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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1977, Az.: II ZR 236/75

Außenwirkung einer Vorschrift in der Satzung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft; Zustimmung der Vertreterversammlung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu bestimmten dienstvertraglichen Regelungen; Verbindlichkeit einer Versorgungszusage; Befugnis des Vorstands oder der Vorsitzenden des Vorstands einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, im Namen der Körperschaft Verträge abzuschließen; Wirksame Vertretung durch ein Kollegialorgan; Zuständigkeit eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Außenvertretung und zur internen Willensbildung ; Vertretungsmacht und Geschäftsführung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1977
Aktenzeichen
II ZR 236/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 01.12.1975
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1978, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Frau Dr. Elsbeth S., W. straße 25, M.

2. Christian S. jun., ebenda

Prozessgegner

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns,
vertreten durch den Vorstand Dr. E. und Dr. K., H. H. Straße 20, M.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage der Außenwirkung einer Vorschrift in der Satzung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die der Vertreterversammlung die Zustimmung zu bestimmten dienstvertraglichen Regelungen vorbehält.

  2. b)

    Der Rechtsberater einer Körperschaft kann gehindert sein, sich auf einen für ihn günstigen Vertrag zu berufen, den das Vertretungsorgan der Körperschaft unter Verletzung der internen Zuständigkeitsordnung mit ihm abgeschlossen hat.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das an Verkündungs Statt am 28. November/1. Dezember 1975 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind die Witwe und der Sohn des am 21. Februar 1974 verstorbenen Rechtsanwalts S., der die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, von 1956 bis zu seinem Tode aufgrund eines Mandatsvertrags rechtlich beraten und sich hierbei unstreitig erhebliche Verdienste um die bayerische Zahnärzteschaft erworben hat. Sie verlangen von der Beklagten, gestützt auf einen Vertrag vom 29. September 1973, eine Hinterbliebenenversorgung.

2

Dieser Vereinbarung war eine Sitzung des Landesvorstands der Beklagten vom selben Tag vorausgegangen. Die Einladung zu dieser Sitzung, zu der nicht alle Vorstandsmitglieder erschienen waren, enthielt unter Nr. 7 den folgenden, von Rechtsanwalt S. formulierten Tagesordnungspunkt: "Honorarfragen: hier Honorarvertrag des Rechtsanwalts S.". Durch den hierzu gefaßten Beschluß wurden die beiden Vorstandsvorsitzenden "beauftragt und ermächtigt", den Beratungsvertrag mit Rechtsanwalt S. in verschiedenen Punkten zu ändern. Aufgrund dieses Beschlusses unterzeichneten der erste und zweite Vorsitzende den genannten Vertrag, der am 1. Januar 1974 in Kraft treten sollte und unter anderem folgendes bestimmte: Das an Rechtsanwalt S. zu zahlende Pauschalhonorar wurde auf monatlich 7.000 DM erhöht. In den Fällen der Dienstunfähigkeit, des Todes oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres sollten Rechtsanwalt S. oder seine Hinterbliebenen Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe B 7 gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes und des Bayerischen Besoldungsgesetzes erhalten. Der bis dahin mit Jahresfrist für die Beklagte kündbare Vertrag sollte künftig von Seiten der Beklagten unkündbar sein und von Rechtsanwalt S. mit einer Frist von drei Monaten, jeweils zum Vierteljahresende, unter Verlust aller Ansprüche gekündigt werden können.

3

Nachdem die am 29. September 1973 nicht erschienenen Vorstandsmitglieder sowie Delegierte der Vertreterversammlung Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung erhoben hatten, stellte sich der Landesvorstand in einer neuen Sitzung vom 9. November 1973 auf den Standpunkt, der Vertrag sei ohne die Zustimmung der Vertreterversammlung unwirksam. Am 21. September 1974 - nach dem Tode von Rechtsanwalt S. - lehnte die Vertreterversammlung der Beklagten die Genehmigung des Vertrages ab.

