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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1977, Az.: IV ZB 29/77

Bewilligung von Armenrecht für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch eine Rechtsanwaltsangestellte; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten für eine Partei; Möglichkeit der Übertragung einer anwaltlichen Fristenkontrolle auf eine Angestellte im Anwaltsbüro

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1977
Aktenzeichen
IV ZB 29/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 11435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 05.04.1977

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verwendung allgemeiner Floskeln ist nicht geeignet, die Anforderungen an eine Berufungsbegründung zu erfüllen.

  2. 2.

    Ein Anwalt ist zwar grundsätzlich berechtigt, die Aufgaben der Fristenberechnung und Fristenkontrolle auf Büroangestellte zu übertragen; dies setzt aber voraus, daß es sich dabei um insoweit ausgebildete und sorgfältig überwachte Kräfte handelt.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 9. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. April 1977 wird, soweit sie sich gegen die Versagung des Armenrechts richtet, als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Gründe

1

Mit Urteil vom 15. November 1976 hat das Landgericht Berlin die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage geschieden und beide Parteien für schuldig erklärt. Dieses Urteil ist der Klägerin am 30. Dezember 1976 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 1977, eingegangen beim Kammergericht am 29. Januar 1977, hat sie hiergegen Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden. Weiterhin hat sie das Armenrecht für die Berufung unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten beantragt und erklärt, daß die Berufungsbegründung in einem weiteren Schriftsatz folge.

2

Mit einem vom 18. März 1977 datierenden und am selben Tage bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Charlottenburg eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ihre Berufung begründet; gleichzeitig hat sie wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Bürovorsteherin ihrer Prozeßbevollmächtigten, Frau Be. Bei., sei in der Zeit vom 21. Februar bis einschließlich 3. März 1977 an einem schweren Grippeinfekt erkrankt gewesen. Die Prozeßbevollmächtigte selbst sei nach der Wahrnehmung eines Termins in Hamburg am 25. Februar 1977 gleichfalls so schwer erkrankt, daß sie im Hause von Freunden habe gepflegt werden müssen und erst am 2. März 1977 habe nach Berlin zurückkehren können. Die Bürogeschäfte seien während der Erkrankung der Bürovorsteherin von der Mitarbeiterin des Büros, Frau G., wahrgenommen worden. Diese sei an sich zuverlässig und seit Jahren mit den Büroabläufen vertraut. Sie habe über den zweiten Bildungsweg Jura studiert. Während der fraglichen Zeit sei sie allerdings mit der Abfassung ihrer Hausarbeit für das Examen befaßt gewesen. - Im Fristenkalender sei der 28. Februar 1977 als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in roter Farbe notiert gewesen. Auf den 17. März 1977 sei eine weitere Frist zur Kontrolle des Armenrechtsgesuches und eines noch laufenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in lila Farbe eingetragen worden. Frau G. habe in einer "logisch nicht nachvollziehbaren Weise" die Eintragung in lila Farbe als eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gedeutet und deshalb von einer Vorlage der Akte an die vertretende Rechtsanwältin abgesehen.

3

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als verspätet angesehen und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat es der Klägerin das Armenrecht verweigert. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Wie der von ihr gestellte Antrag erkennen läßt, will sie mit ihrem Rechtsmittel nicht nur die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Berufung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch die Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts anfechten. Insoweit ist die Beschwerde jedoch gemäß § 127 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig (§ 519 b Abs. 2, 2. Halbsatz ZPO), jedoch sachlich nicht begründet.

4

1.

Der Berufungsschriftsatz enthielt außer den Formalien lediglich den Satz:

"Gerügt werden mit der Berufung insbesondere die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beklagten."

5

Daß mit einer solchen Floskel nicht der Pflicht zur substantiierten Darlegung der Berufungsgründe (§ 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO) Genüge getan werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Dies war ersichtlich auch die Ansicht der Anwältin der Klägerin; denn sie erklärte im Berufungsschriftsatz, daß "die Berufungsbegründung" in einem weiteren Schriftsatz folge. Dieser Schriftsatz ist aber erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat.

6

2.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß der Klägerin schon deshalb versagt werden, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden der Vertreterin ihrer Prozeßbevollmächtigten, der Rechtsanwältin W. beruht, die als deren amtlich bestellte Vertreterin in deren Büro "regelmäßig mitarbeitet". Rechtsanwältin W. hätte nicht die Fristenkontrolle während der Erkrankung der Bürovorsteherin Be.-Be. von der im Büro "regelmäßig aushelfenden" und die erkrankte Frau Be.-Bei. "wegen jeder Unklarheit ständig" anrufenden Jura-Studentin G., die damals "mitten in einer Hausarbeit und sehr angestrengt" war, allein wahrnehmen lassen dürfen.

7

Ein Anwalt ist zwar grundsätzlich berechtigt, die Aufgaben der (Fristenberechnung und) Fristenkontrolle auf Büroangestellte zu übertragen; dies setzt jedoch voraus, daß es sich dabei um insoweit ausgebildete und sorgfältig überwachte Kräfte handelt. Frau G. erfüllte diese Voraussetzungen nicht schon deshalb, weil sie früher drei Jahre "als angelernte Anwaltsgehilfin" im Büro der Prozeßbevollmächtigten gearbeitet hat. Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, daß "Frau G. offenbar mit den Eigenheiten des Fristenkalenders und den für die Notierung der Fristen benutzten Farben nicht vertraut" gewesen sei, hat die Klägerin zwar behauptet und glaubhaft gemacht, daß Frau G. "ausführlich in alle - auch differenzierte - Anwaltsgehilfentätigkeiten eingewiesen worden" sei und "alle anfallenden Büroarbeiten zur großen Zufriedenheit selbständig wie eine Fachkraft erledigt" habe. Das reicht jedoch nach Lage des Falles zur Entlastung der Rechtsanwältin W. nicht aus. Sie wußte, daß die mit der Führung aller Fristenkalender betraute Frau Be.-Bei. erkrankt war. Sie mußte sich um die Fristenkontrolle kümmern, zumindest Frau G. insoweit überwachen und sich insbesondere davon überzeugen, daß Frau G. mit den für die Notierung der Fristen benutzten Farben vertraut war. Der Umstand, daß auch die Rechtsanwältin W. "überarbeitet war, weil sie auf die plötzliche Vertretungsnotwendigkeit nicht eingestellt war", stellt keinen Grund zur Nachsicht dar. Für das Verschulden der Rechtsanwältin W. hat die Klägerin gemäß § 232 Abs. 2 a.F. ZPO einzustehen.

8

Beschwerdewert: 4.000,- DM.

Dr. Grell
Dr. Buchholz
Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner