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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1977, Az.: V ZB 12/77

Anforderungen an die beglaubigte Abschrift eines Urteils; Vorliegen eines Organisationsverschuldens bei unzureichend getroffener Regelung über die Briefkastenleerung einer Kanzlei; Organisationspflichten eines Rechtsanwalts; Verhinderung von Büroangestellten; Bestimmung von Vertretern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1977
Aktenzeichen
V ZB 12/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 26.05.1977

Amtlicher Leitsatz

Zu den Organisationspflichten des Rechtsanwalts gehört es auch, für den Fall der Verhinderung von Büroangestellten, die mit wichtigen Aufgaben betraut worden sind (hier: Briefkastenleerung), Vorsorge durch Bestimmung von Vertretern zu treffen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, daß ein Wiedereinsetzungsfall nicht vorliege, weil die Zustellung von Anwalt zu Anwalt am 15. Februar 1977 wegen Mängeln der übergebenen beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung nicht wirksam gewesen sei.

2

Mit der Beschwerde ist allerdings davon auszugehen, daß die beglaubigte Abschrift des Urteils in allen wesentlichen Punkten mit der Ausfertigung übereinstimmen muß; sie muß insbesondere auch ersehen lassen, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat (BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - VersR 1964, 848). Diese Voraussetzung einer wirksamen Zustellung ist indessen hier gegeben. Wie die Beschwerde selbst zutreffend ausführt, reicht es z.B. aus, wenn in der beglaubigten Abschrift die Worte "gez. Unterschrift" verwendet werden (BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - I a ZR 112/63 - VersR 1963, 482). Die im vorliegenden Fall gewählte Fassung "(gez.) nicht leserlich" besagt nichts anderes; denn sie drückt aus, daß das Original an dieser Stelle (unleserlich) unterschrieben ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Vermerk "gez." beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Klammern gesetzt ist, während die Klammern bei der Wiedergabe der richterlichen Unterschriften fehlen. Trotz der hinzugefügten Klammern läßt sich die gewählte Formulierung der beglaubigten Abschrift nur dahin verstehen, daß das Original die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trägt.

3

2.

Der Beklagte hat nicht dargetan, daß er durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert worden ist (§ 233 Abs. 1 ZPO in der hier noch anwendbaren alten Fassung). Vielmehr beruht die Fristversäumung auf einem Organisationsmangel, der dem Prozeßbevollmächtigten und damit auch dem Beklagten selbst (§ 232 ZPO a.F.) anzulasten ist.

4

Dabei kann offen bleiben, ob das System der Fristenüberwachung, wie es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gehandhabt wird, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation genügt. Zu beanstanden ist jedenfalls die Regelung betreffend die Briefkastenleerung. Hier fehlte mindestens eine klare Verantwortlichkeit für die Vertretung der Büroangestellten P. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, reichte die allgemeine Weisung des Beklagtenvertreters an seine Büroangestellten, täglich den Briefkasten zu leeren, nicht aus. Es genügte nicht, daß die Angestellte P. seit April 1977 täglich bei Dienstbeginn den Briefkasten leerte, denn damit war für den Fall ihrer Verhinderung die Leerung nicht sichergestellt. Dieser Organisationsmangel ist für die Fristversäumung ursächlich geworden. Am Freitag, dem 13. Mai 1977, dem letzten Tage der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist, erschien die Büroangestellte Peter nach ihrer eidesstattlichen Versicherung infolge eines Arztbesuchs verspätet zum Dienst und vergaß, den Briefkasten zu leeren. Hätte eine klare Anweisung bestanden, welche andere Büroangestellte in einem solchen Vertretungsfalle den Briefkasten zu leeren habe, so wäre der Briefkasten auch an jenem Vormittag bei Dienstbeginn geleert worden. Der Prozeßbevollmächtigte hätte dann den am Vorabend eingegangenen Eilbrief seiner Korrespondenzanwälte, der den Entwurf der Berufungsbegründung enthielt, noch an demselben Vormittag vorgelegt bekommen und ihn nicht - wie geschehen - erst am folgenden Tage im Briefkasten vorgefunden. Bei Kenntnisnahme am 13. Mai 1977 hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten - trotz der sonstigen vorausgegangenen Versehen bei der Fristenüberwachung - die Berufungsbegründungsschrift noch rechtzeitig eigenverantwortlich abzeichnen und fristgerecht bei Gericht einreichen können und auch tatsächlich eingereicht. Die Berufungsbegründung wäre dann nicht erst am Dienstag, dem 17. Mai, mithin verspätet, bei Gericht eingegangen.

5

3.

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 100.000,00 DM.

Hill
Hagen