4

Selbstverwaltungsorgane der Beklagten sind nach § 368 1 Abs. 1 Satz 1 RVO und § 9 Abs. 1 ihrer Satzung die Vertreterversammlung und der Landesvorstand. Über die Aufgaben und Befugnisse des Landesvorstands bestimmt § 12 der Satzung unter der Überschrift "Geschäftsführung":

"1.
Der Landesvorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Er bedient sich hierzu der Landesgeschäftsstelle. Er schließt im Namen der Vereinigung Verträge und Vereinbarungen.

2.
Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden des Landesvorstandes gemeinsam vertreten. ..."

5

§ 10 Abs. 14 der Satzung behält der Vertreterversammlung eine Reihe von Entscheidungen vor; dazu gehörte nach der im September 1973 gültigen Fassung:

"o)
die Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Angestellten mit Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung."

6

Am 10. November 1973 beschloß die Vertreterversammlung unter anderem, § 10 Abs. 14 der Satzung wie folgt zu ergänzen:

"p)
die Zustimmung zu Honorarverträgen mit freien Mitarbeitern, sofern

aa)
der Vertrag unkündbar sein soll oder

bb)
das Honorar die Höhe einer monatlichen Aufwandsentschädigung für den 1. Vorsitzenden übersteigt und es sich um eine laufende Vertragsverpflichtung handelt."

7

Nach dem Tode von Rechtsanwalt S. lehnte die Beklagte die von den Klägern beanspruchte Hinterbliebenenversorgung mit der Begründung ab, der Vertrag vom 29. September 1973 sei unwirksam, weil die Vertreterversammlung ihm hätte zustimmen müssen. Sie hat weiterhin geltend gemacht, auch der Vorstandsbeschluß vom gleichen Tage sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die Tagesordnung in diesem Punkt den Beschlußgegenstand nicht genau genug bezeichnet habe und deshalb mehrere Vorstandsmitglieder der Sitzung ferngeblieben seien.

8

Die Kläger halten demgegenüber Vorstandsbeschluß und Versorgungsvertrag für gültig. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 ein Sterbegeld von 14.000 DM sowie vom 1. März 1974 an Witwengeld nach Besoldungsgruppe B 7 und an den Kläger zu 2 von demselben Tag an Waisengeld zu zahlen.

9

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Versorgungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht verneint mit doppelter Begründung die Verbindlichkeit der Versorgungszusage vom 29. September 1973: Bei Vertragsabschluß habe der Vorstand der Beklagten entweder ohne Vertretungsmacht gehandelt oder, wenn ihm Vertretungsmacht zugestanden hätte, diese auf eine für Rechtsanwalt S. erkennbare Weise mißbraucht, weil er sich nicht der Zustimmung der Vertreterversammlung vergewissert habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die erste Begründung den Revisionsangriffen standhält. Jedenfalls scheitert die Klage an einem Verstoß gegen § 10 Abs. 14 o) der Satzung.

11

1.

Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß diese Bestimmung die Befugnis des Vorstands oder seiner Vorsitzenden, im Namen der Beklagten Verträge abzuschließen (§ 368 m Abs. 5 Satz 1 RVO, § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 der Satzung), nach außen nicht beschränkt. Ebenso wie im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht ist auch im Recht der öffentlichen Körperschaften zwischen der Zuständigkeit eines Organs zur Außenvertretung (Vertretungsmacht) und der internen Willensbildung (Geschäftsführung) zu unterscheiden (Wolff, Verwaltungsrecht II, 3. Aufl. § 72 I c 2 S. 15). Während aber bei den Handelsgesellschaften und Genossenschaften die Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Organs gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkbar ist (§ 126 Abs. 2 HGB, § 37 Abs. 2 GmbHG, § 82 Abs. 1 AktG, § 27 Abs. 2 GenG), kann die Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Wirksamkeit von Erklärungen, die das zur Außenvertretung berufene Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit abgibt, von der Mitwirkung eines anderen Organs abhängig machen oder sonstwie beschränken (so für die Kassenärztlichen Vereinigungen ausdrücklich § 368 m Abs. 5 Satz 3 RVO). Solche Beschränkungen sollen vor allem bei bedeutsameren Geschäften eine wirksame Kontrolle der Verwaltung gewährleisten und die Körperschaft, auch im Hinblick auf eine sparsame Haushaltsführung, vor Eigenmächtigkeiten ihrer Organe schützen. Sie dienen damit dem Allgemeininteresse und müssen von einem Geschäftspartner in Kauf genommen werden (BGH, Urt. v. 2. 3. 72 - VII ZR 143/70, LM BGB § 242 [Cd] Nr. 151).

