige Vergütung des Beklagten werde der Vorstand beschließen. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar wird das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied eines Vereins in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung für geleistete Arbeit oder entgangenen Arbeitsverdienst haben. Eine abweichende Regelung, wie sie das Berufungsgericht aus den Gesamtumständen herleitet, ist jedoch nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ist die Aufwandsentschädigung auch nicht von einer Beschlußfassung durch den Kläger abhängig. Wenn sich - wie das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß annimmt - die N... und der Beklagte über die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit einig gewesen sind, konnte der Kläger den bis Ende 1963 entstandenen Vergütungsanspruch später nicht einseitig an neue Voraussetzungen knüpfen.
b)
Das Berufungsgericht hat nicht mehr im einzelnen aufklären können, in welchem Umfang der Beklagte für die N... tätig geworden ist und ob er tatsächlich seine ganze Arbeitskraft eingesetzt hat, wie er behauptet. Gemäß § 287 ZPO hat es dementsprechend die Höhe der Vergütung geschätzt. Hierbei hat es an die monatliche Aufwandsentschädigung von 1.266,67 DM angeknüpft, die der B... dem Beklagten ab 1. Januar 1964 zugebilligt hat. Dieser könne sich nicht darauf berufen, daß ihm für die Jahre 1961 bis 1963 eine höhere Aufwandsentschädigung deshalb zustehe, weil sein Arbeitsaufwand damals größer gewesen sei. Denn die Hafenerweiterung sei nur ein Teil des Aufgabengebiets gewesen, für dessen Wahrnehmung der B... ihm - und das andererseits in Höhe von monatlich 300 DM auch schon 1961 bis 1963 - eine Aufwandsentschädigung gezahlt habe.
Ferner müsse ins Gewicht fallen, daß 1961 und 1962 noch nicht zu übersehen gewesen sei, in welchem Umfang den N... bzw. dem B... Gelder zur Verfügung stehen würden, um die Einheitsfront gegenüber der Hansestadt zu finanzieren.
Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 6, 62). Solche Verstöße hat weder die Revision noch die Anschlußrevision aufzuzeigen vermocht. Daß - worauf letztere abhebt - die gesamte Aufwandsentschädigung durch den B... 1961 bis 1963 nur 300 DM monatlich betragen habe, spricht deshalb nicht gegen die Schätzung des Berufungsgerichts, weil dieser Betrag nach dem unstreitigen Inhalt - § 4 Abs. 1 - des Abkommens zwischen Beklagtem und B... (Anlage 9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 10. 11. 1975) für die laufende reine Verwaltungstätigkeit gewährt wurde.
Auf den Einwand der Anschlußrevision, der Kläger habe durch den Zinsverlust einen die Aufwandsentschädigung weit übersteigenden Schaden erlitten, kann es schon deshalb nicht ankommen, weil bereits das Landgericht einen über 4 % hinausgehenden Zinsanspruch abgewiesen hatte und sein Urteil insoweit nicht angefochten worden ist.
3.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß er wegen der Berücksichtigung der 135.000 DM bei seiner Steuerveranlagung für 1963 um insgesamt 84.832,04 DM höhere Steuern habe zahlen müssen. Das Berufungsgericht hat den Abzug dieses Betrags nicht zugelassen. Dies ist im Ergebnis zutreffend. Zwar kann auch die Belastung mit Steuern zu den nach § 670 BGB abzugsfähigen Aufwendungen gehören, aber nur dann, wenn sie in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags steht (RGZ 75, 208, 212 f). Hiervon kann keine Rede sein, wenn der Beauftragte die von ihm herauszugebenden Vorteile nicht als durchlaufende Gelder behandelt hat.