12

Zuständigkeitsvorschriften, die eine wirksame Vertretung an die Zustimmung eines Kollegialorgans knüpfen, können jedoch in einer Weise, die gerade auch den Interessen der Allgemeinheit und der Körperschaft selbst abträglich ist, den Rechtsverkehr mit ihr erheblich erschweren, das Vertrauen in die Äußerungen ihrer verfassungsmäßigen Vertreter schwächen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Sie muten einem Außenstehenden nicht nur die Prüfung zu, ob die ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen durch einen Beschluß des mitentscheidenden Organs gedeckt sind, sondern bürden ihm unter Umständen auch das Risiko auf, daß dieser Beschluß an einem von außen nicht sogleich erkennbaren Mangel leidet. Da der redliche Rechtsverkehr mit einer so belastenden Regelung nicht ohne weiteres zu rechnen braucht, ist im Recht der öffentlichen Körperschaften ebenso wie im Vereinsrecht bei entsprechender Vertretungsregelung (vgl. Beschl. d. Sen. v. 19. 9. 77 - II ZB 9/76, WM 1977, 1256) im Zweifel davon auszugehen, daß die Bindung des Vertretungsorgans an eine interne Beschlußfassung nicht nach außen wirken soll. Ist aber eine Außenwirkung gewollt, so muß diese im Interesse der Verkehrssicherheit in der Satzung klar zum Ausdruck kommen (so zur Satzung einer Jagdgenossenschaft, die den Vorstand an die Beschlüsse der Genossenversammlung band, BGH, Urt. v. 26 .2. 64 - V ZR 196/61, LM BJagdG Nr. 8; anders bei ähnl. Sachlage BayObLGZ 1962, 247 = NJV 1962, 2253).

13

Eine solche eindeutige Regelung fehlt in der Satzung der Beklagten jedenfalls insoweit, als es sich um den Abschluß von Honorar- und Ruhegehaltsvereinbarungen handelt. Weder der Wortlaut der von der Beklagten angezogenen Bestimmung des § 10 Abs. 14 o) noch deren äußerer oder innerer Zusammenhang weisen darauf hin, daß mit dem hier aufgestellten Zustimmungserfordernis die gesondert in § 12 geregelte Vertretungszuständigkeit des Landesvorstands nach außen hin beschränkt werden soll. Die Wirksamkeit einer im Rahmen dieser Zuständigkeit abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung kann daher grundsätzlich nicht von einem zustimmenden Beschluß der Vertreterversammlung abhängig gemacht werden. Wenn demgegenüber für das Gemeinderecht unter Umständen Ratsbeschlüssen eine Außenwirkung auch im Privatrechtsverkehr beigemessen wird, so bezieht sich dies auf Gemeindeverfassungen, die dem Gemeinderat als dem Hauptorgan eine allgemeine Verwaltungszuständigkeit einräumen und dem Bürgermeister lediglich für einen begrenzten Kreis von Geschäften mit der Vertretungszuständigkeit auch die zugrundeliegende Willensbildung übertragen (vgl. etwa Art. 29, 37, 38 BayGO; Helmreich/Widtmann, BayGO, 9. Aufl. § 38 Anm. 1; BayVerfGH, Entsch. v. 29 .2. 72, VerfGH 25, 27, 43 m.w.N.). Damit ist die Rechtslage nach der Satzung der Beklagten nicht vergleichbar. Hier ist der Vorstand nicht nur ausführendes, sondern auch willensbildendes Organ, wie sich schon daraus ergibt, daß die Satzung in § 10 der Vertreterversammlung vorwiegend normative Regelungen, Wahlen sowie die Festsetzung des Haushaltsplans und nur vereinzelt Entscheidungen im Bereich der Geschäftsführung zuweist.

14

2.

In Betracht kommt daher lediglich eine auf das Innenverhältnis beschränkte Bindung des Vorstands an die Zustimmung der Vertreterversammlung. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es hält eine solche interne Bindung hier für gegeben, indem es einer Reihe von Satzungsbestimmungen allgemein ein Mitspracherecht der Vertreterversammlung "in allen nicht völlig unbedeutenden Angelegenheiten des Haushalts" entnimmt. Ob sich ein so umfassendes Mitspracherecht namentlich aus der Gesamtheit der in § 10 Abs. 14 der Satzung bestimmten, vorwiegend auf generelle oder organisatorische Regelungen bezogenen Entscheidungsvorbehalte ablesen läßt, kann auf sich beruhen. Die Zustimmungsbedürftigkeit des Vertrages vom 29. September 1973 folgt jedenfalls aus dem sinngemäß anzuwendenden § 10 Abs. 14 o) der Satzung.

15

Zwar war Rechtsanwalt S. als freiberuflicher Mitarbeiter weder Angestellter im Sinne des Arbeits- oder des Sozialversicherungsrechts noch hat er seine Tätigkeit für die Beklagte erst im Zusammenhang mit dem streitigen Vertrag aufgenommen, wie es nach dem reinen Wortlaut des § 10 Abs. 14 o) erforderlich wäre. Die Gestaltung, die seine Rechtsbeziehungen zur Beklagten durch diesen Vertrag erfahren sollten, stand jedoch unverkennbar den in § 10 Abs. 14 o) behandelten Tatbeständen so nahe, daß sich den Beteiligten bei vernünftiger und unbefangener Betrachtung die Notwendigkeit aufdrängen mußte, die Vertreterversammlung an der Entscheidung mitwirken zu lassen. Das gilt auch dann, wenn man mit den Klägern davon ausgeht, daß diese Vorschrift, ihrem Wortlaut ("Einstellung") entsprechend, Pensionszusagen an solche Angestellte, die schon einige Zeit in den Diensten der Beklagten stehen und sich in dieser Eigenschaft bewähren konnten, grundsätzlich nicht erfaßt. Die vom Vorstand beschlossene Änderung des Beratungsvertrages mit Rechtsanwalt S. erhielt ihr besonderes Gepräge nicht nur durch die darin zugestandene Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sondern auch dadurch, daß der Vertrag in Zukunft für die Beklagte unkündbar sein sollte. Damit wurden die Vertragsbeziehungen auf eine neue Grundlage gestellt: Rechtsanwalt S. erhielt jetzt erstmals einen Status, der dem eines versorgungsberechtigten Angestellten mit gesetzlichem oder vertraglichem Kündigungsschutz nicht nur stark angenähert war, sondern diesen, von der Bindung der Beklagten her gesehen, sogar noch übertraf. So spricht gerade der Umstand, daß Rechtsanwalt S. nicht, wie ein Angestellter, den Weisungen der Beklagten unterstand, eher für als gegen eine sinngemäße Anwendung des § 10 Abs. 14 o) der Satzung, weil er, ebenso wie die einseitig (über die gesetzliche Regelung des § 624 BGB hinaus) die Beklagte belastende Kündigungsregelung, das Gewicht der Vertragspflichten stärker als bei einem abhängigen Arbeitnehmer auf die Seite der Beklagten verlagerte und deshalb eine Beteiligung der Vertreterversammlung umso dringlicher erscheinen ließ.

16

Das wird noch deutlicher, wenn man, wie es das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend getan hat, haushaltsrechtliche Gesichtspunkte für die Auslegung der Satzung mit heranzieht. Die Verpflichtungen aus Verträgen mit versorgungsberechtigten Angestellten bilden für eine Körperschaft wie die Beklagte im Rahmen ihres Personalaufwands einen besonders wichtigen Posten, der den Haushalt auf Jahre hinaus in einem unter Umständen erheblichen Ausmaß belastet. Aus guten Gründen weist daher die Satzung die abschließende Entscheidung über Eingehung oder Beendigung solcher Vertragsverhältnisse dem obersten Willensbildungsorgan zu. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber die Vereinbarung mit Rechtsanwalt S., den Honorarvertrag für die Beklagte unkündbar zu machen und Rechtsanwalt Schwarz einen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung einzuräumen, hinsichtlich der Vermögens- und haushaltsrechtlichen Auswirkungen von dem Neuabschluß eines entsprechenden Anstellungsvertrags im Sinne von § 10 Abs. 14 o) der Satzung kaum noch zu unterscheiden; das wird durch die Bezugnahme auf beamtenrechtliche Versorgungsbestimmungen noch unterstrichen.

17

3.

Der Vorstand der Beklagten hat hiernach durch den selbständigen Abschluß eines unter § 10 Abs. 14 o) der Satzung fallenden Vertrages von seiner Vertretungszuständigkeit in einer objektiv satzungswidrigen Weise Gebrauch gemacht. Das müssen sich auch die durch den Vertrag begünstigten Kläger entgegenhalten lassen (§ 334 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Vertretung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch das hierfür zuständige Organ geht, die vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze zum Mißbrauch der Vertretungsmacht anwendbar sind, was schon hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zweifelhaft ist (vgl. zur Vertretung einer GmbH: Urt. d. Sen. v. 15. 12. 75 - II ZR 148/74, WM 1976, 658). Daß der Pensionsvertrag zu Lasten der Beklagten offensichtlich unangemessene Bedingungen enthalte, ist weder festgestellt noch überhaupt geltend gemacht. Auch sind die Bedenken der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vorstand der Beklagten habe bei Vertragsabschluß von der Notwendigkeit einer Zustimmung der Vertreterversammlung gewußt, nicht von der Hand zu weisen. Auf solche Feststellungen kommt es indessen nach Lage der Sache gar nicht an.

18

Hier geht es nicht um Erklärungen gegenüber einem Außenstehenden, sondern gegenüber einem Vertragspartner, der mit den inneren Verhältnissen der vertretenen Körperschaft genauestens vertraut war. Diesem oblag überdies die "gesamte juristische Beratung" der Beklagten. Zu den damit verbundenen Vertragspflichten gehörte auch die Sorge dafür, daß der Vorstand bei der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben die innere Zuständigkeitsordnung der Beklagten einhielt. Rechtsanwalt S. hätte daher den Vorstand über die Zustimmungsbedürftigkeit des Vertrages belehren müssen, die ihm bei einer nicht nur am Wortlaut der Satzung haftenden sachgemäßen Prüfung nicht zweifelhaft sein konnte, jedenfalls aber so naheliegend erscheinen mußte, daß er, um die erhebliche Gefahr eines Satzungsverstoßes auszuschalten, dem Vorstand eine Vorlage an die Vertreterversammlung nicht lediglich anheimgeben durfte, sondern zumindest dringend anraten mußte. Dabei verpflichtete ihn die Tatsache, daß der Vertrag ihn selbst betraf, zu besonderer Vorsicht und Sorgfalt. Ob sich Rechtsanwalt S. auf ein satzungswidrig abgegebenes Versorgungsversprechen hätte berufen können, wenn er sich mit Rücksicht auf seine persönliche Beteiligung ausdrücklich jeder Stellungnahme zur Rechtslage enthalten hätte, bedarf keiner Entscheidung, da nicht vorgetragen ist, daß er sich in diesem Sinne geäußert habe.

19

4.

Da hiernach der Vorstand der Beklagten seine Vertretungszuständigkeit erkennbar im Widerspruch zur Satzung wahrgenommen hat und dies von Rechtsanwalt S. als dem juristischen Berater der Beklagten zu vertreten war, durfte er und dürfen die Kläger aus einer auf solche Weise erwirkten Versorgungszusage keine Rechte herleiten. Insofern gelten hier ähnliche Grundsätze wie für ein Vorstandsmitglied oder einen Geschäftsführer, der unter Ausnutzung formaler Vertretungsmacht Vorteile für sich in Anspruch nehmen möchte, die ihm zu bewilligen das hierfür intern zuständige Gesellschaftsorgan nicht bereit ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 13 .3. 61 - II ZR 236/59, WM 1961, 675 u. v. 21. 9. 67 - II ZR 150/65, WM 1967, 1164).

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Bundschuh
Dr. Skibbe